Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
an die oben genannten Kontaktstellen.
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Andere Tätigkeit:
Auswärtige Angelegenheiten
Abschnitt II: Gegenstand
Sanitärobjekte für Bo Buenos Aires
VV-118-2018-0199
Sanitärerzeugnisse (44411000)
Lieferauftrag
Lieferleistung Sanitärobjekte, -armaturen und Zubehör
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Frachtstelle AA Bonn oder Eingangsflughafen Buenos Aires
Gegenstand der Leistungen ist die Lieferung der im Angebotsblatt aufgeführten Sanitärobjekte und -armaturen sowie Zubehör.
Es sind insgesamt 202 Sanitärobjekte und -armaturen nebst Zubehör zu liefern. Es handelt sich bei den Objekten v.a. um wandhängende WCs, Bidets und Urinale, Duschtassen verschiedener Größen, verschiedener Badewannen sowie Waschtische.
Bei den Armaturen handelt es sich v.a. um Waschtischarmaturen, Bidetarmaturen, Unter-putzdusch- bzw. -badewannenarmaturen und Auslaufarmaturen.
Beim Zubehör handelt es sich um v.a. um Vorwandelemente, Unterbaugestelle, Geruchsver-schlüsse, WC-Betätigungsplatten, Unterputzeinbau- und Abdichtungsboxen und Absperrventile nebst Grundkörpern.
Das frachtgerechte Verpacken ist Bestandteil des Leistungsumfangs.
Lieferung erfolgt entweder bis Frachtstelle des AA in Bonn (Grundposition) oder bis Eingangsflughafen Buenos Aires (Alternativposition)
Preis
10.12.2018
11.01.2019
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
aktueller ( nicht älter als 3 Monate ) Auszug aus Handels- bzw. Gewerbezentralregister
Umsatzvolumen
Referenzprojekte
Mindestumsatz von >600.000 Euro in den letzten 3 Geschäftsjahren
Auftrag, der in Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist
Kundendienst vorhanden
Lieferfristen in der Leistungsbeschreibung sind verbindlich und müssen eingehalten werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
20.11.2018
10:00
- Deutsch (DE)
23.01.2019
20.11.2018
10:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, dem Auswärtigen Amt. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim Auswärtigem Amt zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB) Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder im Vergabeverfahren zugänglich gemachten Unterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auswärtigen Amt geltend gemacht werden. Verstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen für die Angebotsphase erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auswärtigem Amt geltend gemacht werden. Teilt das Auswärtige Amt dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so kann das Unternehmen nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Rügeerwiderung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 4 GWB). Bieter, deren Angebote nicht bezuschlagt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage (bzw. bei elektronischer Übermittlung 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information durch das Auswärtige Amt geschlossen werden. Diese Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das Auswärtige Amt. Die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information der Bewerber und Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 GWB).
18.10.2018
Versionsverlauf
Untenstehend wird der Versionsverlauf der Bekanntmachungen angezeigt. Die Sortierung erfolgt absteigend.