Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
an die oben genannten Kontaktstellen.
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Betriebsunterstützung ENS
ZT6-1133-2017-110-17-IT3
Wartung von Kommunikationssystemen (50334400)
Dienstleistungen
Instandhaltung und Betriebsunterstützung für die elektroakustischen Notfallwarnsysteme in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages
Berlin (DE300)
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Vertragsgegenstand ist die Instandhaltung und Betriebsunterstützung der ENS-Anlagen (elektroakustisches Notfallwarnsystem) der Auftraggeberin auf der Grundlage eines EVB-IT Instandhaltungsvertrages.
Folgende Leistungen sind vom Auftragnehmer gegen pauschale Vergütung zu erbringenden:
- jährliche Wartung der ENS-Anlagen in den Liegenschaften der AG
- vierteljährliche Inspektion in etwa gleichen Zeitabständen der ENS-Anlagen in den Liegenschaften der AG. Die jährliche Wartung und eine vierteljährliche Inspektion können in einer Maßnahme durchgeführt werden.
- geringfügige Instandsetzungsarbeiten/Beseitigung von geringfügigen Störungen im Rahmen der Instandhaltung
- jährliche Lautsprecherprüfung
- jährliche Inventur des Ersatzteilpaketes
- Störungsannahme
Folgende Leistungen sind vom Auftragnehmer gegen Vergütung nach Aufwand zu erbringenden:
- Störungsbeseitigung
- Reparatur defekter Geräte
- Unterstützung der Auftraggeberin beim Betrieb der ENS-Anlagen
- Lieferung von USV-Batterien
Umfang und Menge der zu erbringenden Leistungen sind in der "Mengenübersicht Liegenschaften", in den Wartungs-/Inspektionskarten und in Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung mit Preisangaben beschrieben.
Preis
01.12.2017
30.11.2019
ja
Die Auftraggeberin hat bis zum 31.08.2019 die Option, den Vertrag um zwei weitere Jahre bis zum 30.11.2021 zu verlängern.
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird:
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Ziffer 11 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
siehe Ziffer 11 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
siehe Ziffer 11 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
siehe Ziffer 11 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
siehe Ziffer 11 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
26.09.2017
12:00
- Deutsch (DE)
13.11.2017
27.09.2017
09:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
- Dieses Verfahren wird ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes (www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Vergabeunterlagen sind auf der Vergabeplattform des Bundes einsehbar und können heruntergeladen werden. Um an dem elektronischen Vergabeverfahren teilnehmen (aktiv über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert zu werden, Bieterfragen zum Vergabeverfahren zu stellen und deren Antworten zu erhalten) und ein elektronisches Angebot abgeben zu können, muss der Bieter sich auf der e-Vergabeplattform registrieren. Für die Angebotserstellung und -abgabe sind zwingend die Vergabeunterlagen zu verwenden.
- Bieterfragen werden grundsätzlich nur beantwortet, wenn sie bis eine Woche vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden. Die Beantwortung später eingehender Bieterfragen liegt im Ermessen der Vergabestelle. Die Antworten der Bieterfragen werden ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes bereitgestellt.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters dürfen dem Angebot nicht beigefügt werden.
- Eine Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe wird empfohlen.
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
25.08.2017
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