Ausschreibungsdetails
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die zur Umsetzung der Energiepartnerschaften erforderlichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die in den Losen 1 bis 4 benannten Länder und Regionen:
Los 1 – Australien und Neuseeland
Los 2 – Korea und Japan
Los 3 – Länder der arabischen Halbinsel (Vereinigte Arabische Emirate, Saudi-Arabien, Oman, Katar)
Los 4 – USA und Kanada
Los 1 – Australien und Neuseeland
Bei einem Auftragswert ab der in § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz genannten Höhe ist die Vergabestelle verpflichtet, über den erfolgreichen Bieter vor Zuschlagsentscheidung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern. In diesem Fall werden die oben gemachten Angaben zur Anforderung der Registerauskunft bei den zuständigen Behörden verwendet.
Beleg: nicht erforderlich; wird ggf. nachgefordert, sofern Angaben nicht ermittelbar.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck) über das Vorliegen einer entsprechenden Versicherung bzw. über die Bereitschaft zum Abschluss spätestens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Diese ist im Falle einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt vorzulegen.
A - Erfahrungswerte in der praxisnahen Politikberatung mit Bezug zu Energiethemen
B - Erstellung einer Fachstudie / eines Gutachtens mit Bezug zu aktuellen Themen- und Problemstellungen im Bereich Energie
C - Durchführung eines Workshops im digitalen oder Präsenzformat mit mindestens 10 Experten in einem internationalen Kontext mit Bezug zu Energiethemen
D - Organisation einer Konferenz mit mindestens 50 Teilnehmern in einem internationalen Kontext mit Bezug zu Energiethemen
E - Organisation einer internationalen, mehrtätigen Delegationsreise zu einem Fachthema mit Energiebezug
Anforderungen an Referenzaufträge:
- Es ist für jeden der genannten Referenzbereiche mindestens ein Referenzauftrag auszuweisen. Es sollen nicht mehr als zwei Referenzaufträge je Referenzbereich (A-E) ausgewiesen werden.
- Ein Referenzauftrag kann auch zum Nachweis der Eignung für mehrere Referenzbereiche angegeben werden, sofern die Zurechenbarkeit zum jeweiligen Bereich eindeutig dargestellt wird.
- Insgesamt sind mindestens drei unterschiedliche Referenzaufträge auszuweisen.
- Referenzbereichsübergreifend (A-E) müssen mindestens zwei Referenzaufträge einen Bezug zu mindestens einem Partnerland des jeweiligen Loses (1-4), auf das sich ein Bieter bewirbt, aufweisen.
- Relevante (Teil-)Leistungen in Verbindung mit der Unternehmensreferenz müssen nach dem 01.01.2023 erbracht worden sein. Es können auch laufende Vorhaben angegeben werden, sofern substantielle (Teil)Leistungen bereits erbracht worden sind.
- Bieter können auch Referenzen von Unterauftragnehmern einreichen, sofern diese sich für den Fall der Auftragserteilung bereits zur Auftragsausführung verpflichtet haben (siehe Ziff. 3.3.5).
- Die Referenzaufträge müssen nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sein, d.h., tragfähige Rückschlüsse auf die für den zu vergebenden Auftrag notwendige Erfahrung und Fachkunde des Unternehmens erlauben.
Erforderliche Angaben pro Referenz
Zu jedem Referenzauftrag sind folgende Angaben im bereitgestellten Vordruck zu machen:
- Leistungsgegenstand, Leistungszeitraum und Leistungsumfang mit grober Einordnung des Nettoauftragswertes,
- Auftraggeber/Leistungsempfänger mit Kontaktdaten eine auskunftsfähigen Person,
- kurze Angaben zu Arbeitsergebnissen,
- eindeutige inhaltliche Zuordnung des Referenzauftrags zu einem oder mehreren der oben genannten Referenzbereiche; dies kann entweder durch explizite Kennzeichnung jeder einzelnen Referenz oder mithilfe einer vorangestellten Inhaltsübersicht erfolgen.
