Ausschreibungsdetails
Die geologische und geotechnische Vorerkundung des Baugrunds sind Bestandteil von Grundlageninformationen, die den potentiellen Betreibern von Offshore Windparks nach § 10 des WindSeeG durch das BSH zur Verfügung gestellt werden. Auf Basis dieser Datengrundlage sollen die potentiellen Vorhabenträger in die Lage versetzt werden, die Eignung des Baugrunds und die mit den Baumaßnahmen einhergehenden Kosten einschätzen zu können.
Anhand der geophysikalischen Daten und Vorauswertungen wird die weitere geotechnische Erkundung geplant. Es werden u.a. die genauen Lokationen für Drucksondierungskampagnen festgelegt und die Durchführungen eines Erkunders sowohl onshore als auch offshore begleitet. Alle erhobenen Daten werden genutzt um weitere Lokationen zur Bohrung mit Probennahme festzulegen und die Ausführung zu begleiten. Hierfür ist es notwendig einen Probennahmeplan und ein Laborprogramm zu erstellen.
Weiterhin sind die Ergebnisse aus vorangegangenen hydrographischen und geophysikalischen Untersuchungen sowie der geotechnischen Erkundungen zu einem 3-dimensionalen ingenieurgeologischen Tiefenmodell (im Weiteren als ingenieurgeologisches Modell bezeichnet) zusammenzuführen und auszuwerten.
Die Beschreibung der kombinierten Datengrundlage (Hydrographie, Geophysik, Geotechnik) und des ingenieurgeologischen Modells bilden den Kern des Geologischen Berichts. Der Geologische Bricht und der darauf abgestimmte geotechnische Datenbericht zur Flächenvorerkundung (gDF) stellen zusammen mit dem zugrunde liegenden ingenieurgeologischen Modell die zentralen Produkte der ingenieurgeologischen Vorerkundung des Baugrunds dar.
Der Leistungsumfang lässt sich wie folgt zusammenfassen
• Die Begleitung und Überwachung der geotechnischen Erkundungsarbeiten an Bord der Schiffe des Erkunders. Dabei werden folgende Erkundungsverfahren angewendet:
o Indirekte Aufschlüsse (Drucksondierungen):
kontinuierliche Drucksondierungen mit Aufzeichnung des Porenwasserdrucks (CPTu) ab dem Meeresboden bis Erreichen des Abbruchkriteriums
diskontinuierliche (überbohrte) Drucksondierungen mit Aufzeichnung des Porenwasserdrucks an der Bohrlochsohle (DHCPTu) bis max. 80 m unter Meeresboden (nach Vorgabe der AG)
o Direkte Aufschlüsse (Bohrungen mit Probenentnahme) bis max. 80 m unter Meeresboden (nach Vorgabe der AG)
o Bohrlochgeophysikalische Messungen (PS-logging) an jeder Erkundungslokation ab max. 80 m unter Meeresboden bis zur minimalen Tiefe unter Meeresboden (ca. 10 m)
• Zuarbeit zur Festlegung der Drucksondierungslokationen im Hinblick auf das ingenieurgeologische Modell
• Die Festlegung von Lokationen zur Probennahme. Teil davon ist:
o die Erstellung eines Probennahmeplans (Sampling Plan) unter Berücksichtigung des ingenieurgeologischen Modells und der CPT-Daten
o die Erstellung eines vorläufigen Laborprogramms (Preliminary Laboratory Programme)
• Festlegung des konkreten Laborprogramms (Specified Laboratory Programme)
• Begleitung und Überwachung der Laborarbeiten
• Klassifikationsversuche
• Zustandsbeschreibung
• bodenmechanische Standardversuche
• Prüfen des Aufmaßes und der Rechnungen des Erkunders
• Aufstellen der Abnahmeempfehlung der Leistungen und Dokumente des Erkunders inklusive der Überwachung der Beseitigung eventueller festgestellter Mängel
• Reprocessing der mehrkanalseismischen Prestack-Datengrundlage
• Erstellung des ingenieurgeologischen Modells
• Erstellung der synthetischen Modellerweiterung
• Erstellung von Datenprodukten
• Erstellung des Geologischen Berichts
• Erstellung des geotechnischen Datenberichts ODER Zuarbeit zur Erstellung des geotechnischen Datenberichts
Seit 27.11.2020 sind gem. § 3 eRechV grundsätzlich alle Rechnungen digital über die zentrale E-Rechnungs-Plattform einzureichen. Ausnahmen sind ausschließlich gem. § 3 Abs. 3 ERechV zulässig. Für eine erfolgreiche Einreichung Ihrer Rechnung müssen die Leitwegs-ID 991-01889-13 und –sofern vorhanden - die Bestellnummer 45000….. auf der eRechnungs Plattform eingegeben werden. Zugang erhalten Sie unter https://xrechnung-bdr.de/edi/auth/login .
Rechnungszugang und Fälligkeit
Rechnungen, die nicht den Anforderungen der Ziffer 6.2 b der BVB des BSH entsprechen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht elektronisch gestellt werden, gelten als nicht zugegangen im Sinne des § 286 Abs. 3 BGB sowie § 17 VOL/B bzw. § 16 VOB/B.
