Ausschreibungsdetails
- § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB, § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete)
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
- § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB, § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
vorliegen:
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).
-§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
-§ 98c des Aufenthaltsgesetzes
-§ 19 des Mindestlohngesetzes
-§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
-Verordnung (EU) 2022/576
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
- Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder Zertifizierung, die den Anforderungen aus
Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen (Angabe über eine eventuelle Eintragung in die
Präqualifizierungsdatenbank)
- Erklärung nach § 45 Absatz 1 Nr. 3 VgV, dass entsprechend den Vorgaben der Bekanntmachung,
dass eine Betriebshaftpflichtversicherung von mindestens 10.000.000 € für Personen- und von mindestens 10.000.000 € für sonstige Schäden nachgewiesen wird.
Der Bietende erklärt mit Abgabe der Eigenerklärung zur Eignung/des Angebotes,
dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung gem. der angegebenen Summen verfügt bzw. sich bereit erklärt, diese im Auftragsfall abzuschließen.
- Nachweis nach § 46 Absatz 3 Nr. 1 VgV, dass in den letzten Jahren Leistungen erbracht wurden, die der zu
vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Es sollte mindestens eine vergleichbare Referenz der letzten drei Jahre (Umfang der Leistung und Anforderung an die
Leistung) mit Auftraggeber, Leistungsgegenstand und Auftragswert angegeben werden.
Es reicht eine einfache Erklärung des Bewerbers/Bieters sowohl für eine Referenzangabe bei Leistungen für
öffentliche Auftraggeber als auch für private Auftraggeber aus.
- Erklärung nach § 44 Absatz 1 VgV bezüglich der Eintragung in das Berufsregister ihres
Sitzes oder Wohnsitzes
Leistungsbeschreibung Punkt 1.3:
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) des einzusetzenden Personals ist zwingend erforderlich. Erst nach dieser Überprüfung
kann ein Flughafenausweis, Fahrausweise etc. beantragt werden.
Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers müssen die Zugangsberechtigungen für den Bereich des Flughafens besitzen, in denen der DWD die Wetterstation und das
Messfeld betreibt.
Alle Schulungen und administrativen Tätigkeiten zur Erwirkung des erforderlichen Flughafenausweises müssen durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers
selbstständig durchgeführt werden.
Eine Handwerkerbescheinigung zur Mitnahme von Werkzeugen ist vom Auftragnehmer für seine Mitarbeiter ebenfalls selbständig zu erwirken.
Der Auftragnehmer muss eigenes Werkzeug und Fahrzeuge vorhalten und die erforderlichen Genehmigungen, auf eigene Kosten, für die Arbeiten auf dem
Flughafengelände (z. B. kennzeichengebundene Zugangsgenehmigungen) selbständig erwerben und aufrechterhalten.
Fahrten im Sicherheitsbereichs des jeweiligen Flughafens mit einem privaten Kfz bzw. Dienst-Kfz zur Erfüllung der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen
Tätigkeiten sind nur bedingt gestattet. Die Sicherheitsvorschriften des Flughafenbetreibers sind im Vorfeld zu eruieren und zu beachten. Das Befahren des
Sicherheitsbereichs kann weitere Kosten aufgrund des Zugriffs auf die Infrastruktur des Flughafens (z. B. FollowMe) nach sich ziehen.
Vertragsvorlage §8:
(1) Alle für den Einsatz vorgesehenen Mitarbeitenden des Auftragnehmers müssen die Zugangsberechtigungen für den Bereich des Flughafens besitzen, in denen der DWD die Wetterstation und das Messfeld betreibt.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagserteilung die zwingend erforderliche Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) für das für den Einsatz vorgesehene Personal durchführen zu lassen und im direkten Anschluss die entsprechenden Zugangsberechtigungen für den Bereich des Flughafens, in dem der DWD die Wetterstation und das Messfeld betreibt, selbstständig zu beantragen und aufrechtzuerhalten.
