Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung Parlamentsfernsehen
ZT6-1133-2017-156-16-Puk4
Videomontageeinrichtung (32351100)
Dienstleistungen
Erneuerung der Schwenk-/Neigekopfsysteme des Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages
Berlin (DE300)
Deutscher Bundestag
Reichstagsgebäude
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Erneuerung der Schwenk-/Neigekopf-Systeme des Parlamentsfernsehens des Deutschen Bundestages
Laufzeit in Monaten:
7
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird:
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
31.08.2017
12:00
- Deutsch (DE)
30.10.2017
28.08.2017
09:30
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
- Dieses Verfahren wird ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes (www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Vergabeunterlagen sind auf der Vergabeplattform des Bundes einsehbar und können heruntergeladen werden. Um an dem elektronischen Vergabeverfahren teilnehmen (aktiv über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert zu werden, Bieterfragen zum Vergabeverfahren zu stellen und deren Antworten zu erhalten) und ein elektronisches Angebot abgeben zu können, muss der Bieter sich auf der e-Vergabeplattform registrieren. Für die Angebotserstellung und -abgabe sind zwingend die Vergabeunterlagen zu verwenden.
- Bieterfragen werden grundsätzlich nur beantwortet, wenn sie bis eine Woche vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden. Die Beantwortung später eingehender Bieterfragen liegt im Ermessen der Vergabestelle. Die Antworten der Bieterfragen werden ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes bereitgestellt.
-Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters dürfen dem Angebot nicht beigefügt werden.
- Eine Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe ist zwingend erforderlich.
Fragen, die sich während der Ortsbesichtigung ergeben, dürfen nicht dort gestellt werden, sondern sind als Bieterfragen über die Vergabeplattform des Bundes einzureichen.
- Vor Zuschlagserteilung wird bei der Auftraggeberin (AG) eine Teststellung der vom Auftragnehmer (AN) angebotenen Lösung durchgeführt. Die Aufforderung hierzu wird innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. In der Aufforderung wird der Termin für die Teststellung bekannt gegeben. Dieser Termin wird voraussichtlich circa 14 Tage nach der Aufforderung zur Teststellung stattfinden.
Der AN hat bei der Teststellung ein vollfunktionsfähiges Schwenk-/Neigekopfsystem inklusive Steuerungseinheiten betriebsbereit in den Räumen der AG aufzubauen und vorzuführen.
Dazu gehört:
• ein Schwenk-/Neigekopf inklusive aller Befestigungen und Adapter, um die Kamera, Optik und Interface-Box zu befestigen
• ein Bedienpanel mit Joystick
• ein Touch Bedienpanel
Von der AG wird für die Teststellung eine komplette Kameraeinheit inklusive einer großen Optik vom Typ Fujinon HA42x9,7BRD-S und einer Objektivstütze sowie ein Monitor zur Beurteilung der Kamerabilder zur Verfügung gestellt. Das zu präsentierende System ist auf einem Stativ (tripod) aufzubauen. Ein Stativ mit einer in den Sitzungssälen baugleichen Befestigung wird von der AG zur Verfügung gestellt. Die in der Leistungsbeschreibung mindestens geforderte Traglast wird durch die von der AG zur Verfügung gestellten Geräte erreicht und ist am Schwenk-/Neigekopf zu montieren. Die AG muss in der Lage sein das System mit der maximal vorkommenden Traglast zu prüfen.
- Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wird ein angebotenes Skonto berücksichtigt, wenn die Skontofrist mindestens 14 Kalendertage beträgt.
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
14.07.2017
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