Letzter Termin für den Eingang von Bieterfragen ist der 05.10.2026.
"Der Wirtschaftsteilnehmer sowie dessen etwaige Nachunternehmer dürfen nicht gleichzeitig als geotechnischer Erkunder in einem diese Ausschreibung betreffenden oder einem anderen vergleichbaren Auftrag des Auftraggebers tätig sein."
Die geologische und geotechnische Vorerkundung des Baugrunds sind Bestandteil von Grundlageninformationen, die den potentiellen Betreibern von Offshore Windparks nach § 10 des WindSeeG durch das BSH zur Verfügung gestellt werden. Auf Basis dieser Datengrundlage sollen die potentiellen Vorhabenträger in die Lage versetzt werden, die Eignung des Baugrunds und die mit den Baumaßnahmen einhergehenden Kosten einschätzen zu können.
Anhand der geophysikalischen Daten und Vorauswertungen wird die weitere geotechnische Erkundung geplant. Es werden u.a. die genauen Lokationen für Drucksondierungskampagnen festgelegt und die Durchführungen eines Erkunders sowohl onshore als auch offshore begleitet. Alle erhobenen Daten werden genutzt um weitere Lokationen zur Bohrung mit Probennahme festzulegen und die Ausführung zu begleiten. Hierfür ist es notwendig einen Probennahmeplan und ein Laborprogramm zu erstellen.
Weiterhin sind die Ergebnisse aus vorangegangenen hydrographischen und geophysikalischen Untersuchungen sowie der geotechnischen Erkundungen zu einem 3-dimensionalen ingenieurgeologischen Tiefenmodell (im Weiteren als ingenieurgeologisches Modell bezeichnet) zusammenzuführen und auszuwerten.
Die Beschreibung der kombinierten Datengrundlage (Hydrographie, Geophysik, Geotechnik) und des ingenieurgeologischen Modells bilden den Kern des Geologischen Berichts. Der Geologische Bricht und der darauf abgestimmte geotechnische Datenbericht zur Flächenvorerkundung (gDF) stellen zusammen mit dem zugrunde liegenden ingenieurgeologischen Modell die zentralen Produkte der ingenieurgeologischen Vorerkundung des Baugrunds dar.
Der Leistungsumfang lässt sich wie folgt zusammenfassen
• Die Begleitung und Überwachung der geotechnischen Erkundungsarbeiten an Bord der Schiffe des Erkunders. Dabei werden folgende Erkundungsverfahren angewendet:
o Indirekte Aufschlüsse (Drucksondierungen):
kontinuierliche Drucksondierungen mit Aufzeichnung des Porenwasserdrucks (CPTu) ab dem Meeresboden bis Erreichen des Abbruchkriteriums
diskontinuierliche (überbohrte) Drucksondierungen mit Aufzeichnung des Porenwasserdrucks an der Bohrlochsohle (DHCPTu) bis max. 80 m unter Meeresboden (nach Vorgabe der AG)
o Direkte Aufschlüsse (Bohrungen mit Probenentnahme) bis max. 80 m unter Meeresboden (nach Vorgabe der AG)
o Bohrlochgeophysikalische Messungen (PS-logging) an jeder Erkundungslokation ab max. 80 m unter Meeresboden bis zur minimalen Tiefe unter Meeresboden (ca. 10 m)
• Zuarbeit zur Festlegung der Drucksondierungslokationen im Hinblick auf das ingenieurgeologische Modell
• Die Festlegung von Lokationen zur Probennahme. Teil davon ist:
o die Erstellung eines Probennahmeplans (Sampling Plan) unter Berücksichtigung des ingenieurgeologischen Modells und der CPT-Daten
o die Erstellung eines vorläufigen Laborprogramms (Preliminary Laboratory Programme)
• Festlegung des konkreten Laborprogramms (Specified Laboratory Programme)
• Begleitung und Überwachung der Laborarbeiten
• Klassifikationsversuche
• Zustandsbeschreibung
• bodenmechanische Standardversuche
• Prüfen des Aufmaßes und der Rechnungen des Erkunders
• Aufstellen der Abnahmeempfehlung der Leistungen und Dokumente des Erkunders inklusive der Überwachung der Beseitigung eventueller festgestellter Mängel
• Reprocessing der mehrkanalseismischen Prestack-Datengrundlage
• Erstellung des ingenieurgeologischen Modells
• Erstellung der synthetischen Modellerweiterung
• Erstellung von Datenprodukten
• Erstellung des Geologischen Berichts
• Erstellung des geotechnischen Datenberichts ODER Zuarbeit zur Erstellung des geotechnischen Datenberichts
Qualität des Angebots 70 %
Nachhaltigkeit 10 %
Weitere Informationen zur Auswertung entnehmen Sie bitte den Anlagen A "Zuschlagskriterien" und "Eignung_Zuschlag_Matrix_GB-GeoB".
- Siehe § 160 GWB - https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html
"§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein
Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer
Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die
Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss
nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das
Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß §
180 Absatz 2 vorliegt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Versionsverlauf
Untenstehend wird der Versionsverlauf der Bekanntmachungen angezeigt. Die Sortierung erfolgt absteigend.
a35c6c01-a8aa-45e2-82b9-744aa51321b2