Sortierung und Prüfung
- Die Referenzaufträge sind nach dem Grad ihrer Entsprechung zum Ausschreibungsgegenstand in dem Vordruck zu sortieren, beginnend mit der Referenz, die dem Anforderungsprofil dieser Ausschreibung am nächsten kommt.
- Hinweis zur Eignungsprüfung (Ja/Nein-Entscheidung): Die Prüfung der Referenzen dient ausschließlich der Feststellung, ob die Mindestanforderungen an die fachliche Eignung erfüllt sind. Es erfolgt keine qualitative Bewertung der Referenzen im Sinne einer Rangfolge der Bieter.
- Kein Vorteil durch Mehreingabe: Ein Bieter, der mehr als die Mindestanzahl an geeigneten Referenzen pro Referenzbereich einreicht, hat dadurch keinen Vorteil. Sobald die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass die geforderte Mindestanzahl an Referenzen die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt, gilt die Eignung als nachgewiesen. Die Möglichkeit, bis zur zulässigen Höchstanzahl Referenzen einzureichen, dient der Sicherstellung des Eignungsnachweises. Sofern die Vergabestelle eine der vorrangig genannten Referenzen als nicht vergleichbar einstuft, werden die weiteren eingereichten Referenzen in der angegebenen Reihenfolge als Ersatz geprüft, um die geforderte Mindestanzahl an Referenzen zu erfüllen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, Referenzen inhaltlich zu prüfen und ggf. in diesem Rahmen auch die angegebenen Ansprechpersonen zu kontaktieren. Die Referenzangaben werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich der Beurteilung der Eignung.
Wichtiger Hinweis: Bei Unterschreiten der Mindestanzahl der Referenzen und/oder bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die einzelnen Referenzen wird der Bieter mangels Eignung ausgeschlossen.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck)
Beleg: Die Bietergemeinschaftserklärung (Vordruck) ist im Falle einer Bietergemeinschaft vorzulegen.
Selbstverpflichtung des betreffenden Unterauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, bei einer Auftragserteilung die betreffenden Leistungen zu erbringen.
Beleg: Nachunternehmerverpflichtungserklärung (Vordruck).
Der Bieter hat keine Interessen, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten. Sofern der Bieter mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehende Interessen hat, muss substantiiert und glaubhaft dargelegt werden, dass die konkrete Interessenkollision die Auftragsausführung aufgrund struktureller, personeller und/oder organisatorischer Vorkehrungen nicht nachteilig beeinflussen wird.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck) mit obenstehendem Inhalt.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck), dass keiner der in den §§ 123, 124 GWB aufgeführten Ausschlusstatbestände erfüllt ist. Diese ist bei einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt, bei einer beabsichtigten Unterauftragsvergabe von allen bereits feststehenden Unterauftragnehmern vorzulegen.
Bieter dürfen nicht von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren betroffen sein.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck); bei einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern einzureichen.
- Personal - Kernteam (30%)
- Arbeitsorganisation und -abläufe (Gewichtung 20%)
- Umsetzungskonzept (50%), davon Unterkriterium 1 "Beispielaufgabe 1 (25 von 50%)"; Unterkriterium 2 "Beispielaufgabe 2" (25 von 50%) - ACHTUNG: Die Beispielaufgaben sind in englischer Sprache zu bearbeiten.
- Grundlage der preislichen Angebotsbewertung ist die tatsächliche finanzielle Belastung des Auftraggebers (Bewertungspreis).
- Berechnungsgrundlage des Bewertungspreises: Die Bewertung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Bruttogesamtpreise. Dies gilt auch dann, wenn Bieter aufgrund ihres steuerlichen Status (z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) unterschiedliche Umsatzsteuersätze ausweisen.
