Ausschreibungsdetails
Die BAW hat einem Standort in Karlsruhe und zwei Standorten in Hamburg. Der Hautstandort der BfG liegt in Koblenz, der Hauptstandort des DWD liegt in Offenbach.
Das Personalentwicklungskonzept der abrufberechtigten Behörden stellt eine einheitliche und neutrale Unterstützung und Begleitung der Führungskräfte in den Vordergrund, insbesondere die Zusammenarbeit der Führungskräfte mit den Mitarbeitenden steht im Fokus. Dies umfasst typische Themen aus dem Bereich der Führungskompetenzen wie beispielsweise Gruppen-Feedback, Konfliktbearbeitung, komplexe Veränderungsprozesse sowie Arbeiten in einer digitalen Arbeitswelt.
Der Auftragnehmer führt nach Einzelabruf Schulungsmaßnahmen für die Führungskräfte der abrufberechtigten Behörden durch. Der Auftragnehmer vermittelt den Führungskräften im Rahmen dieser Schulungsmaßnahmen in ausgewogenem Anteil theoretische Grundlagen und führt praxisorientierte Übungen durch. Der Austausch der Führungskräfte untereinander stellt einen wesentlichen Baustein der Maßnahme dar. Die Schulungsmaßnahmen erfolgen in der Regel in und für eine Gruppe von Führungskräften. Im Einzelfall kann der Auftraggeber auch für andere Zielgruppen Schulungsmaßnahmen abrufen. Dies umfasst auch Aufträge für kleine Gruppen und Einzelpersonen.
Darüber hinaus wird der Auftragnehmer sogenannte Team-Days durchführen, an dem die Führungskräfte und ihre organisatorisch zugeordneten Mitarbeitenden in einem gemeinsamen Lern- und Entwicklungsprozess begleitet und gemeinsam Kommunikations- und Organisationsstrukturen sowie Prozesse erarbeiten.
Der Auftragnehmer erbringt zudem digitale Unterstützungsleistungen bzw. baut diese bedarfsgerecht in die Schulungsmaßnahmen ein. Die Lerninhalte werden digital zur Verfügung stellt.
Die Schulungen werden bundesweit in Präsenz an verschiedenen Orten durchzuführen sein. Der virtuelle Anteil der Schulungsinhalte bzw. -Bausteine ist entsprechend dem Bedarf der Führungskräfte bzw. des Auftraggebers zu konzeptionieren. Die Suche und Reservierung eines geeigneten Veranstaltungsorts inklusive ggf. der erforderlichen Übernachtungen übernimmt im Auftragsfall die jeweilige abrufende Behörde.
Die für die Ausführung des Einzelauftrags verantwortlich eingesetzten Dozenten bzw. die eingesetzten Dozentinnen müssen über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Bereich der Durchführung von Führungskräfte-Trainings verfügen.
Es wird keine Mindestabnahmemenge vereinbart. Ebenso kann die Anzahl der Einzelabrufe in den vier Jahren des Vertragsverhältnisses jeweils variieren.
Weitere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Schulungs- und Unterstützungsformaten, Work-shops, Coaching, Konfliktmanagement, Beratung und Potenzialanalyse sowie den damit verbundenen differierenden Zielgruppen sind der Anlage 11 der Ausschreibungsunterlagen (Leistungsbeschreibung) zu entnehmen.
BAW - 2 weitere Standorte in Hamburg
BfG - Mainzer Tor in Koblenz
DWD - Frankfurter Straße in Offenbach
geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), - Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern (§ 108e StGB), - Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und
Bestechung (§ 334 StGB), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (ausländische und
internationale Beschäftigte), - Bestechung ausländischer Abgeordneter im
Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr (Artikel 2 § 2 des Gesetzes
zur Bekämpfung internationaler Bestechung), siehe hierzu Formblatt 133/333 b
der Ausschreibungsunterlagen.
264 StGB), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem
Auftrag verwaltet werden. - Betrug (§ 263 StGB), - Subventionsbetrug (§ 264
StGB), - Kreditbetrug (§ 265b StGB), - Untreue (§ 266 StGB), siehe hierzu
Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen.
