Ausschreibungsdetails
Die regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit und Fachinformation des BMFTR ist im Rahmen ihres verfassungsrechtlich anerkannten Auftrags auf eine gezielte und verständliche Information über die Arbeit, Vorhaben und Ziele des Ministeriums ausge-richtet. Staatliches Handeln soll nachvollziehbar dargestellt werden und den öffentlichen Diskus zu diesem ermöglichen. Dabei werden u.a. die Notwendigkeit sowie die Auswirkungen von Vorhaben, die für Forschung, Technologie und Raumfahrt relevant sind, mit Hilfe von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen so dargestellt und erläutert, dass sie zu einem erhöhten Bekanntheitsgrad, einem zunehmenden Interesse und einer verstärkten Beschäftigung mit politischen Zielsetzungen und Maßnahmen beitragen – sowohl bei spezifischen Zielgruppen, z. B. Fachöffentlichkeit, Verbände, Multiplikatoren (Fachinformation) als auch in der breiten Öffentlichkeit (Öffentlichkeitsarbeit). Für die öffentlichkeitswirksamen Kommunikationsmaßnahmen werden jeweils adressatengerechte Kommunikationsmethoden und Medien genutzt, um möglichst viele Menschen im Land zu erreichen.
Interne Formate der Verwaltung mit ausschließlich administrativ-fachlichem Charakter ohne erkennbare Außenwirkung fallen nicht unter den Auftragsgegenstand. Die interne Kommunikation ist somit nicht Bestandteil dieses Vertrages.
Die regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit und Fachinformation des BMFTR ist im Rahmen ihres verfassungsrechtlich anerkannten Auftrags auf eine gezielte und verständliche Information über die Arbeit, Vorhaben und Ziele des Ministeriums ausgerichtet. Staatliches Handeln soll nachvollziehbar dargestellt werden und den öffentlichen Diskus zu diesem ermöglichen. Dabei werden u.a. die Notwendigkeit sowie die Auswirkungen von Vorhaben, die für Forschung, Technologie und Raumfahrt relevant sind, mit Hilfe von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen so dargestellt und erläutert, dass sie zu einem erhöhten Bekanntheitsgrad, einem zunehmenden Interesse und einer verstärkten Beschäftigung mit politischen Zielsetzungen und Maßnahmen beitragen – sowohl bei spezifischen Zielgruppen, z. B. Fachöffentlichkeit, Verbände, Multiplikatoren (Fachinformation) als auch in der breiten Öffentlichkeit (Öffentlichkeitsarbeit). Für die öffentlichkeitswirksamen Kommunikationsmaßnahmen werden jeweils adressatengerechte Kommunikationsmethoden und Medien genutzt, um möglichst viele Menschen im Land zu erreichen.
Interne Formate der Verwaltung mit ausschließlich administrativ-fachlichem Charakter ohne erkennbare Außenwirkung fallen nicht unter den Auftragsgegenstand. Die interne Kommunikation ist somit nicht Bestandteil dieses Vertrages.
Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (Angabe im Bieterbogen Ziffer VII.1). Sollte ein Unternehmen erst seit weniger als drei Jahren bestehen, sind die entsprechenden Angaben für die Geschäftsjahre seit Unternehmensgründung zu machen. Es ist zudem gesondert und unter Angabe des Gründungszeitpunkts zu erklären, dass das betreffende Unternehmen seit weniger als drei Jahren besteht
Dabei muss die Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherung die folgenden Mindestdeckungssummen für die genannten Fälle aufweisen:
• Deckungssumme von mind. 3.000.000 Euro (netto) je Schadensereignis für Personenschäden,
• Deckungssumme von mind. 1.000.000 Euro (netto) je Schadensereignis für Sachschäden,
• Deckungssumme von mind. 1.000.000 Euro (netto) je Schadensereignis für Vermögensschäden.
Dem Auftraggeber sind entsprechende Nachweise der Versicherung nach Zuschlag unverzüglich vorzulegen (Angabe im Bieterbogen Ziffer VII.2).
