Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Internet Service Providing-Dienstleistungen für den Deutschen Bundestag
ZT6-1133-2018-144-16-PuK4
Diensteanbieter (72410000)
Dienstleistungen
Der Deutsche Bundestag schreibt die Dienstleistung eines Internet-Service-Providers sowie das Hosting aller verbundenen Komponenten der Internetpräsenz aus. Darüber hinaus ist die technische Betreuung des Contentmanagementsystems Coremedia 9 und der Website www.bundestag.de Gegenstand dieser Ausschreibung. Näheres ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Berlin (DE300)
Deutscher Bundestag
- Verwaltung -
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Der Deutsche Bundestag schreibt die Dienstleistung eines Internet-Service-Providers sowie das Hosting aller verbundenen Komponenten der Internetpräsenz aus. Darüber hinaus ist die technische Betreuung des Contentmanagementsystems Coremedia 9 und der Website www.bundestag.de Gegenstand dieser Ausschreibung. Näheres ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Preis
01.04.2019
31.03.2022
Produktivsetzung am 01.04.2019. Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 31. März 2022, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die AG kann die Laufzeit zwei Mal um jeweils 12 Monate verlängern.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
18.09.2018
12:00
- Deutsch (DE)
21.12.2018
18.09.2018
15:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
- Dieses Vergabeverfahren wird über die e-Vergabeplattform des Bundes (www.
evergabe-online.de) durchgeführt. Die Vergabeunterlagen sind ausschließlich auf
der e-Vergabeplattform des Bundes einsehbar und können dort kostenfrei ohne
Registrierung heruntergeladen werden. Für die Angebotserstellung und -abgabe sind die Vergabeunterlagen zu verwenden. Weitere Informationen zum
Vergabeverfahren, zum Beispiel Änderungen der Vergabeunterlagen, Fristverlängerungen, Bieterfragen und deren Antworten, werden ausschließlich
über die e-Vergabeplattform des Bundes bereitgestellt und müssen dort abgerufen werden. Um diese Informationen erhalten und selbst Bieterfragen stellen zu können, ist eine Registrierung auf der e-Vergabeplattform des Bundes erforderlich. Änderungen, Informationen und beantwortete Bieterfragen werden
Vertragsbestandteil. Der Bieter kann sich im Rahmen der Vertragsdurchführung
nicht auf deren Unkenntnis berufen.
- Für die elektronische Angebotsabgabe muss der Bieter sich auf der e-Vergabeplattform des Bundes registrieren. Das elektronische Angebot muss bis zum Ende der Angebotsfrist übertragen sein.
- Bieterfragen werden grundsätzlich nur beantwortet, wenn sie bis eine Woche vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden. Die Beantwortung später eingehender Bieterfragen liegt im Ermessen der Vergabestelle. Die Antworten der Bieterfragen werden ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes bereitgestellt.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters dürfen dem Angebot
nicht beigefügt werden.
- Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ein angebotenes Skonto berücksichtigt, wenn die Skontofrist mindestens 14 Kalendertage beträgt.
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
02.08.2018
Berichtigungen
Untenstehend werden alle Berichtigungen des Verfahrens als F14 zum Download angeboten. Die Sortierung erfolgt absteigend.