Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag zur technischen Beratung und Unterstützung be
ZIB 12.11 - 9903/18/VV : 1
Beschaffungsberatung (79418000)
Dienstleistungen
Gegenstand des Rahmenvertrags ist die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von europaweiten und nationalen Vergabeverfahren für IKT-Leistungen in der Bundesverwaltung.
33.000.000,00
EUR Euro
DEUTSCHLAND (DE)
Rahmenvertrag zur technischen Beratung und Unterstützung bei Vergabeverfahren für IKT-Leistungen
Gegenstand des Rahmenvertrags ist die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von europaweiten und nationalen Vergabeverfahren für IKT-Leistungen in der Bundesverwaltung.
Diese umfasst sowohl die Beratung zur strategischen Ausrichtung bzw. dem Aufbau des geplanten Vergabeverfahrens als auch beispielsweise die Unterstützung bei der vergaberechtskonformen Erstellung von fachlichen Unterlagen, Vertragsentwürfen wie z.B. die Leistungsbeschreibung usw. Die technischen Beratungs- und Unterstützungsleistungen müssen zulässig und bedarfsorientiert sein. Dabei sind Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und die Orientierung an allgemein anerkannten Standards geboten. Hierzu gehören Kenntnisse bzgl. der einschlägigen Vergabenormen, -vorgaben und Vertragsbedingungen der Bundesverwaltung, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und herrschenden Auffassung in der vergaberechtlichen Literatur zu beachten und umzusetzen sind.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitergehende Details können Sie der beigefügten Leistungsbeschreibung entnehmen.
Es handelt sich hierbei nicht um Leistungen einer Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
Laufzeit in Monaten:
48
ja
Für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen wurde ein voraussichtliches Abrufvolumen von ca. 25.300 Personentagen bezogen auf den maximalen Vertragszeitraum von vier Jahren ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Abnahmemenge. Der Auftraggeber ist berechtigt, das genannte voraussichtliche Abrufvolumen, um bis zu 50 Prozent zu erweitern.
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
09.10.2018
11:30
- Deutsch (DE)
02.01.2019
09.10.2018
11:31
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
04.09.2018