- Korrektur bei Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) : Gibt ein Bieter einen Umsatzsteuersatz von 0 % an, für dessen Leistung der Auftraggeber jedoch gesetzlich zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist (insb. gemäß § 13b UStG bei ausländischen Bietern), wird für die Wertung die jeweils geltende deutsche Umsatzsteuer auf den Nettoangebotspreis aufgeschlagen. Maßgeblich für das Ranking ist die Summe aus Angebotspreis und der vom Auftraggeber abzuführenden Steuer.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt zu richten. Die weiteren Anforderungen an Form und Inhalt des Nachprüfungsantrags ergeben sich aus § 161 GWB.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße vorab gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei der Vergabestelle des BMWE (s. Ziffer I.1) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle des BMWE gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle des BMWE, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Los 2 – Korea und Japan
Bei einem Auftragswert ab der in § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz genannten Höhe ist die Vergabestelle verpflichtet, über den erfolgreichen Bieter vor Zuschlagsentscheidung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern. In diesem Fall werden die oben gemachten Angaben zur Anforderung der Registerauskunft bei den zuständigen Behörden verwendet.
Beleg: nicht erforderlich; wird ggf. nachgefordert, sofern Angaben nicht ermittelbar.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck) über das Vorliegen einer entsprechenden Versicherung bzw. über die Bereitschaft zum Abschluss spätestens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Diese ist im Falle einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt vorzulegen.
A - Erfahrungswerte in der praxisnahen Politikberatung mit Bezug zu Energiethemen
B - Erstellung einer Fachstudie / eines Gutachtens mit Bezug zu aktuellen Themen- und Problemstellungen im Bereich Energie
C - Durchführung eines Workshops im digitalen oder Präsenzformat mit mindestens 10 Experten in einem internationalen Kontext mit Bezug zu Energiethemen
D - Organisation einer Konferenz mit mindestens 50 Teilnehmern in einem internationalen Kontext mit Bezug zu Energiethemen
E - Organisation einer internationalen, mehrtätigen Delegationsreise zu einem Fachthema mit Energiebezug
Anforderungen an Referenzaufträge:
- Es ist für jeden der genannten Referenzbereiche mindestens ein Referenzauftrag auszuweisen. Es sollen nicht mehr als zwei Referenzaufträge je Referenzbereich (A-E) ausgewiesen werden.
- Ein Referenzauftrag kann auch zum Nachweis der Eignung für mehrere Referenzbereiche angegeben werden, sofern die Zurechenbarkeit zum jeweiligen Bereich eindeutig dargestellt wird.
- Insgesamt sind mindestens drei unterschiedliche Referenzaufträge auszuweisen.
- Referenzbereichsübergreifend (A-E) müssen mindestens zwei Referenzaufträge einen Bezug zu mindestens einem Partnerland des jeweiligen Loses (1-4), auf das sich ein Bieter bewirbt, aufweisen.
- Relevante (Teil-)Leistungen in Verbindung mit der Unternehmensreferenz müssen nach dem 01.01.2023 erbracht worden sein. Es können auch laufende Vorhaben angegeben werden, sofern substantielle (Teil)Leistungen bereits erbracht worden sind.
- Bieter können auch Referenzen von Unterauftragnehmern einreichen, sofern diese sich für den Fall der Auftragserteilung bereits zur Auftragsausführung verpflichtet haben (siehe Ziff. 3.3.5).
- Die Referenzaufträge müssen nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sein, d.h., tragfähige Rückschlüsse auf die für den zu vergebenden Auftrag notwendige Erfahrung und Fachkunde des Unternehmens erlauben.
Erforderliche Angaben pro Referenz
Zu jedem Referenzauftrag sind folgende Angaben im bereitgestellten Vordruck zu machen:
- Leistungsgegenstand, Leistungszeitraum und Leistungsumfang mit grober Einordnung des Nettoauftragswertes,
- Auftraggeber/Leistungsempfänger mit Kontaktdaten eine auskunftsfähigen Person,
- kurze Angaben zu Arbeitsergebnissen,
- eindeutige inhaltliche Zuordnung des Referenzauftrags zu einem oder mehreren der oben genannten Referenzbereiche; dies kann entweder durch explizite Kennzeichnung jeder einzelnen Referenz oder mithilfe einer vorangestellten Inhaltsübersicht erfolgen.
Sortierung und Prüfung
- Die Referenzaufträge sind nach dem Grad ihrer Entsprechung zum Ausschreibungsgegenstand in dem Vordruck zu sortieren, beginnend mit der Referenz, die dem Anforderungsprofil dieser Ausschreibung am nächsten kommt.
