Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
an die oben genannten Kontaktstellen.
Regional- oder Kommunalbehörde
Andere Tätigkeit:
Straßenbauverwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
B 189n Wittstock-Mirow
0220-553-01-20d
Umweltplanung (90712000)
Dienstleistungen
Umweltplanungsleistungen zur Linienbestimmung
210.000,00
EUR Euro
Mecklenburgische Seenplatte (DE80J)
B 189n Wittstock-Mirow
Umweltplanungsleistungen zur Linienbestimmung (faunistische Kartierungen, Bitopkartierungen, Artenschutzbeitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfungen, UVS-Plausibilisierung)
Laufzeit in Monaten:
8
1-2 Monate aufgrund unvorhersehbarer Umstände
3
5
Es wird auf die Eignungskriterien mit deren Wichtung verwiesen. Diese sind
beschrieben in der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb, abrufbar unter
www.evergabe-online.de. Erfüllen mehrere Bewerber an einem
Teilnahmewettbewerb mit festgelegter Höchstzahl gemäß § 51 VgV
gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl auch nach einer
objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu
hoch, kann gemäß § 75 (6) VgV die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern
durch Los getroffen werden.
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird:
ja
Ortsumgehungen Wittstock und Babitz
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Dipl.-Ing. TH/FH oder Bachelor/Master oder vergleichbar in Bezug auf den Leistungsbereich Umweltplanung
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten.
§ 79 VgV
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren
Erfassung von Fauna und Biotopen in der Vegetationsperiode 2018 erforderlich, Beginn Mitte April 2018
ja
20.02.2018
11:30
05.03.2018
- Deutsch (DE)
3 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160
Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge)
wird hingewiesen.
§ 160 Abs. 3 Nr.: Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §
134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
02.02.2018