Ausschreibungsdetails
Die IT-Anwendung soll sowohl als Web- (nutzbar in den gängigen Browsern) als auch Mobile App-Anwendung (Betriebssysteme iOS und Android) zur Verfügung stehen. Als App wird im Rahmen der Ausschreibung eine Anwendung definiert, die vor Verwendung durch den Nutzer auf einem mobilen Gerät installiert werden muss und auch nur dort genutzt werden kann. In der Regel erfolgt dies auf einem Smartphone oder Tablet mithilfe eines sogenannten App-Stores.
Es wird zwei wesentliche Nutzergruppen geben:
a) Verwaltungs- bzw. Labormitarbeiter
b) verwaltungsexterne Nutzer (z. B. Jagdausübungsberechtigte)
Die verwaltungsexternen Nutzer erfassen Daten zu erlegten bzw. geschlachteten Tieren. Erforderlichenfalls stellen diese zudem Anträge zur Untersuchung dieser Tiere auf Trichinen und/oder bestimmte Wildtierseuchen bei den zuständigen Behörden bzw. der zuständigen Untersuchungseinrichtung des Freistaates Thüringen. Die Untersuchungsergebnisse sollen über die IT-Anwendung abrufbar sein.
Die zuständigen Behörden (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreie Städte - Veterinärbehörden) betreiben die Trichinenuntersuchungslabore. Diese sollen über eine eigene Nutzeroberfläche auf die durch die externen Nutzer in der IT-Anwendung erfassten Antragsdaten zugreifen und die Untersuchungsergebnisse an die Antragssteller zurück übermitteln können. Zudem soll für die zuständigen Behörden eine Laborsoftware zur Verfügung gestellt werden, mit Hilfe dieser auf Basis der Antragsdaten die Untersuchungstätigkeiten dokumentiert werden können.
Im Falle der Monitoring-Proben im Tiergesundheitsbereich ist das Labor des Auftraggebers im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz die zuständige Untersuchungseinrichtung. Die dort in Nutzung befindliche Laborsoftware (LIMS) soll über die HIT-Datenbank auf die von den Nutzern eingegebenen Informationen zu den Proben zugreifen können. Die IT-Anwendung muss daher über eine Schnittstelle zur HIT-Datenbank verfügen. Eine direkte Verbindung zum LIMS ist nicht vorgesehen.
Die IT-Anwendung soll den Verwaltungsmitarbeitenden zur Abbildung verwaltungsinterner Vorgänge sowie betroffenen Nutzern außerhalb der Verwaltung zur Datenerfassung und Antragsstellung gegenüber sowie dem Empfang von Bescheiden von den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen. Während die Anwendungsfälle Trichinenuntersuchung, Management von Monitoring-Proben im Tiergesundheitsbereich sowie die Schnittstelle zur Jagdstatistikanwendung dauerhaft zur Verfügung stehen sollen, soll der Anwendungsfall des Managements im Falle eines Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nur anlassbezogen nutz- und verfügbar sein.
Darüber hinaus soll auch eine Einführungsunterstützung sowie Schulung der Mitarbeitenden der zuständigen Behörden im Angebot als initiale Leistung enthalten sein.
Vertragsschluss erfolgt über einen EVB-IT Cloud-Vertrag.
Die Beschaffung erfolgt durch den Auftraggeber zur Nutzung durch alle Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen. Die Verwendung der IT-Anwendung für die vorgenannten Zwecke ist für die Landkreisen und kreisfreien Städten verpflichtend. Den Jägern ist die Verwendung dagegen freigestellt. Das bedeutet, diese können von der Verwendung der IT-Anwendung absehen. Das bisherige analoge System zur Probenahme wird vorerst parallel weitergeführt.
- § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
- § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) sowie § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
- den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Mit dem Angebot ist mittels Eigenerklärung anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen (siehe Formblatt „Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123 ff. GWB“). Das TLVwA fordert für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung von Eigenerklärungen aus dem Formblatt „Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123 ff. GWB“ einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt ab. Es werden Bieter ausgeschlossen, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und § 22 Abs. 2 LkSG erfüllen. Die Verpflichtungen des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) sind einzuhalten und deren Einhaltung entsprechend § 8 Abs. 1 S. 1 ThürVgG zu erklären. Die
Nichterfüllung der Verpflichtungen bzw. die Nichtvorlage der Erklärung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 ThürVgG führen zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Untersuchung von Wildschweinen auf Trichinella spp. erfolgt nur dann, wenn das Tier zu einem Lebensmittel werden soll. Dies führt nach den bisherigen Erfahrungen pro Jahr zur Untersuchung von bis zu 30.000 Stück Schwarzwild in Thüringen. Diese Zahlen schwanken.