- Hinweis zur Eignungsprüfung (Ja/Nein-Entscheidung): Die Prüfung der Referenzen dient ausschließlich der Feststellung, ob die Mindestanforderungen an die fachliche Eignung erfüllt sind. Es erfolgt keine qualitative Bewertung der Referenzen im Sinne einer Rangfolge der Bieter.
- Kein Vorteil durch Mehreingabe: Ein Bieter, der mehr als die Mindestanzahl an geeigneten Referenzen pro Referenzbereich einreicht, hat dadurch keinen Vorteil. Sobald die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass die geforderte Mindestanzahl an Referenzen die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt, gilt die Eignung als nachgewiesen. Die Möglichkeit, bis zur zulässigen Höchstanzahl Referenzen einzureichen, dient der Sicherstellung des Eignungsnachweises. Sofern die Vergabestelle eine der vorrangig genannten Referenzen als nicht vergleichbar einstuft, werden die weiteren eingereichten Referenzen in der angegebenen Reihenfolge als Ersatz geprüft, um die geforderte Mindestanzahl an Referenzen zu erfüllen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, Referenzen inhaltlich zu prüfen und ggf. in diesem Rahmen auch die angegebenen Ansprechpersonen zu kontaktieren. Die Referenzangaben werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich der Beurteilung der Eignung.
Wichtiger Hinweis: Bei Unterschreiten der Mindestanzahl der Referenzen und/oder bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die einzelnen Referenzen wird der Bieter mangels Eignung ausgeschlossen.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck)
Beleg: Die Bietergemeinschaftserklärung (Vordruck) ist im Falle einer Bietergemeinschaft vorzulegen.
Selbstverpflichtung des betreffenden Unterauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, bei einer Auftragserteilung die betreffenden Leistungen zu erbringen.
Beleg: Nachunternehmerverpflichtungserklärung (Vordruck).
Der Bieter hat keine Interessen, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten. Sofern der Bieter mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehende Interessen hat, muss substantiiert und glaubhaft dargelegt werden, dass die konkrete Interessenkollision die Auftragsausführung aufgrund struktureller, personeller und/oder organisatorischer Vorkehrungen nicht nachteilig beeinflussen wird.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck) mit obenstehendem Inhalt.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck), dass keiner der in den §§ 123, 124 GWB aufgeführten Ausschlusstatbestände erfüllt ist. Diese ist bei einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt, bei einer beabsichtigten Unterauftragsvergabe von allen bereits feststehenden Unterauftragnehmern vorzulegen.
Bieter dürfen nicht von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren betroffen sein.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck); bei einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern einzureichen.
- Personal - Kernteam (30%)
- Arbeitsorganisation und -abläufe (Gewichtung 20%)
- Umsetzungskonzept (50%), davon Unterkriterium 1 "Beispielaufgabe 1 (25 von 50%)"; Unterkriterium 2 "Beispielaufgabe 2" (25 von 50%) - ACHTUNG: Die Beispielaufgaben sind in englischer Sprache zu bearbeiten.
- Grundlage der preislichen Angebotsbewertung ist die tatsächliche finanzielle Belastung des Auftraggebers (Bewertungspreis).
- Berechnungsgrundlage des Bewertungspreises: Die Bewertung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Bruttogesamtpreise. Dies gilt auch dann, wenn Bieter aufgrund ihres steuerlichen Status (z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) unterschiedliche Umsatzsteuersätze ausweisen.
