Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=182112Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Gutachten Harmonisiertes Monitoring von Energieeinsparungen
Referat 114 / Projekt BfEE 16/2017
Gutachterische Tätigkeit (71319000)
Für die Energiewirtschaft (KA16)
Dienstleistungen
Die Bundesregierung berichtet in verschiedenen Kontexten über den Stand der Erreichung nationaler und europäischer Energieeffizienzziele und benennt die Einsparbeträge der jeweiligen Maßnahmen. Dazu zählen die Berichte zur Energiewende im Rahmen des Monitoring-Prozesses „Energie der Zukunft“, die europäischen Berichtspflichten, Monitoring des NAPE sowie die Berichte zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 bzw. die Folgeprozesse des Klimaschutzplans 2050.
Zentrales Element des Vorhabens soll daher die Einrichtung eines zentralen und einheitlichen Energieeinspar-Monitorings für Deutschland sein, welches die bestehenden und zukünftig geplanten Energieeffizienzmaßnahmen, die zu Endenergieeinsparungen führen, umfasst (auch solche Maßnahmen, die von der neuen Regierung noch entwickelt werden). Ein weiteres zentrales Element ist die kontinuierliche Überprüfung und Aktualisierung der zu erwartenden Effekte von Maßnahmen der Energieeffizienzpolitik bis 2030.
Main-Taunus-Kreis (DE71A)
Das Vorhaben soll dafür zunächst in einem ersten Schritt eine Abschätzung der Energieeinsparungen der bestehenden und zukünftigen Maßnahmen für den Bereich Energieeffizienz bis 2020 bzw. 2030 vornehmen (falls nicht bereits vorhanden) und somit die Grundlage und das Zielgerüst für ein kontinuierliches jährliches Monitoring schaffen (Arbeitspaket 1).
Des Weiteren soll aufbauend auf dem bisherigen NAPE-Monitoring das vorhandene Maßnahmen-Template für eine standardisierte jährliche Datenerfassung aller Effizienzmaßnahmen verbessert werden (Arbeitspaket 2), z.B. durch eine verbesserte Methodenerläuterung/technische Hinweise zur einheitlichen Erfassung der Indikatoren und Anwendbarkeit des Templates durch die Programmverantwortlichen. Dieses Template soll auch eine einfache Aufbereitung der Indikatoren des Monitorings für die verschiedenen o.g. Berichtspflichten (NAPE-Monitoring, Monitoring-Prozesses „Energie der Zukunft“, die Berichtspflichten zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie etc.) erlauben.
In einem dritten Arbeitspaket soll das eigentliche Monitoring mit einer jährlichen Überprüfung sowie ein Abgleich mit den erwarteten Energieeinsparungen der Maßnahmen bis 2020 und 2030 erfolgen. Hier soll analysiert werden, welche Einsparungen durch die Maßnahmen in der Vergangenheit erreicht wurden (Ist-Stände, Arbeitspaket 3.1) und ob auf dieser Grundlage die Maßnahmen die jeweils gesetzten Zielindikatoren für 2020 und 2030 realistisch erreichen werden können und was die Ursachen für eine Abweichung sind (Arbeitspaket 3.2).
Mit diesem Projekt soll ein konsistenter Rahmen geschaffen werden, um auf belastbare Art und Weise abzuschätzen bzw. zu quantifizieren, welchen Beitrag die bereits laufenden (sowie geplanten neuen) Maßnahmen bis heute geleistet haben und ob ihre Zielindikatoren zukünftig erreicht werden können. Bei diesem Projekt soll für alle Arbeitspakete auf bestehende Prozesse und Evaluationsergebnisse aufgebaut und diese in ein einheitliches System überführt werden. Das bestehende System soll deshalb nur punktuell verbessert und ggf. erweitert werden und Effizienzmaßnahmen ohne Monitoring zusätzlich erfasst werden. Der Auftraggeber soll am Ende des Projekts in der Lage sein, das vom Auftragnehmer entwickelte Konzept/Methodik eigenständig weiterzuführen. Ein belastbares Monitoring und die kontinuierliche Überprüfung der Erreichbarkeit der Zielindikatoren ist entscheidend, um die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele bis zum Jahr 2020 und 2030 sicherstellen zu können.
Laufzeit in Monaten:
22
Der Projektstart ist der 01.03.2018, das Projekt endet am 31.12.2019 mit einem Abschlussbericht.
Innerhalb des Projekts hat der Auftraggeber die Möglichkeit durch Ziehen der Verlängerungsoption aus AP 3 die Projektlaufzeit jeweils um ein Jahr zu verlängern.
Der Auftraggeber kann somit durch Ziehen aller drei Optionen die Projektlaufzeit maximal bis 31.12.2022 verlängern.
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird:
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der öffentliche Auftrag wird nur an geeignete, also fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die nachfolgenden zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt.
Um sicherstellen zu können, dass der Auftrag in angemessener Qualität ausgeführt werden kann, sind dabei an den Bieter folgende Anforderungen zu stellen:
• Umfangreiche Erfahrungen im Bereich Energieeffizienz (Hierfür bedarf es der Erstellung von mind. drei wissenschaftlichen Studien)
• Umfangreiche Erfahrungen mit der Bewertung von energie- und insbesondere energieeffizienzpolitischen Instrumenten und Berechnung von Einsparwirkungen.
• Ausreichende Erfahrungen in der Erstellung wissenschaftlicher Studien für den politischen Raum im Bereich Energieeffizienz (Hierfür bedarf es der Erstellung von mind. zwei wissenschaftlichen Studien)
Zur Prüfung der o.g. Eignungskriterien sind mit dem Angebot nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
• geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;
Hinweis: Es werden auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigen, die mehr als drei Jahre zurückliegen.
Der öffentliche Auftrag wird nur an geeignete, also fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die nachfolgenden zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt.
Um sicherstellen zu können, dass der Auftrag in angemessener Qualität ausgeführt werden kann, sind dabei an den Bieter folgende Anforderungen zu stellen:
• Umfangreiche Erfahrungen im Bereich Energieeffizienz (Hierfür bedarf es der Erstellung von mind. drei wissenschaftlichen Studien)
• Umfangreiche Erfahrungen mit der Bewertung von energie- und insbesondere energieeffizienzpolitischen Instrumenten und Berechnung von Einsparwirkungen.
• Ausreichende Erfahrungen in der Erstellung wissenschaftlicher Studien für den politischen Raum im Bereich Energieeffizienz (Hierfür bedarf es der Erstellung von mind. zwei wissenschaftlichen Studien)
Zur Prüfung der o.g. Eignungskriterien sind mit dem Angebot nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
• geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;
Hinweis: Es werden auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigen, die mehr als drei Jahre zurückliegen.
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
22.01.2018
09:59
- Deutsch (DE)
15.04.2018
22.01.2018
10:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Diese sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.evergabe-online.de Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Ihre Abrufbarkeit wird an die Verfahrensbesonderheiten und den Verfahrensfortschritt angepasst. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 4. Teils des GWB und der VgV. 1) Dieses Vergabeverfahren wird elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes www.evergabe-online.de durchgeführt. Der Versand der Vergabeunterlagenund die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle erfolgen ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform des BMI. Für die Teilnahme an der elektronischen Auftragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
21.12.2017