Darüber hinaus sind die Behörden der Veterinärüberwachung für die Umsetzung eines regelmäßigen Monitorings von erlegten Wildtieren auf bestimmte Tierseuchenerreger verantwortlich. In Abhängigkeit vom aktuellen tierseuchenrechtlichen Status variiert die Probenzahl voraussichtlich zwischen ca. 5.000 und 30.000 Proben im Jahr. Die Datenerfassung und Antragsstellung sowie der Empfang der Bescheide sollen hier ebenso für die jeweils betroffenen Bürgerinnen und Bürger ermöglicht werden. Die erfassten Daten sollen über die Anwendung an das für die Untersuchung der Proben zuständige Landesamt für Verbraucherschutz übermittelt werden.
Der Anwendungsteil für das Management von ASP-Ausbrüchen soll sich bedientechnisch an den vorgenannten Anwendungsteilen (insb. dem Monitoring von erlegten Wildtieren auf bestimmte Tierseuchenerreger) orientieren und inhaltlich mit diesen gemäß den fachlichen Anforderungen interagieren. Dieser Anwendungsteil soll anlassbezogen je betroffener Behörde (Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte und gegebenenfalls der Auftraggeber) aktivierbar sein. Eine Verwendung soll neben einem Ausbruch der ASP in Thüringen auch im Rahmen von Übungen zur Vorbereitung auf den Ausbruchsfall erfolgen.
Ein letzter Anwendungsteil umfasst die Erfassung und Meldung der Jagdstrecken durch die Jägerinnen und Jäger. Diese Meldung umfasst alle jagdbaren Tierarten. Für diese Dokumentationspflicht sollen sich die Erlegedaten aus den vorgenannten Anwendungsteilen nachnutzen, aber auch neue Erlegedaten erfassen lassen können. Für den erforderlichen Datenaustausch mit der Jagdstatistik-Anwendung der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH ist eine entsprechende Schnittstelle vorzusehen. Die Jägerinnen und Jäger haben bereits direkten Zugriff auf die Jagdstatistik-Anwendung. Die Schnittstelle soll es ihnen ermöglichen, aus der IT-Anwendung heraus Zugriff zu nehmen und so die Meldung durch Datenübernahme zu erleichtern.
Die Anwendung soll für die Nutzung durch Verwaltungspersonal im Freistaat Thüringen sowie die jeweils betroffenen Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Thüringen bereitgestellt werden.
Dadurch müssen die Lizenz- und Nutzungsbedingungen eine Nutzung durch Beschäftigte des Landes, der Kommunen und durch verwaltungsexterne Personen ermöglichen. Die Anzahl der künftigen Nutzer kann derzeit nicht genau beziffert werden, da die Nutzung der IT-Anwendung den Jägerinnen und Jägern freigestellt ist. Jedoch kann die Zahl der Jägerinnen und Jäger in Thüringen ein Anhaltspunkt sein, sie beläuft sich auf ca. 13.000. Hinzu kommen ca. 100 Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.
Hinweis gemäß § 11 Abs. 3 Vergabeverordnung: Die zur Nutzung der e-Vergabe- Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients und Webanwendung AnA-Web sowie die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe- Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Signatur-Client für Bieter für elektronische Signaturen, die e-VergabeApp (Crypto-Client) zur Verschlüsselung von Teilnahmeanträgen und Angeboten. Die zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Webanwendung AnA-Web und die elektronischen Werkzeuge der e-
Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Webanwendung AnA-Web bzw. Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
- Nachweis von mindestens drei geeignete Referenzen im Bereich Betrieb oder Support vergleichbarer Apps oder Plattformen innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre (Vertragsende September 2023 oder später) erforderlich, idealerweise für öffentliche Auftraggeber, unter Angabe des Auftraggebers und Telefonnummer, des Auftragswertes, der Leistungszeit und der bearbeiteten Teilleistungen.
- Die Referenzen sollen wesentliche Aspekte wie Usability, Barrierefreiheit nach EN 301 549, Datensicherheit (OWASP MASVS), sowie Schnittstellenintegration und Migration beinhalten.
- Es muss das eingesetzte Qualitätssicherungssystem in den Bereichen Testing, Betrieb, Security und Reporting beschrieben werden.
Vorgenannte Erklärungen und Nachweise können alternativ durch den Nachweis einer gültigen Präqualifizierung oder -vorläufig- durch Abgabe der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) erbracht werden, sofern diese die aufgestellten Anforderungen erfüllen.