- Korrektur bei Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) : Gibt ein Bieter einen Umsatzsteuersatz von 0 % an, für dessen Leistung der Auftraggeber jedoch gesetzlich zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist (insb. gemäß § 13b UStG bei ausländischen Bietern), wird für die Wertung die jeweils geltende deutsche Umsatzsteuer auf den Nettoangebotspreis aufgeschlagen. Maßgeblich für das Ranking ist die Summe aus Angebotspreis und der vom Auftraggeber abzuführenden Steuer.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt zu richten. Die weiteren Anforderungen an Form und Inhalt des Nachprüfungsantrags ergeben sich aus § 161 GWB.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße vorab gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei der Vergabestelle des BMWE (s. Ziffer I.1) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle des BMWE gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle des BMWE, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Los 3 - Länder der arabischen Halbinsel (Vereinigte Arabische Emirate, Saudi-Arabien, Oman, Katar)
Bei einem Auftragswert ab der in § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz genannten Höhe ist die Vergabestelle verpflichtet, über den erfolgreichen Bieter vor Zuschlagsentscheidung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern. In diesem Fall werden die oben gemachten Angaben zur Anforderung der Registerauskunft bei den zuständigen Behörden verwendet.
Beleg: nicht erforderlich; wird ggf. nachgefordert, sofern Angaben nicht ermittelbar.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck) über das Vorliegen einer entsprechenden Versicherung bzw. über die Bereitschaft zum Abschluss spätestens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Diese ist im Falle einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt vorzulegen.
A - Erfahrungswerte in der praxisnahen Politikberatung mit Bezug zu Energiethemen
B - Erstellung einer Fachstudie / eines Gutachtens mit Bezug zu aktuellen Themen- und Problemstellungen im Bereich Energie
C - Durchführung eines Workshops im digitalen oder Präsenzformat mit mindestens 10 Experten in einem internationalen Kontext mit Bezug zu Energiethemen
D - Organisation einer Konferenz mit mindestens 50 Teilnehmern in einem internationalen Kontext mit Bezug zu Energiethemen
E - Organisation einer internationalen, mehrtätigen Delegationsreise zu einem Fachthema mit Energiebezug
Anforderungen an Referenzaufträge:
- Es ist für jeden der genannten Referenzbereiche mindestens ein Referenzauftrag auszuweisen. Es sollen nicht mehr als zwei Referenzaufträge je Referenzbereich (A-E) ausgewiesen werden.
- Ein Referenzauftrag kann auch zum Nachweis der Eignung für mehrere Referenzbereiche angegeben werden, sofern die Zurechenbarkeit zum jeweiligen Bereich eindeutig dargestellt wird.
- Insgesamt sind mindestens drei unterschiedliche Referenzaufträge auszuweisen.
- Referenzbereichsübergreifend (A-E) müssen mindestens zwei Referenzaufträge einen Bezug zu mindestens einem Partnerland des jeweiligen Loses (1-4), auf das sich ein Bieter bewirbt, aufweisen.
- Relevante (Teil-)Leistungen in Verbindung mit der Unternehmensreferenz müssen nach dem 01.01.2023 erbracht worden sein. Es können auch laufende Vorhaben angegeben werden, sofern substantielle (Teil)Leistungen bereits erbracht worden sind.
- Bieter können auch Referenzen von Unterauftragnehmern einreichen, sofern diese sich für den Fall der Auftragserteilung bereits zur Auftragsausführung verpflichtet haben (siehe Ziff. 3.3.5).
- Die Referenzaufträge müssen nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sein, d.h., tragfähige Rückschlüsse auf die für den zu vergebenden Auftrag notwendige Erfahrung und Fachkunde des Unternehmens erlauben.
Erforderliche Angaben pro Referenz
Zu jedem Referenzauftrag sind folgende Angaben im bereitgestellten Vordruck zu machen:
- Leistungsgegenstand, Leistungszeitraum und Leistungsumfang mit grober Einordnung des Nettoauftragswertes,
- Auftraggeber/Leistungsempfänger mit Kontaktdaten eine auskunftsfähigen Person,
- kurze Angaben zu Arbeitsergebnissen,
- eindeutige inhaltliche Zuordnung des Referenzauftrags zu einem oder mehreren der oben genannten Referenzbereiche; dies kann entweder durch explizite Kennzeichnung jeder einzelnen Referenz oder mithilfe einer vorangestellten Inhaltsübersicht erfolgen.
Sortierung und Prüfung
- Die Referenzaufträge sind nach dem Grad ihrer Entsprechung zum Ausschreibungsgegenstand in dem Vordruck zu sortieren, beginnend mit der Referenz, die dem Anforderungsprofil dieser Ausschreibung am nächsten kommt.
