Tendering Procedure Details
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Zur Berechnung der Emissionen aus mobilen Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren, die im Rahmen der internationalen Berichterstattung den Haushalten, der Bau-, Land- und Forstwirtschaft sowie dem GHD-Bereich („Gewerbe, Handel, Dienstleistungen“) zugeordnet sind, wurde mit dem Modell „TREMOD-MM“ eine integrierte Datenbank entwickelt, welches ähnliche Funktionalitäten wie TREMOD für diese Bereiche aufweist. Das Modell TREMOD-MM ist als eine MS Access Anwendung umgesetzt. Weiterhin wurden für die detaillierte Berechnung der Emissionen des Flugverkehrs und der Binnenschifffahrt zwei Module entwickelt, TREMOD-AV und TREMOD-NA. Diese sind jedoch kein integraler Bestandteil von TREMOD, sondern dienen nur der Lieferung final prozessierter Daten über eine Schnittstelle.
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Die beiden Modelle für die Bereiche „Verkehr“ (TREMOD) und „Off-/Non-Road“ (TREMOD-MM) sind für die Berichterstattung der Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen jährlich zu aktualisieren. Berichte zur fachlichen Weiterentwicklung von TREMOD und TREMOD-MM werden regelmäßig erstellt und veröffentlicht.
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Gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) § 10 müssen die Emissionsdaten des Vorjahres (20xx-1) des jeweiligen Projektjahres (20xx) bis zum 15. März 20xx ermittelt und berichtet werden („Emissionsdaten nach KSG“). Dies betrifft in der Laufzeit des geplanten Projekts die Vorjahre 2026, 2027, 2028 und 2029. Aufgrund des Fehlens bzw. der Unvollständigkeit primärer Daten zu diesem frühen Zeitpunkt im Jahr kann die Aktualisierung von TREMOD nicht vollumfänglich durchgeführt werden. Es muss daher für die Emissionsdaten nach KSG teilweise auf vorläufige Daten zurückgegriffen oder eine Einschätzung zur plausiblen Entwicklung als Experteneinschätzung abgegeben werden. Die detaillierten Arbeiten zur Emissionsberichterstattung für die Treibhausgasinventare gemäß Klimarahmen-konvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und dem Übereinkommen von Paris (1990 bis 20xx-1) sowie für die Luftschadstoffinventare nach Genfer Luftreinhaltekonvention ("Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung", UNE-CE/CLRTAP) und National Emission Ceilings Directive (NECD) erfolgen vor allem im dritten Quartal des dem Referenzjahr folgenden Jahres. Im geplanten Projekt betrifft dies die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028.
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Darüber hinaus werden die Modelle genutzt, um die Auswirkungen umweltpolitischer Maßnahmen auf die zukünftige Emissionsentwicklung abzuschätzen. Die Qualität dieser Bewertungen wird durch die Aktualisierung der Datengrundlage gleichfalls erhöht.
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Primäre Aufgabenstellung des Projekts ist die Ermittlung der nationalen Emissionen und Energieeinsätze sowie Verkehrs- und Fahrleistungen des Straßen-, Schienen-, Binnenschiff- und Flugverkehrs sowie der Emissionen und Energieeinsätze der mobilen Maschinen und Geräte. Diese sind im Wesentlichen für die jährlich zu berichtenden Emissionsdaten nach KSG sowie für die Treibhausgas- und Luftschadstoffinventare gemäß UNFCCC und CLRTAP/NECD zu bestimmen.
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Für die Einzelheuten zum Leistungsumfang wird auf die detaillierte Leistungsbeschreibung verwiesen.
die Leistung wird vorrangig am Sitz des AN erbracht.
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige
123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist
abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext
ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
1 Nr. 4 und 5 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB: Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 i.V.m. Abs. 2, 3 und Abs.
5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de
/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist.
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. den Abs.2, 3 und
Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.
de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist.
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de
/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen.
124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen
beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.
gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext
ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen
ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Ausschlussgründe nach § 21 i. V. m. § 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AentG (https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/__21.html); § 98 c des Aufenthaltsgesetz – AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__98c.html); § 19 Mindestlohngesetz – MiLoG (https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__19.html); § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG (https://www.gesetze-iminternet.de/schwarzarbg_2004/__21.html); § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG (https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/__22.html); § 13 Absatz 1 Bundestariftreuegesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/bttg/__13.html). Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Zusätzlich fragt die Zentrale Vergabestelle vor Zuschlagserteilung zu dem erfolgreichen Bieterunternehmen bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft gemäß § 6 Abs. 1 WRegG das Wettbewerbsregister ab. Bei ausländischen Unternehmen ist zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, auf Anforderung ein Auszug aus dem einschlägigen Register wie dem Strafregister oder - wenn es kein Strafregister gibt - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats vorzulegen.
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Zur Berechnung der Emissionen aus mobilen Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren, die im Rahmen der internationalen Berichterstattung den Haushalten, der Bau-, Land- und Forstwirtschaft sowie dem GHD-Bereich („Gewerbe, Handel, Dienstleistungen“) zugeordnet sind, wurde mit dem Modell „TREMOD-MM“ eine integrierte Datenbank entwickelt, welches ähnliche Funktionalitäten wie TREMOD für diese Bereiche aufweist. Das Modell TREMOD-MM ist als eine MS Access Anwendung umgesetzt. Weiterhin wurden für die detaillierte Berechnung der Emissionen des Flugverkehrs und der Binnenschifffahrt zwei Module entwickelt, TREMOD-AV und TREMOD-NA. Diese sind jedoch kein integraler Bestandteil von TREMOD, sondern dienen nur der Lieferung final prozessierter Daten über eine Schnittstelle.
