Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Vermietung und Betrieb eines Promotionsfahrzeugs
ZT6-1133-2018-180-13-IO2
Öffentlicher Verkehr (Straße) (60112000)
Dienstleistungen
Vermietung und Betrieb eines Promotionsfahrzeugs für Veranstaltungen des Deutschen Bundestages auf öffenlichen Plätzen im gesamten Bundesgebiet
Berlin (DE300)
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Der Deutsche Bundestag beabsichtigt, in den Jahren 2019 bis 2022 Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen mit einem Promotionsfahrzeug im Bundesgebiet durchzuführen. Erfahrungsgemäß werden pro Jahr ca. 60 Orte in Deutschland angefahren.
Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung eines Promotionsfahrzeugs jeweils für den Zeitraum 1. März bis 31. Oktober, die Fahrt und der Betrieb an den jeweiligen Veranstaltungsorten einschließlich der Bereitstellung von zwei Mitarbeitern des Auftragnehmers, eines Fahrzeugführers und einer Assistenzkraft, und der Auf- und Abbau des Promotionsfahrzeugs. Der Auftragnehmer vermietet und betreibt das Promotionsfahrzeug zum beschriebenen Zweck inklusive der Innen- und Außengestaltung mit den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Parametern. Der Auftragnehmer übernimmt zusätzlich die organisatorische Vorbereitung der Einsätze. Die Veranstaltungstermine- und orte werden von der Auftraggeberin festgelegt.
01.11.2018
31.10.2020
zwei Verlängerungsoptionen zugunsten der Auftraggeberin um je ein Jahr
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Ziffer 11 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
05.09.2018
12:00
- Deutsch (DE)
31.10.2018
30.08.2018
10:30
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Dieses Verfahren wird ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes (www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Vergabeunterlagen sind auf der Vergabeplattform des Bundes einsehbar und können heruntergeladen werden. Um an dem elektronischen Vergabeverfahren teilnehmen (aktiv über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert zu werden, Bieterfragen zum Vergabeverfahren zu stellen und deren Antworten zu erhalten) und ein elektronisches Angebot abgeben zu können, muss der Bieter sich auf der e-Vergabeplattform registrieren.
Bieterfragen werden grundsätzlich nur beantwortet, wenn sie bis eine Woche vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden. Die Beantwortung später eingehender Bieterfragen liegt im Ermessen der Vergabestelle. Die Antworten der Bieterfragen werden ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes bereitgestellt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters dürfen dem Angebot nicht beigefügt werden.
Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wird ein angebotenes Skonto berücksichtigt, wenn die Skontofrist mindestens 14 Kalendertage beträgt.
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
27.07.2018
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