Ausschreibungsdetails
Das Programm P20 wurde zur Umsetzung der Saarbrücker Agenda geschaffen und ist ein Multiprojekt, welches sich über mehrere Umsetzungsebenen und -jahre erstreckt (Zielbild 2030+). Es hat den Kernauftrag, die heterogene polizeiliche IT-Landschaft abzulösen und das gesamte Informationswesen der deutschen Polizeien unter Berücksichtigung geltender rechtlicher Rahmenbedingungen zu vereinheitlichen und zu harmonisieren. Dazu sollen einheitliche, moderne Verfahren bereitgestellt werden, die von allen Polizeien des Bundes und der Länder nach gleichen Standards genutzt werden können.
Um das Zielbild 2030+ der polizeilichen Sachbearbeitung durch das Programm P20 zu erreichen, wird eine schrittweise Vorgehensweise angestrebt. Insgesamt fügen sich aktuell mehr als 45 Projekte als einzelne Bausteine zum Gesamtprogramm P20 zusammen. Wichtige Zwischenbilder wurden bereits erreicht. Ein weiterer wichtiger Zwischenschritt soll im Jahr 2028 erreicht werden.
Es kommen für den Zuschlag nur Angebote in Betracht, die die Mindestanforderungen erfüllen sowie die in der Leistungskriteriengruppe "Konzept" mindestens einen Punkt je Kriterium und in den Leistungskriteriengruppen "Personal" und "Konzept" jeweils den Erfüllungsgrad von mindestens 60% erzielen.
Mit dem Angebot sind als Beleg für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen folgende Erklärungen einzureichen: Anlage Eigenerklärung Ausschlussgründe, Anlage Eigenerklärung Sanktionen Russland (siehe Vergabeunterlagen).
Darüber hinaus sind die nachstehenden Anlagen mit dem Angebot einzureichen:
a) Unternehmensdaten
Die Anlage "Unternehmensdaten" ist vollständig auszufüllen und Ihrem Angebot beizufügen. Die Angaben zur Unternehmensgröße dienen rein statistischen Zwecken. Die übrigen Angaben benötigt das Beschaffungsamt des BMI für die vor dem Zuschlag einzuholende Registerauskunft nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz.
Bei Bietergemeinschaften ist die Anlage "Unternehmensdaten" für jedes beteiligte Unternehmen einzureichen.
b) Eigenerklärung bzgl. Verpflichtung nach Verpflichtungsgesetz
Im Falle der Auftragserteilung werden die für die Auftragsausführung vorgesehenen Mitarbeiter/innen durch den Bedarfsträger nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten verpflichtet.
Das Dokument "Verpflichtung_Verpflichtungsgesetz" liegt den Vergabeunterlagen zu Ihrer Kenntnis bei. Bitte beachten Sie, dass dem Dokument zusätzliche Anlagen (5 PDF-Dokumente) beigefügt wurden.
Zum Nachweis, dass Sie als Bieter im Falle der Auftragserteilung eine zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung ausreichende Zahl an Mitarbeiter/innen bereitstellen, die mit einer Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz einverstanden sind, verlangt die Vergabestelle von Ihnen die Eigenerklärung Verpflichtungsgesetz. Diese Anlage ist vollständig auszufüllen und Ihrem Angebot beizufügen.
II. Berechnung der Bindefrist
Die Berechnung der Bindefrist erfolgt ab dem Tag der Frist zur Abgabe des Angebotes.
III. Leistungsbedingungen - Bedingungen für die Ausführung des Auftrags
a) Sprachkenntnisse
Die fachliche Programmleitung muss über sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (mindestens Niveau C1 nach GER oder muttersprachlich) verfügen, einschließlich der Fähigkeit zur adressatengerechten Erstellung von Entscheidungs-, Gremien- und Ergebnisunterlagen.
b) Mindestanforderungen an die Qualifikation
Die fachliche Programmleitung verfügt mindestens über eine zehnjährige, einschlägige Berufserfahrung in der fachlichen Leitung komplexer IT-, Digitalisierungs- oder Transformationsvorhaben in der öffentlichen Verwaltung sowie über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im Polizeivollzugsdienst mit hinreichender Verwendungsbreite (mindestens in Schutz- und Kriminalpolizei).
Bei komplexen IT-, Digitalisierungs- oder Transformationsvorhaben handelt es sich um mehrdimensionale Projekte oder Programme, die durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien Prozesse, Organisationsstrukturen und/oder Arbeitsweisen grundlegend verändern. Sie bestehen in der Regel aus mehreren zu steuernden Teilprojekten und zeichnen sich durch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit aus Fachlichkeit, Technik und strategischer Steuerung aus.
Darüber hinaus muss die fachliche Programmleitung mindestens drei relevante Referenzprojekte nachweisen. Mindestens zwei dieser Projekte müssen ein polizeiliches IT- oder Digitalisierungsvorhaben auf Landes- oder Bundesebene (oder international vergleichbarer Ebene) oder mit landes- oder bundesübergreifender Relevanz (oder international vergleichbaren Ebenen) betreffen.
Die Referenzprojekte werden dabei nur gewertet, wenn jeweils sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Gegenstand war oder ist die fachliche Leitung, Gesamtleitung oder Gesamtsteuerung bzw. Koordination eines komplexen IT-, Digitalisierungs- oder Transformationsvorhabens in der öffentlichen Verwaltung;
- persönlicher Projekteinsatz von mindestens 150 Personentagen (PT);
- die wesentlichen Leistungen wurden innerhalb der letzten fünfzehn Jahre erbracht (länger laufende oder früher begonnene Projekte sind anerkennungsfähig, wenn wesentliche Leistungen in diesen Zeitraum fallen).
c) Interessenkonflikte
Ein aktives Anstellungs- oder Dienstverhältnis zu einem Teilnehmer des Programms P20 sowie eine Tätigkeit für einen Programmteilnehmer oder diese über- oder untergeordneten Einrichtungen sowie Dienstleistern des Programmes P20 oder Dienstleistern der Teilnehmer des Programmes ist im Hinblick auf potenzielle Interessenkonflikte und zur Sicherstellung der Neutralität der fachlichen Programmleitung im Zeitpunkt der Angebotsabgabe sowie während der gesamten Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Davon umfasst ist auch eine Beurlaubung im Rahmen eines entsprechenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Liegt ein solches Anstellungs- oder Dienstverhältnis bzw. eine solche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vor, ist diese(s) mit Zuschlag zu beenden/einzustellen. Ein Nachweis der Beendigung ist in diesem Falle vorzulegen.
d) Sicherheitsüberprüfung
Die fachliche Programmleitung muss erfolgreich die erweiterte Sicherheitsüberprüfung in Geheimschutz (Ü 2) gem. § 9 SÜG durchlaufen. Die Leistungserbringung kann erst nach erfolgreichem Abschluss einer entsprechenden Überprüfung erfolgen.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
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