Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
I.3) Kommunikation
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=157668I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5) Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
Projekt BfEE 05_2017 Evaluation der Richtlinie zur Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich
Projekt BfEE 05_2017 Evaluation
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000)
Dienstleistungen
Vor dem Hintergrund der Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine begleitende und ab-schließende Erfolgskontrolle des Förderprogramms durchzuführen. Diese umfasst nach § 7 Abs. 2 BHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eine Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Darüber hinaus sollen projektbegleitende jährliche Auswertungen zur Überprüfung und Anpassung der Zielmarken erarbeitet werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beauftragt, das Evaluationsvorhaben auszuschreiben und in enger Abstimmung mit dem Ministerium inhaltlich zu betreuen.
- keine Aufteilung des Auftrags in Lose
II.2) Beschreibung
Main-Taunus-Kreis (DE71A)
Auch durch den optimierten Betrieb einer Heizungsanlage kann Energie eingespart werden. Dazu wird die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs, der die Wärmeverteilung im Gebäude optimiert, oft mit niedriginvestiven Maßnahmen zur Systemoptimierung ergänzt. Eine Kombination von Pumpentausch und Heizungsoptimierung ist zweckmäßig. Die Richtlinie zur Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich unterstützt daher die Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und leistet so einen wesentlichen Beitrag zu einer wirtschaftlichen, sicheren und das Klima schonenden Energieversorgung sowie dem Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands in Deutschland. Bis zum Jahr 2020 sollen der Austausch von Pumpen und die zusätzliche Optimierung des Betriebs von Heizungsanlagen gefördert werden. Auf diesem Wege sollen Einsparungen von bis zu 1,8 Millionen Tonnen CO2 im Jahr 2020 erzielt werden. Durch die Förderung soll somit ein wichtiger Beitrag zur Erreichung des 40%-Minderungsziels bei den Treibhausgasemissionen im Jahr 2020 (im Vergleich zu 1990) geleistet werden. So wird mit einer Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden zu einer wirtschaftlichen, sicheren und das Klima schonenden Energieversorgung sowie dem Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes beigetragen.
Vor dem Hintergrund der Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine begleitende und ab-schließende Erfolgskontrolle des Förderprogramms durchzuführen. Diese umfasst nach § 7 Abs. 2 BHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eine Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlich-keitskontrolle. Darüber hinaus sollen projektbegleitende jährliche Auswertungen zur Überprüfung und Anpassung der Zielmarken erarbeitet werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beauftragt, das Evaluationsvorhaben auszuschreiben und in enger Abstimmung mit dem Ministerium inhaltlich zu betreuen.
Laufzeit in Monaten:
46
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird:
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1) Teilnahmebedingungen
Der öffentliche Auftrag wird nur an Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen sind. Hierzu sind folgende Unterlagen mit dem Angebot einzureichen:
• Eine unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) - bei geplanten Bietergemeinschaften (Konsortien) von jedem Mitglied -, dass keiner der zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegt. Das Fehlen dieser Erklärung kann zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen! Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nach § 48 Abs. 4 -6 VgV nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Unternehmens bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat. Sofern Ausschlussgründe gem. § 123 GWB vorliegen und die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben werden kann, ist formlos nachzuweisen, dass angemessene Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB getroffen worden sind.
• Eine unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) - bei geplanten Bietergemeinschaften (Konsortien) von jedem Mitglied -, dass keiner der fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegt. Das Fehlen dieser Erklärung kann zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen! Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nach § 48 Abs. 4 -6 VgV nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bewerbers bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat. Sofern Ausschlussgründe gem. § 124 GWB vorliegen und die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben werden kann, ist formlos nachzuweisen, dass angemessene Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB getroffen worden sind.
Zudem sind die folgenden weiteren Unterlagen einzureichen:
• Eigenklärung - bei geplanten Bietergemeinschaften (Konsortien) von jedem Mitglied -, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG sowie nach § 21 Abs. 3 AEntG nicht vorliegen. Das Fehlen dieser Erklärung kann zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen!
• Vorlage einer rechtsverbindlich unterzeichneten Verpflichtungserklärung des Subunternehmers, in der dieser sich verpflichtet die bezeichneten Leistungsteile im Falle der Auftragserteilung als Subunternehmer zu übernehmen.
Der öffentliche Auftrag wird nur an geeignete, also fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die folgenden zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt.
Um sicherstellen zu können, dass der Auftrag in angemessener Qualität ausgeführt werden kann, sind dabei an den Bieter folgende Anforderungen zu stellen:
• ausreichend Erfahrung in der Durchführung von Evaluierungen und Befragungen im Bereich Energieeffizienz.
• ausreichend Erfahrung in der Anwendung methodischer Kenntnisse hinsichtlich Evaluationen.
Zur Prüfung der o.g. Eignungskriterien sind mit dem Angebot nachfolgende Unterlagen vorzulegen: geeignete Referenzen über früher ausgeführte Evaluierungs- und Befragungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Evaluierungs- und Befragungsaufträge mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers; Es werden auch einschlägige Evaluierungs- und Befragungsaufträge berücksichtigt, die mehr als drei Jahre zurückliegen
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
Offenes Verfahren
nein
IV.2) Verwaltungsangaben
22.05.2017
23:59
- Deutsch (DE)
3 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
23.05.2017
10:00
Eschborn
Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1) Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.3) Zusätzliche Angaben
Diese sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.evergabe-online.de Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Ihre Abrufbarkeit wird an die Verfahrensbesonderheiten und den Verfahrensfortschritt angepasst. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 4. Teils des GWB und der VgV. 1) Dieses Vergabeverfahren wird elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes www.evergabe-online.de durchgeführt. Der Versand der Vergabeunterlagen und die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle erfolgen ausschließlich über die E-Vergabe- Plattform des BMI. Für die Teilnahme an der elektronischen Auftragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info. Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
19.04.2017
Versionsverlauf
Untenstehend wird der Versionsverlauf der Bekanntmachungen angezeigt. Die Sortierung erfolgt absteigend.