- Hinweis zur Eignungsprüfung (Ja/Nein-Entscheidung): Die Prüfung der Referenzen dient ausschließlich der Feststellung, ob die Mindestanforderungen an die fachliche Eignung erfüllt sind. Es erfolgt keine qualitative Bewertung der Referenzen im Sinne einer Rangfolge der Bieter.
- Kein Vorteil durch Mehreingabe: Ein Bieter, der mehr als die Mindestanzahl an geeigneten Referenzen pro Referenzbereich einreicht, hat dadurch keinen Vorteil. Sobald die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass die geforderte Mindestanzahl an Referenzen die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt, gilt die Eignung als nachgewiesen. Die Möglichkeit, bis zur zulässigen Höchstanzahl Referenzen einzureichen, dient der Sicherstellung des Eignungsnachweises. Sofern die Vergabestelle eine der vorrangig genannten Referenzen als nicht vergleichbar einstuft, werden die weiteren eingereichten Referenzen in der angegebenen Reihenfolge als Ersatz geprüft, um die geforderte Mindestanzahl an Referenzen zu erfüllen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, Referenzen inhaltlich zu prüfen und ggf. in diesem Rahmen auch die angegebenen Ansprechpersonen zu kontaktieren. Die Referenzangaben werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich der Beurteilung der Eignung.
Wichtiger Hinweis: Bei Unterschreiten der Mindestanzahl der Referenzen und/oder bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die einzelnen Referenzen wird der Bieter mangels Eignung ausgeschlossen.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck)
Beleg: Die Bietergemeinschaftserklärung (Vordruck) ist im Falle einer Bietergemeinschaft vorzulegen.
Selbstverpflichtung des betreffenden Unterauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, bei einer Auftragserteilung die betreffenden Leistungen zu erbringen.
Beleg: Nachunternehmerverpflichtungserklärung (Vordruck).
Der Bieter hat keine Interessen, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten. Sofern der Bieter mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehende Interessen hat, muss substantiiert und glaubhaft dargelegt werden, dass die konkrete Interessenkollision die Auftragsausführung aufgrund struktureller, personeller und/oder organisatorischer Vorkehrungen nicht nachteilig beeinflussen wird.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck) mit obenstehendem Inhalt.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck), dass keiner der in den §§ 123, 124 GWB aufgeführten Ausschlusstatbestände erfüllt ist. Diese ist bei einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt, bei einer beabsichtigten Unterauftragsvergabe von allen bereits feststehenden Unterauftragnehmern vorzulegen.
Bieter dürfen nicht von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren betroffen sein.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck); bei einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern einzureichen.
- Personal - Kernteam (30%)
- Arbeitsorganisation und -abläufe (Gewichtung 20%)
- Umsetzungskonzept (50%), davon Unterkriterium 1 "Beispielaufgabe 1 (25 von 50%)"; Unterkriterium 2 "Beispielaufgabe 2" (25 von 50%) - ACHTUNG: Die Beispielaufgaben sind in englischer Sprache zu bearbeiten.
- Grundlage der preislichen Angebotsbewertung ist die tatsächliche finanzielle Belastung des Auftraggebers (Bewertungspreis).
- Berechnungsgrundlage des Bewertungspreises: Die Bewertung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Bruttogesamtpreise. Dies gilt auch dann, wenn Bieter aufgrund ihres steuerlichen Status (z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) unterschiedliche Umsatzsteuersätze ausweisen.
- Korrektur bei Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) : Gibt ein Bieter einen Umsatzsteuersatz von 0 % an, für dessen Leistung der Auftraggeber jedoch gesetzlich zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist (insb. gemäß § 13b UStG bei ausländischen Bietern), wird für die Wertung die jeweils geltende deutsche Umsatzsteuer auf den Nettoangebotspreis aufgeschlagen. Maßgeblich für das Ranking ist die Summe aus Angebotspreis und der vom Auftraggeber abzuführenden Steuer.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt zu richten. Die weiteren Anforderungen an Form und Inhalt des Nachprüfungsantrags ergeben sich aus § 161 GWB.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße vorab gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei der Vergabestelle des BMWE (s. Ziffer I.1) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle des BMWE gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle des BMWE, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Los 4: USA und Kanada
Bei einem Auftragswert ab der in § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz genannten Höhe ist die Vergabestelle verpflichtet, über den erfolgreichen Bieter vor Zuschlagsentscheidung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern. In diesem Fall werden die oben gemachten Angaben zur Anforderung der Registerauskunft bei den zuständigen Behörden verwendet.
