Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
an die oben genannten Kontaktstellen.
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Instandhaltung Konferenz- und Medientechnik
ZT6-1133-2017-315-14-IT3
Wartung von Kommunikationssystemen (50334400)
Dienstleistungen
Instandhaltung und Serviceunterstützung für die konferenz- und medientechnischen Anlagen in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages
Berlin (DE300)
Deutscher Bundestag
Referat IT 3
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Die Instandhaltungsleistungen erfolgen in/an insgesamt 77 Sälen/Anlagen in folgenden Liegenschaften des Deutschen Bundestages in Berlin:
Paul-Löbe-Haus (PLH), Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (MELH), Jakob-Kaiser-Haus (JKH), Reichstagsgebäude Nebenbereiche (RTG NB), Reichstag Fraktionsebene (RTG FE), Reichstag Medienwand Plenarsaal (RTG PS) und in der Schadowstraße 12 (SH 12), Wilhelmstrasse 60 und 65, Reichspräsidentenpalais (RPP) und Otto-Wels-Haus (OWH).
Diese verteilen sich wie folgt:
- PLH: 29 Säle
- MELH: 1 Saal
- RTG NB: 10 Säle (NB = Nebenbereiche)
- RTG FE: 16 Säle (FE = Fraktionsebene)
- RTG PS: 1 (PS = Plenarsaal Medienwand)
- JKH: 15 Säle
- OWH: 1 Saal
- Wilhelmstraße 60: 1 Saal
- Wilhelmstraße 65: 1 Saal
- RPP: 1 Saal
- SH 12: 1 Saal
Der Umfang der zu erbringenden Leistung lässt sich aus den Wartungskarten (Anlage III zum EVB-IT Instandhaltungsvertrag) und dem Preisblatt (Anlage II zum EVB-IT Instandhaltungsvertrag) entnehmen.
Zuzüglich zu den in oben genannten Sälen und Technikräumen eingebauten Geräten sind weitere in der Anlage VI zum EVB-IT Instandhaltungsvertrag genannte Geräte bei Bedarf zu reparieren.
Preis
01.05.2018
30.04.2020
Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 2 Jahre, sofern er nicht drei Monate vor Vertragsende durch die Auftraggeberin gekündigt wird.
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird:
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Ziffer 11 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
26.02.2018
12:00
- Deutsch (DE)
12.04.2018
27.02.2018
10:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
-Dieses Verfahren wird ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes (www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Vergabeunterlagen sind auf der Vergabeplattform des Bundes einsehbar und können heruntergeladen werden. Um an dem elektronischen Vergabeverfahren teilnehmen (aktiv über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert zu werden, Bieterfragen zum Vergabeverfahren zu stellen und deren Antworten zu erhalten) und ein elektronisches Angebot abgeben zu können, muss der Bieter sich auf der e-Vergabeplattform registrieren. Für die Angebotserstellung und -abgabe sind zwingend die Vergabeunterlagen zu verwenden.
-Bieterfragen werden grundsätzlich nur beantwortet, wenn sie bis eine Woche vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden. Die Beantwortung später eingehender Bieterfragen liegt im Ermessen der Vergabestelle. Die Antworten der Bieterfragen werden ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes bereitgestellt.
-Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters dürfen dem Angebot nicht beigefügt werden.
-Eine Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe wird empfohlen. Mehrforderungen, die auf Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten beruhen, werden nicht
anerkannt. Fragen, die sich während der Ortsbesichtigung ergeben, dürfen nicht dort gestellt werden, sondern sind als Bieterfragen über die e-Vergabeplattform des Bundes einzureichen.
-Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wird ein angebotenes Skonto berücksichtigt, wenn die Skontofrist mindestens 14 Kalendertage beträgt.
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
25.01.2018