Die erfolgreiche Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine zwingende Voraussetzung für die Beantragung eines Flughafenausweises, Fahrausweises etc.. Im Übrigen wird auf Punkt 1.3 der Leistungsbeschreibung sowie das Stationsbasisinformationsblatt verwiesen. Weitere Einzelheiten sind diesen Dokumenten zu entnehmen.
(3) Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen sowie die Erlangung der Zugangsberechtigungen gemäß § 8 Absatz 2.
(4) Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, die fachliche Ansprechperson des Auftraggebers über die Einleitung sowie den Fortgang der Maßnahmen bzw. Folgemaßnahmen gemäß § 8 Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten und entsprechende Nachweise zu erbringen.
(5) Steht dem Auftragnehmer zu Beginn der Leistungspflicht nach § 2 Absatz 1 kein Personal mit Zugangsberechtigung für den Bereich des Flughafens, in dem der DWD die Wetterstation und das Messfeld betreibt, zur Verfügung, sind die hierdurch dem Auftraggeber entstehenden Mehrkosten (z.B. für eine Ersatzvornahme) durch den Auftragnehmer zu tragen.
(6) Die Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten durch den Auftragnehmer nach § 8 Absatz 5 entsteht nicht, wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 2 zwar rechtzeitig mit der erforderlichen Sorgfalt eingeleitet wurden, der Abschluss des Verfahrens sich jedoch aufgrund von nicht vorhersehbaren Gründen bzw. Ereignissen verzögert, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene
Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise,
nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene
Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Unterlagen zur Leistungsbewertung werden nicht nachgefordert.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim öffentlichen Auftraggeber zu rügen (§ 160 Absatz 3 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nr. 2-3 GWB).
Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen mit, deren Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren zu stellen (§ 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB).
Bietende, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden gemäß 134 GWB hierüber informiert. Dies gilt auch für Bewerbende, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bietenden ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch öffentliche Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den öffentlichen Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bietenden und Bewerbenden kommt es nicht an.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren zu richten:
Bundeskartellamt
Vergabekammer des Bundes
Kaiser-Friedrich-Straße 16
53113 Bonn
Telefon: +49 (0)228 / 94 99-0
Fax: +49 (0)228 / 94 99-163
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de
- Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder Zertifizierung, die den Anforderungen aus
Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen (Angabe über eine eventuelle Eintragung in die
Präqualifizierungsdatenbank)
- Erklärung nach § 45 Absatz 1 Nr. 3 VgV, dass entsprechend den Vorgaben der Bekanntmachung,
dass eine Betriebshaftpflichtversicherung von mindestens 10.000.000 € für Personen- und von mindestens 10.000.000 € für sonstige Schäden nachgewiesen wird.
Der Bietende erklärt mit Abgabe der Eigenerklärung zur Eignung/des Angebotes,
dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung gem. der angegebenen Summen verfügt bzw. sich bereit erklärt, diese im Auftragsfall abzuschließen.
- Nachweis nach § 46 Absatz 3 Nr. 1 VgV, dass in den letzten Jahren Leistungen erbracht wurden, die der zu
vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Es sollte mindestens eine vergleichbare Referenz der letzten drei Jahre (Umfang der Leistung und Anforderung an die
Leistung) mit Auftraggeber, Leistungsgegenstand und Auftragswert angegeben werden.
Es reicht eine einfache Erklärung des Bewerbers/Bieters sowohl für eine Referenzangabe bei Leistungen für
öffentliche Auftraggeber als auch für private Auftraggeber aus.
- Erklärung nach § 44 Absatz 1 VgV bezüglich der Eintragung in das Berufsregister ihres
Sitzes oder Wohnsitzes
Leistungsbeschreibung Punkt 1.3:
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) des einzusetzenden Personals ist zwingend erforderlich. Erst nach dieser Überprüfung
kann ein Flughafenausweis, Fahrausweise etc. beantragt werden.
Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers müssen die Zugangsberechtigungen für den Bereich des Flughafens besitzen, in denen der DWD die Wetterstation und das
Messfeld betreibt.
Alle Schulungen und administrativen Tätigkeiten zur Erwirkung des erforderlichen Flughafenausweises müssen durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers
selbstständig durchgeführt werden.
