Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Honorarkräfte Öffentlichkeitsarbeit
ZT6-1133-2017-392-13-IO2
Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste (98000000)
Dienstleistungen
Selbständige Wissensvermittlung im Rahmen von Veranstaltungen der mobilen Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages im gesamten Bundesgebiet
Berlin (DE300)
gesamtes Bundesgebiet (Messen, Wanderausstellungen, Infomobil und Sonderveranstaltungen)
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages vergibt Rahmenverträge für 70 Honorarkräfte zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wissensvermittlung bei Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit.
Der Deutsche Bundestag informiert in Berlin und bundesweit über Aufgaben und Arbeitsweise des Parlaments. Elemente dieser mobilen Öffentlichkeitsarbeit sind ein Infomobil, eine Wanderausstellung und ein Messestand. Darüber hinaus präsentiert sich der Deutsche Bundestag auf Sonderveranstaltungen, etwa beim Tag der Deutschen Einheit. Für die Wissensvermittlung bei diesen Veranstaltungen werden Honorarkräfte gesucht.
01.08.2018
31.07.2022
100
siehe Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird:
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Nichtoffenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern
Geplante Höchstanzahl an Beteiligten an der Rahmenvereinbarung: 70
ja
13.02.2018
12:00
- Deutsch (DE)
31.07.2018
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Entgegen den von der e-Vergabe den Vergabeunterlagen automatisch hinzugefügten Hinweisen ist es nicht erforderlich, die Teilnahme im Angebotsassistenten zu beantragen, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können.
Für die Teilnahme am Vergabeverfahren ist die Nutzung der Vergabeunterlagen zwingend; diese können kostenfrei über die Vergabeplattform des Bundes oder bei der Vergabestelle, vorzugsweise per E-Mail (vergabereferat@bundestag.de), angefordert werden. Die Einzelheiten zu der zu vergebenden Leistung ergeben sich aus den Vergabeunterlagen. Bieterfragen werden grundsätzlich nur beantwortet, wenn sie bis eine Woche vor Ablauf der Teilnahmefrist gestellt werden. Die Beantwortung später eingehender Bieterfragen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle.
Beantwortete Fragen, Benachrichtigungen über Fristverlängerungen oder sonstige Informationen werden Ihnen über die e-Vergabeplattform bereitgestellt und können dort abgerufen werden. Hierfür müssen Sie sich einmalig auf der e-Vergabeplattform des Bundes registrieren und die Teilnahme am jeweiligen Vergabeverfahren beantragen.
Sie können die Informationen auch ohne Registrierung per E-Mail erhalten. Hierfür müssen Sie Ihr diesbezügliches Interesse in Textform gegenüber der Vergabestelle (vergabereferat@bundestag.de) unter Angabe Ihrer E-Mail-Adresse bekunden.
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
02.01.2018