Zum Nachweis der Eignung sind das Formblatt „Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123ff. GWB“ und die Anlage 4 „Nachweise zur Eignung“ auszufüllen und in Textform nebst darin geforderter Anlagen dem Angebot beizufügen.
Im Falle von Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Angaben, Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Zu a) Anforderungen an die Einführung
Wie wird die unter Punkt 4.1 der Anlage 1a „Anforderungsbeschreibung“ vorgesehene Unterstützung bei der Einführung des Tools und die in einem gewissen Maße notwendige Individualisierbarkeit je Landkreis (z. B. QM-Vorgaben, Zahlungsmöglichkeiten) sichergestellt? In diesem Zusammenhang muss erläutert werden, welche Schulungsmöglichkeiten und Konfigurationsunterstützung für die Einführung des Tools angeboten wird.
Zu b) Anforderungen an den Leistungsumfang während des Betriebs der Anwendung
Wie werden die unter Punkt 4.2 der Anlage 1a „Anforderungsbeschreibung“ vorgesehenen Anforderungen erfüllt? Hervorzuheben ist die Kompatibilität zu den notwendigen Datenbanken, hier die Schnittstellen zu der Jagdstatistik-Anwendung der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH und der HI-Tier-Datenbank. Ebenfalls von besonderer Bedeutung ist, welche Backup-Strategien und Technologien Sie nutzen, um regelmäßige Sicherungen der Applikation und Datenbanken zu gewährleisten. Wie stellen Sie dabei die Integrität der Backups sicher und wie gewährleisten Sie eine schnelle Wiederherstellung im Notfall? Darzustellen ist zudem wie der Support durch Sie sichergestellt wird.
Zu c) Anforderungen an IT-Sicherheit, Datenschutz, Usability und nach dem OZG
Wie werden die unter Punkt 4.3 der Anlage 1a „Anforderungsbeschreibung“ vorgesehenen Anforderungen nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) erfüllt? Welche Expertise und Methoden bringen Sie im Bereich Barrierefreiheit und Datenschutz mit und wie integrieren Sie diese in die Weiterentwicklung der IT-Anwendung? Welche IT-Sicherheitsstandards werden bei der Umsetzung der IT-Anwendung berücksichtigt? Bitte beschreiben Sie auch, ob und ggf. wie die TR-03160 „Servicekonten“ und die TR-03147 „Vertrauensniveaubewertung von Verfahren zur Identitätsprüfung natürlicher Personen“ in der geltenden Fassung berücksichtigt werden.
Für die Beantwortung der Einzelfragen stellt der Auftraggeber die Anlage 5 (Vorlage_Zuschlagskriterium_Herangehensweise) zur Verfügung. Es wird darum gebeten, die Einzelfragen in angemessenem Umfang und auf die wesentlichen Inhalte fokussiert zu beantworten.
Die erreichte Punktzahl für das Bewertungskriterium wird durch die höchstmögliche Punktzahl (300) geteilt und mit 30 multipliziert. Die so für jedes Bewertungskriterium ermittelten Zwischenpunkte werden zur Gesamtpunktzahl addiert und ermöglichen einen Vergleich zwischen verschiedenen Angeboten.
Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag.
Eine teilweise Erfüllung ist anzunehmen, wenn die Anforderungen des jeweiligen Bewertungskriteriums nicht vollumfänglich umgesetzt werden. Das Ergebnis also nutzbar bzw. funktionstüchtig wäre, aber dem definierten Qualitätsstandard, Leistungsumfang oder den funktionalen/nicht-funktionalen Anforderungen nicht vollständig entspricht.
Gewertet wird für alle in der Anlage 1b (Anforderungsübersicht) genannten Teilbereiche der IT- Anwendung zusammengerechnet:
• Rahmenbedingungen (5 Bewertungskriterien)
• Teilbereich 1: Trichinenuntersuchung (22 Bewertungskriterien)
• Teilbereich 2: Management von Monitoring-Proben im Tiergesundheitsbereich (12 Bewertungskriterien)
• Teilbereich 3: Management im Falles des Ausbruchs der ASP (18 Bewertungskriterien)
• Teilbereich 4: Schnittstelle zur Jagdstatistik-Anwendung der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH (7 Bewertungskriterien)
Gesamtzahl Bewertungskriterien: 64
Höchstmögliche Punktzahl: 128
Die erreichte Punktzahl für das Bewertungskriterium wird durch die höchstmögliche Punktzahl (128) geteilt und mit 30 multipliziert. Die so für jedes Bewertungskriterium ermittelten Zwischenpunkte werden zur Gesamtpunktzahl addiert und ermöglichen einen Vergleich zwischen verschiedenen Angeboten.
Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag.
• Position 1: Trichinenuntersuchung
• Position 2: Management von Monitoring-Proben im Tiergesundheits-bereich
• Position 3: Vorhaltepauschale für den Anwendungsteil „Management im Falle des Ausbruchs der ASP“
• Position 4: Schnittstelle zur Jagdstatistik-Anwendung der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH
Der Angebotspreis ist als Nettobetrag für die jeweilige Zeit- und Mengeneinheit in Anlage 2 (Preisblatt) auszuweisen („Einzelpreis (netto)“). Anzugeben ist zudem der Umsatzsteuersatz. Der Angebotspreis wird automatisch auf 12 Monate bezogen (netto/brutto) sowie als Angebotspreis für die Vertragshöchstdauer von 48 Monaten (netto/brutto) berechnet. Zudem wird jeweils der Gesamtpreis dargestellt.
Bei der Bewertung des Preises für diesen Leistungsbereich legt der Auftraggeber den Gesamtpreis zum „Angebotspreis (brutto, 12 Monate)“ des Preisblatts zu Grunde.
Die Bewertung erfolgt, in dem der niedrigste Gesamtpreis der Leistungen (Angebotspreis brutto, 12 Monate) zum betrachteten Gesamtpreis der Leistungen (Angebotspreis brutto, 12 Monate) prozentual ins Verhältnis gesetzt wird, d. h. der geringste Gesamtpreis wird durch den jeweils zu bewertenden Gesamtpreis der einzelnen Bieter geteilt und mit 100 multipliziert. Der Bieter mit dem günstigsten Preis erhält somit die Höchstpunktzahl von 100 Punkten.
Höchstmögliche Punktzahl für Leistungsbereich 1: 100 Punkte
Die erreichte Punktzahl für das Bewertungskriterium wird durch die höchstmögliche Punktzahl (100) geteilt und mit 30 multipliziert. Die so für jedes Bewertungskriterium ermittelten Zwischenpunkte werden zur Gesamtpunktzahl addiert und ermöglichen einen Vergleich zwischen verschiedenen Angeboten.
Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag.
Der Angebotspreis ist als Nettobetrag für die jeweilige Zeit- und Mengeneinheit in Anlage 2 (Preisblatt) auszuweisen („Einzelpreis (netto)“). Anzugeben ist zudem der Umsatzsteuersatz. Der Angebotspreis wird automatisch auf 12 Monate bezogen (netto/brutto) sowie als Angebotspreis für die Vertragshöchstdauer von 48 Monaten (netto/brutto) berechnet. Zudem wird jeweils der Gesamtpreis dargestellt.
Bei der Bewertung des Preises für diesen Leistungsbereich legt der Auftraggeber den Gesamtpreis zum „Angebotspreis (brutto, 12 Monate)“ des Preisblatts zu Grunde.
Die Bewertung erfolgt, in dem der niedrigste Gesamtpreis der Leistungen (Angebotspreis brutto, 12 Monate) zum betrachteten Gesamtpreis der Leistungen (Angebotspreis brutto, 12 Monate) prozentual ins Verhältnis gesetzt wird, d. h. der geringste Gesamtpreis wird durch den jeweils zu bewertenden Gesamtpreis der einzelnen Bieter geteilt und mit 100 multipliziert. Der Bieter mit dem günstigsten Preis erhält somit die Höchstpunktzahl von 100 Punkten.
Höchstmögliche Punktzahl für Leistungsbereich 2: 100 Punkte
Die erreichte Punktzahl für das Bewertungskriterium wird durch die höchstmögliche Punktzahl (100) geteilt und mit 10 multipliziert. Die so für jedes Bewertungskriterium ermittelten Zwischenpunkte werden zur Gesamtpunktzahl addiert und ermöglichen einen Vergleich zwischen verschiedenen Angeboten.
Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag.
leistungsbezogene Unterlagen (ausgenommen sind leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung anhand der Zuschlagskriterien betreffen) nachzureichen oder zu vervollständigen. Zu diesem Zweck bitten wir Sie, Ihre Erreichbarkeit vom Ablauf der Angebotsfrist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist zu gewährleisten. Ein Anspruch auf Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, besteht allerdings nicht.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1f9cd7e3-afe4-4ef4-86c9-a6c54a512c10