Eine Handwerkerbescheinigung zur Mitnahme von Werkzeugen ist vom Auftragnehmer für seine Mitarbeiter ebenfalls selbständig zu erwirken.
Der Auftragnehmer muss eigenes Werkzeug und Fahrzeuge vorhalten und die erforderlichen Genehmigungen, auf eigene Kosten, für die Arbeiten auf dem
Flughafengelände (z. B. kennzeichengebundene Zugangsgenehmigungen) selbständig erwerben und aufrechterhalten.
Fahrten im Sicherheitsbereichs des jeweiligen Flughafens mit einem privaten Kfz bzw. Dienst-Kfz zur Erfüllung der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen
Tätigkeiten sind nur bedingt gestattet. Die Sicherheitsvorschriften des Flughafenbetreibers sind im Vorfeld zu eruieren und zu beachten. Das Befahren des
Sicherheitsbereichs kann weitere Kosten aufgrund des Zugriffs auf die Infrastruktur des Flughafens (z. B. FollowMe) nach sich ziehen.
Vertragsvorlage §8:
(1) Alle für den Einsatz vorgesehenen Mitarbeitenden des Auftragnehmers müssen die Zugangsberechtigungen für den Bereich des Flughafens besitzen, in denen der DWD die Wetterstation und das Messfeld betreibt.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagserteilung die zwingend erforderliche Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) für das für den Einsatz vorgesehene Personal durchführen zu lassen und im direkten Anschluss die entsprechenden Zugangsberechtigungen für den Bereich des Flughafens, in dem der DWD die Wetterstation und das Messfeld betreibt, selbstständig zu beantragen und aufrechtzuerhalten.
Die erfolgreiche Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine zwingende Voraussetzung für die Beantragung eines Flughafenausweises, Fahrausweises etc.. Im Übrigen wird auf Punkt 1.3 der Leistungsbeschreibung sowie das Stationsbasisinformationsblatt verwiesen. Weitere Einzelheiten sind diesen Dokumenten zu entnehmen.
(3) Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen sowie die Erlangung der Zugangsberechtigungen gemäß § 8 Absatz 2.
(4) Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, die fachliche Ansprechperson des Auftraggebers über die Einleitung sowie den Fortgang der Maßnahmen bzw. Folgemaßnahmen gemäß § 8 Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten und entsprechende Nachweise zu erbringen.
(5) Steht dem Auftragnehmer zu Beginn der Leistungspflicht nach § 2 Absatz 1 kein Personal mit Zugangsberechtigung für den Bereich des Flughafens, in dem der DWD die Wetterstation und das Messfeld betreibt, zur Verfügung, sind die hierdurch dem Auftraggeber entstehenden Mehrkosten (z.B. für eine Ersatzvornahme) durch den Auftragnehmer zu tragen.
(6) Die Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten durch den Auftragnehmer nach § 8 Absatz 5 entsteht nicht, wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 2 zwar rechtzeitig mit der erforderlichen Sorgfalt eingeleitet wurden, der Abschluss des Verfahrens sich jedoch aufgrund von nicht vorhersehbaren Gründen bzw. Ereignissen verzögert, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene
Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise,
nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene
Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Unterlagen zur Leistungsbewertung werden nicht nachgefordert.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim öffentlichen Auftraggeber zu rügen (§ 160 Absatz 3 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nr. 2-3 GWB).
Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen mit, deren Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren zu stellen (§ 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB).
Bietende, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden gemäß 134 GWB hierüber informiert. Dies gilt auch für Bewerbende, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bietenden ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch öffentliche Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den öffentlichen Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bietenden und Bewerbenden kommt es nicht an.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren zu richten:
Bundeskartellamt
Vergabekammer des Bundes
Kaiser-Friedrich-Straße 16
53113 Bonn
Telefon: +49 (0)228 / 94 99-0
Fax: +49 (0)228 / 94 99-163
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de
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0eda9540-20f6-4ac9-9a29-9334b3374f95