Vereinigung (§ 129 StGB), - Mitgliedschaft in einer kriminellen und
terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b StGB). - Menschenhandel (§§
232 und 233 StGB), - Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB), siehe
hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen.
Vereinigung (§ 129a StGB) - Mitgliedschaft in einer kriminellen und
terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b StGB), siehe hierzu Formblatt
133 /333 b der Ausschreibungsunterlagen.
StGB) oder Anstiftung oder Beihilfe zur - Terrorismusfinanzierung (§ 26 bzw.
§27 i.V.m. § 89c StGB), - Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in
Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
verwendet werden (sollen), eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a
Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen, - Geldwäsche (§ 261 StGB), siehe
hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen.
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), -
Beantragte, laufende insolvenzverfahren oder vergleichbares eröffnet wurde, siehe
hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen.
Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit
Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden
könnte, - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen
bereits in die Vorbereitung dieses Vergabeverfahrens einbezogen war bzw. eine
denkbare Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen als unseren Ausschluss vom Vergabeverfahren beseitigt werden
kann, - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines
früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erheblich oder
fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und keine mangelhafte Erfüllung zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren
Rechtsfolge geführt hat, - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder
Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte
zurückgehalten hat und dass es in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
übermitteln, - das Unternehmen a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung
des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) nicht
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige
Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, und c) nicht fahrlässig oder
vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen
könnten und nicht versucht hat, solche Informationen zu übermitteln, siehe hierzu
Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen.
und gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist:- Diebstahl (§ 242 StGB), - Unterschlagung (§ 246 StGB), - Erpressung (§ 253 StGB), - Betrug (§263 StGB), - Subventionsbetrug (§ 264 StGB), - Kreditbetrug (§ 265b StGB), - Untreue (§ 266 StGB) - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, 2 und 4 StGB), - Urkundenfälschung (§ 267 StGB), - Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), - Brandstiftung (§ 306 StGB), - Baugefährdung (§ 319 StGB), - Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324 a StGB), - unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), -illegale Ausländerbeschäftigung (§ 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 SGB III), die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde, siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen.
Es wird keine Mindestabnahmemenge vereinbart. Ebenso kann die Anzahl der Einzelabrufe in den vier Jahren jeweils variieren.
Art der Leistung
a) Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte,
b) Weitere Schulungs- und Unterstützungsformate - Powertrainings,
c) Workshops,
d) Coaching,
e) Konfliktmanagement,
f) Beratung,
g) Potenzialanalyse,
h) Schulungsformate, Schulungsunterlagen und –materialien,
i) Dokumentation in den unterschiedlichen Formaten.
Weitere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Schulungs- und Unterstützungsformaten, Workshops, Coaching, Konfliktmanagement, Beratung und Potenzialanalyse sowie den damit verbundenen differierenden Zielgruppen sind der Anlage 11 der Ausschreibungsunterlagen (Leistungsbeschreibung) zu entnehmen.
Kriterien ausgedrückt werden kann: Die Wirtschaftlichkeit der eingehenden
Angebote bewertet der Auftraggeber mit den folgenden Zuschlagskriterien und
Gewichtungen:
1. Preis 30 % (= 30 Punkten)
2. Qualität 70 % (= 70 Punkten)
Nähere Ausführungen zu den 8 Unterkriterien für die Qualitätswertung sind im Rahmendokument Abschnitt 6 "Bewertung der Angebote"
der Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
Insgesamt ist damit eine Gesamtpunktzahl von maximal 100 Punkten (= 100%)
erreichbar. Die erzielte Gesamtpunktzahl ergibt sich durch die Addition der in den
Zuschlagskriterien „Preis“ und „Qualität“ erreichten Punktzahlen. Das für den
Zuschlag in Frage kommende wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit der
höchsten Punktsumme. Bei einer eventuellen Punktgleichheit erfolgt der Zuschlag
auf das Angebot mit der niedrigsten Angebotssumme.
Versionsverlauf
Untenstehend wird der Versionsverlauf der Bekanntmachungen angezeigt. Die Sortierung erfolgt absteigend.
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