Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Instandhaltung Hydraulik geothermischer Speicher
ZT6-1133-2018-125-13-ZT380
Reparatur und Wartung von Heizanlagen (45259300)
Dienstleistungen
Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Störungsbeseitigung an den hydraulischen Komponenten und Einrichtungen der geothermischen Speicher des Deutschen Bundestages
Berlin (DE300)
Berlin
Die geothermischen Speicher setzen sich aus diversen Grundwasserbohrungen, Brunnenstuben, erdverlegten Rohrleitungen, technischen Hausanschlüssen und Hausverteilerräumen zusammen. Für die Medienübertragung werden Rohrleitungen aus Edelstahl, Polyethylen und glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) verwendet.
Für die Wartung müssen zwei Mitarbeiter vor Ort sein. Der AN muss darüber hinaus in der Lage sein, zeitgleich zur Wartung den Einsatz von zwei weiteren Mitarbeitern für Instandsetzung und Störungsbeseitigung sicherzustellen.
Vom Auftragnehmer ist eine ganzjährige 24-h-Rufbereitschaft für die Störungsbeseitigung einzurichten. Für den Beginn der Störungsbeseitigung vor Ort wird eine Reaktionszeit von sechs Stunden vereinbart.
Eine ORTSBESICHTIGUNG vor Angebotsabgabe ist aufgrund der Komplexität der Anlage und der hohen Anforderungen an die Leistungsausführung FÜR JEDEN BIETER zwingend erforderlich. Der dabei ausgehändigte Nachweis ist dem Angebot beizufügen.
Preis
01.10.2018
30.09.2020
zwei Verlängerungsoptionen zugunsten der AG um je ein Jahr
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Ziffer 11 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
05.07.2018
12:00
- Deutsch (DE)
17.09.2018
06.07.2018
09:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
-Dieses Verfahren wird ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes (www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Vergabeunterlagen sind auf der Vergabeplattform des Bundes einsehbar und können heruntergeladen werden. Um an dem elektronischen Vergabeverfahren teilnehmen (aktiv über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert zu werden, Bieterfragen zum Vergabeverfahren zu stellen und deren Antworten zu erhalten) und ein elektronisches Angebot abgeben zu können, muss der Bieter sich auf der e-Vergabeplattform registrieren. Für die Angebotserstellung und -abgabe sind zwingend die Vergabeunterlagen zu verwenden.
-Bieterfragen werden grundsätzlich nur beantwortet, wenn sie bis eine Woche vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden. Die Beantwortung später eingehender Bieterfragen liegt im Ermessen der Vergabestelle. Die Antworten der Bieterfragen werden ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes bereitgestellt.
-Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters dürfen dem Angebot nicht beigefügt werden.
-Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wird ein angebotenes Skonto berücksichtigt, wenn die Skontofrist mindestens 14 Kalendertage beträgt.
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
04.06.2018