• Referenz Fachinformationskampagne:
Es sind mindestens zwei Fachinformationskampagnen als Referenzen nachzuweisen: Die Referenz soll zeigen, dass der Bieter oder die Bietergemeinschaft Erfahrungen in der Konzeption und Durchführung einer Fachinformationskampagne hat. Eine Referenz ist nur gültig, wenn der Bieter oder die Bietergemeinschaft die maßgeblich für die Konzeption und Durchführung der Kampagne verantwortliche Agentur war. Eine Fachinformationskampagne im Sinne dieser Referenz ist die Planung und Durchführung von Maßnahmen mit demselben inhaltlichen Schwerpunkt, in zeitlicher Nähe zueinander und über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Zielgruppe dieser Kampagne ist eine durch Interesse an einem inhaltlich abgrenzbaren Thema spezifizierbare Personengruppe. Die Referenz enthält eine Zielgruppenanalyse. Das Auftragsvolumen für die Referenzkampagne muss mindestens eine Millionen Euro (netto), inkl. Fremdkosten wie bspw. die Mediaschaltungen, betragen. Weiterhin müssen folgende Maßnahmen mindestens einmal in dieser Kampagne durchgeführt worden sein: 1. Erstellung von einem Logo oder KeyVisual; 2. Erstellung eines Claims; 3. Begleitpublikation (jede Form der digitalen oder analogen Veröffentlichung kann angeführt werden, z. B. Plakat, Flyer). Es ist darzustellen, welche Gewerke zur Erstellung der Maßnahmen in der Agentur durchgeführt werden konnten und welche extern eingekauft werden mussten.
• Referenz Film:
Es ist ein Film als Referenz nachzuweisen: Die Referenz soll zeigen, dass der Bieter oder die Bietergemeinschaft Erfahrungen in der Konzeption eines Films hat. Der Film soll möglichst eine maximale Spieldauer ohne Vor- und Abspann von 8 Minuten nicht überschreiten. Es soll sich um einen Film handeln, der ein politisch oder gesellschaftlich relevantes Thema darstellt. Dieser Film kann, aber muss nicht Teil der oben genannten Fachinformationskampagnen sein.
• Referenz Publikationen:
Es sind mindestens zwei Publikationen als Referenz nachzuweisen, von de-nen mindestens eine nicht Teil der oben genannten Fachinformationskampagnen ist. Die Referenz soll zeigen, dass der Bieter oder die Bietergemeinschaft
Erfahrung in der Konzeption und Gestaltung von Publikationen hat. Dabei gelten folgende Anforderungen: Die Publikationen müssen im Format DIN A4, DIN A5, DIN A6 oder DIN lang erstellt worden sein. Es müssen zwei verschiedenen Formate nachgewiesen werden. Eine der beiden Publikationen muss mindestens 20 Seiten haben, für die andere gibt es keine Mindestseitenzahl. Es ist nicht relevant, ob die Publikationen gedruckt oder digital veröffentlicht wurden.
Eine Referenz kann mehrere Erfahrungsbereiche abdecken. Es sind jedoch insgesamt mindestens zwei verschiedene Referenzen zu benennen.
Ausführliche Darstellung der Qualifikationen und fachbezogenen Erfahrungen der für die Leistungserbringung vorgesehenen verantwortlichen bzw. leitenden Mitarbeiter/innen des Bieters. Für die vorgesehenen verantwortlichen bzw. leitenden Mitarbeiter/innen müssen folgende Qualifikationen anhand der Qualifikationsprofile jeder bzw. jedes Einzelnen der einzusetzenden Mitarbeiter/innen nachgewiesen werden, wobei für jede der im Folgenden genannten Qualifikationen Referenzen vorzulegen sind:
• Für zwei leitende Mitarbeiter/innen der Nachweis über jeweils mindestens 2 Jahre Berufserfahrung bei der Leitung (Projektmanagement) von Kommunikationskampagnen. Die Berufserfahrung ist für mindestens zwei Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit jeweils mindestens einer Referenz nachzuweisen.
Ausführliche Darstellung der Qualifikationen der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Für die Erbringung des Auftrags müssen in jedem Fall Mitarbeiter mit den folgenden Qualifikationen verfügbar sein und die Qualifikation muss anhand der Qualifikationsprofile jeder bzw. jedes Einzelnen der einzusetzenden Mitarbeiter/innen nachgewiesen werden:
• Für Mitarbeiter/innen im Bereich Projektkoordination (Projektsteuerung) bei der Erstellung von Publikationen der Nachweis über mindestens 2 Jahre Berufserfahrung bei der Projektkoordination in diesem Bereich.
Die Berufserfahrung ist für mindestens eine Person nachzuweisen.
• Für Mitarbeiter/innen im Bereich Projektkoordination (Projektsteuerung) bei der Erstellung von Publikationen der Nachweis über mindestens 2 Jahre Berufserfahrung bei der Projektkoordination in diesem Bereich.
Die Berufserfahrung ist für mindestens eine Person nachzuweisen.
• Für Mitarbeiter/innen im Bereich Erfahrung Buchführung und Controlling in einem Unternehmen der Nachweis über mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.
Die Berufserfahrung ist für mindestens eine Person nachzuweisen.
• Für Mitarbeiter/innen im Bereich Grafikgestaltung als Mediengestalter/Grafiker der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung und/oder Studium in diesem Bereich.
Die Qualifikation ist für mindestens vier Personen nachzuweisen
Eigenerklärungen) nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachfordern oder vervollständigen lassen (§ 56 Abs. 2 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 VgV ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
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