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Die beiden Modelle für die Bereiche „Verkehr“ (TREMOD) und „Off-/Non-Road“ (TREMOD-MM) sind für die Berichterstattung der Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen jährlich zu aktualisieren. Berichte zur fachlichen Weiterentwicklung von TREMOD und TREMOD-MM werden regelmäßig erstellt und veröffentlicht.
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Gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) § 10 müssen die Emissionsdaten des Vorjahres (20xx-1) des jeweiligen Projektjahres (20xx) bis zum 15. März 20xx ermittelt und berichtet werden („Emissionsdaten nach KSG“). Dies betrifft in der Laufzeit des geplanten Projekts die Vorjahre 2026, 2027, 2028 und 2029. Aufgrund des Fehlens bzw. der Unvollständigkeit primärer Daten zu diesem frühen Zeitpunkt im Jahr kann die Aktualisierung von TREMOD nicht vollumfänglich durchgeführt werden. Es muss daher für die Emissionsdaten nach KSG teilweise auf vorläufige Daten zurückgegriffen oder eine Einschätzung zur plausiblen Entwicklung als Experteneinschätzung abgegeben werden. Die detaillierten Arbeiten zur Emissionsberichterstattung für die Treibhausgasinventare gemäß Klimarahmen-konvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und dem Übereinkommen von Paris (1990 bis 20xx-1) sowie für die Luftschadstoffinventare nach Genfer Luftreinhaltekonvention ("Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung", UNE-CE/CLRTAP) und National Emission Ceilings Directive (NECD) erfolgen vor allem im dritten Quartal des dem Referenzjahr folgenden Jahres. Im geplanten Projekt betrifft dies die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028.
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Darüber hinaus werden die Modelle genutzt, um die Auswirkungen umweltpolitischer Maßnahmen auf die zukünftige Emissionsentwicklung abzuschätzen. Die Qualität dieser Bewertungen wird durch die Aktualisierung der Datengrundlage gleichfalls erhöht.
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Primäre Aufgabenstellung des Projekts ist die Ermittlung der nationalen Emissionen und Energieeinsätze sowie Verkehrs- und Fahrleistungen des Straßen-, Schienen-, Binnenschiff- und Flugverkehrs sowie der Emissionen und Energieeinsätze der mobilen Maschinen und Geräte. Diese sind im Wesentlichen für die jährlich zu berichtenden Emissionsdaten nach KSG sowie für die Treibhausgas- und Luftschadstoffinventare gemäß UNFCCC und CLRTAP/NECD zu bestimmen.
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Für die Einzelheuten zum Leistungsumfang wird auf die detaillierte Leistungsbeschreibung verwiesen.
die Leistung wird vorrangig am Sitz des AN erbracht.
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Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten während der Ausführung des Auftrages (ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit): Freiwillige Selbstverpflichtung zur Vermeidung und Reduzierung schädlicher Klimawirkung bzw. Einhaltung weiterer Nachhaltigkeitsaspekte sowie ggf. ergänzend die freiwillige Selbstverpflichtung zur Kompensation schädlicher Klimawirkung (Sollte der Anbieter den Auftrag nachhaltig ausführen, werden im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Angebote Punkte vergeben)
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- Emissionsmodellierung im Verkehr, insb. für den Straßenverkehr und mindestens zwei der vier Bereiche (Flugverkehr, Schienenverkehr, Binnenschifffahrt, mobile Maschinen und Geräte)
- Detaillierte Kenntnisse über Verkehrs- und Energiestatistiken in Deutschland und deren Auswertung
- Regularien der internationalen Berichterstattung für Klimagase
- Erfahrungen bei der Bewertung und Bestimmung der Emissionen aus der Kraftstoffbereitstellung, speziell von Biokraftstoffen
- Detaillierte Kenntnisse über Verbrauchs- und Emissionsmodellierung im Verkehr, speziell in Deutschland
- Erfahrungen bei der Bewertung von Maßnahmen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Klimagas- und Luftschadstoffemissionen des Verkehrssektors, speziell in Deutschland
- Erfahrungen in der Pflege komplexer Modelle, vorzugsweise in Python oder ähnli-chen Implementierungen inkl. Dokumentationspflichten und Qualitätssicherung
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Je Themenfeld sind zwei Referenzen mit kurzer Begründung (jeweils nicht älter als fünf Jahre) der*des Auftragnehmenden und gegebenenfalls seiner Kooperationspartnerinnen und -partnern gefordert. Die einzelnen Referenzen können dabei auch mehrere Themenfelder abdecken. Zudem ist eine kurze Vorstellung der am Vorhaben beteiligten Institutionen und natürlichen Personen sowie der von ihnen im Rahmen des Vorhabens wahrgenommenen Aufgabe (möglichst Benennung der Bearbeiterinnen und Bearbeiter) beizufügen.
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Die Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen.
Diese Ausführungen des Bieters sind Grundlage für die Bewertung. Die Wertung der Ausführungen des Bieters richtet sich danach, wie vollständig, fundiert, präzise und explizit der Bieter die an ihn gerichteten Anforderungen jeweils aufgreift und überzeugend darstellt und wie die beschriebene Vorgehensweise eine qualitätsvolle Leistungserbringung
erwarten lässt. Die Beurteilung der Nachhaltigkeitsmaßnahmen erfolgt anhand Umfang und Wertigkeit der ökologischern, ökonomischen und/oder sozialen Maßnahmen (in Zusammenhang mit dem Auftrag).
Die qualitativen Einzelkriterien sind abschließend in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 8 aufgeführt.
Leistung innerhalb von 30 Tagen. Eine frühere Zahlung ist nur möglich, soweit Skonti angeboten werden bei einem Zahlungsziel von mind. 14 Tagen.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
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