Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Mikrofilm-Scanner
B 19.36 - 9651/17/VV : 1
Mikrofilm- und Mikrofichegeräte (38654000)
Lieferauftrag
Mikrofilm-Scanner
400.000,00
EUR Euro
Mikrofilmgeräte (38654100)
Koblenz, Kreisfreie Stadt (DEB11)
Freiburg (DE13)
Berlin (DE30)
Bayreuth, Landkreis (DE246)
Koblenz, Berlin, Freiburg , Bayreuth
Mikrofilmscanner für Lesesäle, einschl. Instandhaltung und Softwarepflege und Schulung
Festbestellmenge 2018: 14 Systeme
Festbestellmenge 2019: 16 Systeme
Höchstabnahmemenge der Rahmenvereinbarung: 40 Systeme
Preis
11.09.2018
31.12.2019
ja
Es wird eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, die neben den Mindestabnahmemengen für die Jahre 2018 und 2019 zusätzliche Abnahmemengen umfasst (voraussichtlich 4 Geräte pro Jahr).Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Systemserviceleistungen über die Gewährleistungsfrist hinaus zu verlängern.
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter ausgefüllt und unterzeichnet dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
10.07.2018
11:30
- Deutsch (DE)
28.09.2018
13.07.2018
10:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Das Verfahren wird ausschließlich elektronisch geführt, d.h. Angebote sind zwingend über die E-Vergabe-Plattform einzureichen, ebenfalls sind Bieterfragen über die entsprechende Nachrichtenfunktion zu stellen.
Um Mitteilungen (z.B. Beantwortung von Bieterfragen oder Friständerungen) seitens der Vergabestelle während der Angebotsfrist zu erhalten, ist eine frühzeitige Registrierung als Teilnehmer am Verfahren empfohlen.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
08.06.2018
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