Beleg: nicht erforderlich; wird ggf. nachgefordert, sofern Angaben nicht ermittelbar.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck) über das Vorliegen einer entsprechenden Versicherung bzw. über die Bereitschaft zum Abschluss spätestens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Diese ist im Falle einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt vorzulegen.
A - Erfahrungswerte in der praxisnahen Politikberatung mit Bezug zu Energiethemen
B - Erstellung einer Fachstudie / eines Gutachtens mit Bezug zu aktuellen Themen- und Problemstellungen im Bereich Energie
C - Durchführung eines Workshops im digitalen oder Präsenzformat mit mindestens 10 Experten in einem internationalen Kontext mit Bezug zu Energiethemen
D - Organisation einer Konferenz mit mindestens 50 Teilnehmern in einem internationalen Kontext mit Bezug zu Energiethemen
E - Organisation einer internationalen, mehrtätigen Delegationsreise zu einem Fachthema mit Energiebezug
Anforderungen an Referenzaufträge:
- Es ist für jeden der genannten Referenzbereiche mindestens ein Referenzauftrag auszuweisen. Es sollen nicht mehr als zwei Referenzaufträge je Referenzbereich (A-E) ausgewiesen werden.
- Ein Referenzauftrag kann auch zum Nachweis der Eignung für mehrere Referenzbereiche angegeben werden, sofern die Zurechenbarkeit zum jeweiligen Bereich eindeutig dargestellt wird.
- Insgesamt sind mindestens drei unterschiedliche Referenzaufträge auszuweisen.
- Referenzbereichsübergreifend (A-E) müssen mindestens zwei Referenzaufträge einen Bezug zu mindestens einem Partnerland des jeweiligen Loses (1-4), auf das sich ein Bieter bewirbt, aufweisen.
- Relevante (Teil-)Leistungen in Verbindung mit der Unternehmensreferenz müssen nach dem 01.01.2023 erbracht worden sein. Es können auch laufende Vorhaben angegeben werden, sofern substantielle (Teil)Leistungen bereits erbracht worden sind.
- Bieter können auch Referenzen von Unterauftragnehmern einreichen, sofern diese sich für den Fall der Auftragserteilung bereits zur Auftragsausführung verpflichtet haben (siehe Ziff. 3.3.5).
- Die Referenzaufträge müssen nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sein, d.h., tragfähige Rückschlüsse auf die für den zu vergebenden Auftrag notwendige Erfahrung und Fachkunde des Unternehmens erlauben.
Erforderliche Angaben pro Referenz
Zu jedem Referenzauftrag sind folgende Angaben im bereitgestellten Vordruck zu machen:
- Leistungsgegenstand, Leistungszeitraum und Leistungsumfang mit grober Einordnung des Nettoauftragswertes,
- Auftraggeber/Leistungsempfänger mit Kontaktdaten eine auskunftsfähigen Person,
- kurze Angaben zu Arbeitsergebnissen,
- eindeutige inhaltliche Zuordnung des Referenzauftrags zu einem oder mehreren der oben genannten Referenzbereiche; dies kann entweder durch explizite Kennzeichnung jeder einzelnen Referenz oder mithilfe einer vorangestellten Inhaltsübersicht erfolgen.
Sortierung und Prüfung
- Die Referenzaufträge sind nach dem Grad ihrer Entsprechung zum Ausschreibungsgegenstand in dem Vordruck zu sortieren, beginnend mit der Referenz, die dem Anforderungsprofil dieser Ausschreibung am nächsten kommt.
