Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
B 13.12 - 9932/18/VV : 1
Öffentlichkeitsarbeit (79416000)
Dienstleistungen
Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
Beratung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit (79416200)
Dienstleistungen von Verfassern (92312210)
Website-Gestaltung (72413000)
Datenverarbeitung (72310000)
Event-Organisation (79952000)
Datenaufbereitung (72312100)
Dienstleistungen im Grafik-Design (79822500)
Werbe- und Marketingdienstleistungen (79340000)
DEUTSCHLAND (DE)
Die Bundesministerien sowie die nachgeordneten Behörden aus deren Geschäftsbereichen bedienen sich zum Teil noch unterschiedlicher Rahmenvereinbarungen (RV) oder Einzelausschreibungen, um externe Dienstleister mit der Konzeption und der Umsetzung von Maßnahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu beauftragen. Die hier ausgeschriebene RV bietet diesen Bedarfsträgerinnen (BT) aus der unmittelbaren Bundesverwaltung sowie ausgewiesenen BT aus dem Kreis der mittelbaren Bundesverwaltung die Möglichkeit, ihre höchst unterschiedlichen Bedarfe an einzelnen Maßnahmen ohne weiteren vergaberechtlichen Aufwand abzurufen.
Ziel der ausgeschriebenen RV ist die Unterstützung der BT bei der Umsetzung von konkreten Einzelmaßnahmen als Teil der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Dabei kann und soll diese RV nicht alle denkbaren Bedarfe der jeweiligen BT abdecken. Vielmehr geht es hier darum, insbesondere zeitkritische und überschaubare Einzelmaßnahmen (bei denen z. B. der notwendige zeitliche Vorlauf für ein formgerechtes Ausschreibungsverfahren fehlt) sowie eine grundlegende strategische Beratung abrufen zu können.
01.02.2019
31.01.2021
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung kann zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Anlage "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes
des BMI in der Fassung vom 10.April 2018 sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 05. August 2003.
Es ist keine besondere Rechtsform vorgeschrieben; BGB-Gesellschaften
haben einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen und sich zur gesamtschuldnerischen Haftung zu verpflichten.
Es werden keine Kautionen oder Sicherheiten gefordert.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
15.10.2018
11:30
- Deutsch (DE)
28.12.2018
12.10.2018
11:31
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Dieses Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch durchgeführt!
Die Vergabeunterlagen sind auf der Vergabeplattform des Bundes frei zugänglich.
Um ein Angebot abgeben zu können, müssen Sie sich jedoch über die Webanwendung der e-Vergabe - den Angebotsassistenten (AnA-Web) - anmelden:
https://www.evergabe-online.info/e-Vergabe/DE/3%20Unternehmen/Arbeiten-mit-der-e-Vergabe/node_Arbeiten-mit-der-e-Vergabe.html
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
31.08.2018