- Hinweis zur Eignungsprüfung (Ja/Nein-Entscheidung): Die Prüfung der Referenzen dient ausschließlich der Feststellung, ob die Mindestanforderungen an die fachliche Eignung erfüllt sind. Es erfolgt keine qualitative Bewertung der Referenzen im Sinne einer Rangfolge der Bieter.
- Kein Vorteil durch Mehreingabe: Ein Bieter, der mehr als die Mindestanzahl an geeigneten Referenzen pro Referenzbereich einreicht, hat dadurch keinen Vorteil. Sobald die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass die geforderte Mindestanzahl an Referenzen die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt, gilt die Eignung als nachgewiesen. Die Möglichkeit, bis zur zulässigen Höchstanzahl Referenzen einzureichen, dient der Sicherstellung des Eignungsnachweises. Sofern die Vergabestelle eine der vorrangig genannten Referenzen als nicht vergleichbar einstuft, werden die weiteren eingereichten Referenzen in der angegebenen Reihenfolge als Ersatz geprüft, um die geforderte Mindestanzahl an Referenzen zu erfüllen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, Referenzen inhaltlich zu prüfen und ggf. in diesem Rahmen auch die angegebenen Ansprechpersonen zu kontaktieren. Die Referenzangaben werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich der Beurteilung der Eignung.
Wichtiger Hinweis: Bei Unterschreiten der Mindestanzahl der Referenzen und/oder bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die einzelnen Referenzen wird der Bieter mangels Eignung ausgeschlossen.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck)
Beleg: Die Bietergemeinschaftserklärung (Vordruck) ist im Falle einer Bietergemeinschaft vorzulegen.
Selbstverpflichtung des betreffenden Unterauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, bei einer Auftragserteilung die betreffenden Leistungen zu erbringen.
Beleg: Nachunternehmerverpflichtungserklärung (Vordruck).
Der Bieter hat keine Interessen, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten. Sofern der Bieter mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehende Interessen hat, muss substantiiert und glaubhaft dargelegt werden, dass die konkrete Interessenkollision die Auftragsausführung aufgrund struktureller, personeller und/oder organisatorischer Vorkehrungen nicht nachteilig beeinflussen wird.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck) mit obenstehendem Inhalt.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck), dass keiner der in den §§ 123, 124 GWB aufgeführten Ausschlusstatbestände erfüllt ist. Diese ist bei einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt, bei einer beabsichtigten Unterauftragsvergabe von allen bereits feststehenden Unterauftragnehmern vorzulegen.
Bieter dürfen nicht von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren betroffen sein.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck); bei einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern einzureichen.
- Personal - Kernteam (30%)
- Arbeitsorganisation und -abläufe (Gewichtung 20%)
- Umsetzungskonzept (50%), davon Unterkriterium 1 "Beispielaufgabe 1 (25 von 50%)"; Unterkriterium 2 "Beispielaufgabe 2" (25 von 50%) - ACHTUNG: Die Beispielaufgaben sind in englischer Sprache zu bearbeiten.
- Grundlage der preislichen Angebotsbewertung ist die tatsächliche finanzielle Belastung des Auftraggebers (Bewertungspreis).
- Berechnungsgrundlage des Bewertungspreises: Die Bewertung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Bruttogesamtpreise. Dies gilt auch dann, wenn Bieter aufgrund ihres steuerlichen Status (z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) unterschiedliche Umsatzsteuersätze ausweisen.
- Korrektur bei Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) : Gibt ein Bieter einen Umsatzsteuersatz von 0 % an, für dessen Leistung der Auftraggeber jedoch gesetzlich zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist (insb. gemäß § 13b UStG bei ausländischen Bietern), wird für die Wertung die jeweils geltende deutsche Umsatzsteuer auf den Nettoangebotspreis aufgeschlagen. Maßgeblich für das Ranking ist die Summe aus Angebotspreis und der vom Auftraggeber abzuführenden Steuer.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt zu richten. Die weiteren Anforderungen an Form und Inhalt des Nachprüfungsantrags ergeben sich aus § 161 GWB.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße vorab gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei der Vergabestelle des BMWE (s. Ziffer I.1) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle des BMWE gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle des BMWE, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
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