Ausschreibungsdetails
Die Armuts- und Reichtumsberichte (ARB) der Bundesregierung untersuchen unter anderem regelmäßig Einstellungen in der Bevölkerung zu ökonomischer Ungleichheit und sozialer Mobilität. Bislang wurden jedoch Einstellungen mit einem spezifischen Fokus auf Vermögensungleichheit nicht vertiefend erhoben. Dabei sind u.a. Fragen, wie das Ausmaß von Vermögensungleichheit und sozialer Mobilität in Deutschland eingeschätzt werden, wie die gesellschaftliche Rolle Hochvermögender bewertet wird und inwieweit die existierende bzw. wahrgenommene Vermögensverteilung gesellschaftliche Akzeptanz besitzen, von großer Relevanz. Insbesondere ist von Interesse, inwieweit Einschätzungen von politischen Maßnahmen von Faktoren wie zur Verfügung stehenden Informationen oder Gerechtigkeitsvorstellungen beeinflusst werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt daher, eine repräsentative Bevölkerungsbefragung mit Überprüfung von Treatment-Effekten (sog. Survey-Experiment) durchzuführen. Diese soll verschiedenen Aspekte von Einstellungen zu Vermögensungleichheit möglichst aktuell und in thematischer Breite und Tiefe untersuchen. Zusätzlich soll die Bedeutung von Werten (Gerechtigkeitsprinzipien), Erwartungen (bspw. Erbe/berufliche Perspektive) und der Wahrnehmung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen (bspw. gesellschaftlichem Einfluss von Vermögenseliten) in die Untersuchung einbezogen werden.
Konkret soll die Befragung Erkenntnisse zu folgenden Fragestellungen liefern:
• Wie schätzen die Befragten die Vermögensverteilung in Deutschland ein - auch im Vergleich zur Einkommensverteilung?
• Wie schätzen die Befragten ihre eigene Position in der Vermögensverteilung ein?
• Wovon wird eine mögliche Abweichung von der tatsächlichen Verteilung bzw. der eigenen Position beeinflusst?
• Wie schätzen die Befragten die soziale Mobilität bei Vermögen ein und welche Erwartungen haben sie für sich selbst?
• Welche Vorstellungen bestehen zu Ursachen von Vermögensungleichheit? Wie hoch ist die Akzeptanz für die wahrgenommene und tatsächliche Verteilung? Welche Gerechtigkeitsprinzipien werden dabei angelegt? Welche Faktoren tragen zur Akzeptanz bzw. Ablehnung von Vermögensungleichheit bei?
• Wie beurteilen die Befragten die Bedeutung von Vermögensungleichheit für Demokratie und Gesellschaft?
• Welcher Zusammenhang besteht zwischen Annahmen und Bewertung der Vermögensverteilung einerseits und Einstellungen zu den Folgen von Vermögensungleichheit für Demokratie und Gesellschaft andererseits?
• Welche Präferenzen haben die Befragten mit Blick auf Umverteilung, Beteiligung von Vermögenden an der Finanzierung des Gemeinwesens (insb. aktuelle Vorschläge zur Besteuerung von Vermögen) und weiteren Maßnahmen zum Abbau von ökonomischer Ungleichheit? Welche Faktoren beeinflussen diese Präferenzen?
Neben einer Auswertung nach sozioökonomischen Merkmalen soll der Einfluss von Werten und Überzeugungen, eigenen Erwartungen an die Zukunft (bspw. Erbe/berufliche Perspektive) und eigener Erfahrungen mit bzw. Wahrnehmung von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einbezogen werden. Dabei sollen in geeigneter Weise experimentelle Befragungskomponenten zum Einsatz kommen, etwa Informations-Treatments oder die Bewertung von Vignetten und Optionen. Neben der Durchführung einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung mit experimentellen Befragungskomponenten können Bieterinnen und Bieter in ihrem Angebot die Methodik um weitere qualitative oder quantitative Komponenten ergänzen.
Bitte beachten Sie die beigefügten Vergabeunterlagen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
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5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
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1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
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5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
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4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
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Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
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4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen,
5. Personen, die einen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG) erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
Die Armuts- und Reichtumsberichte (ARB) der Bundesregierung untersuchen unter anderem regelmäßig Einstellungen in der Bevölkerung zu ökonomischer Ungleichheit und sozialer Mobilität. Bislang wurden jedoch Einstellungen mit einem spezifischen Fokus auf Vermögensungleichheit nicht vertiefend erhoben. Dabei sind u.a. Fragen, wie das Ausmaß von Vermögensungleichheit und sozialer Mobilität in Deutschland eingeschätzt werden, wie die gesellschaftliche Rolle Hochvermögender bewertet wird und inwieweit die existierende bzw. wahrgenommene Vermögensverteilung gesellschaftliche Akzeptanz besitzen, von großer Relevanz. Insbesondere ist von Interesse, inwieweit Einschätzungen von politischen Maßnahmen von Faktoren wie zur Verfügung stehenden Informationen oder Gerechtigkeitsvorstellungen beeinflusst werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt daher, eine repräsentative Bevölkerungsbefragung mit Überprüfung von Treatment-Effekten (sog. Survey-Experiment) durchzuführen. Diese soll verschiedenen Aspekte von Einstellungen zu Vermögensungleichheit möglichst aktuell und in thematischer Breite und Tiefe untersuchen. Zusätzlich soll die Bedeutung von Werten (Gerechtigkeitsprinzipien), Erwartungen (bspw. Erbe/berufliche Perspektive) und der Wahrnehmung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen (bspw. gesellschaftlichem Einfluss von Vermögenseliten) in die Untersuchung einbezogen werden.
Konkret soll die Befragung Erkenntnisse zu folgenden Fragestellungen liefern:
• Wie schätzen die Befragten die Vermögensverteilung in Deutschland ein - auch im Vergleich zur Einkommensverteilung?
• Wie schätzen die Befragten ihre eigene Position in der Vermögensverteilung ein?
• Wovon wird eine mögliche Abweichung von der tatsächlichen Verteilung bzw. der eigenen Position beeinflusst?
• Wie schätzen die Befragten die soziale Mobilität bei Vermögen ein und welche Erwartungen haben sie für sich selbst?
• Welche Vorstellungen bestehen zu Ursachen von Vermögensungleichheit? Wie hoch ist die Akzeptanz für die wahrgenommene und tatsächliche Verteilung? Welche Gerechtigkeitsprinzipien werden dabei angelegt? Welche Faktoren tragen zur Akzeptanz bzw. Ablehnung von Vermögensungleichheit bei?
• Wie beurteilen die Befragten die Bedeutung von Vermögensungleichheit für Demokratie und Gesellschaft?
• Welcher Zusammenhang besteht zwischen Annahmen und Bewertung der Vermögensverteilung einerseits und Einstellungen zu den Folgen von Vermögensungleichheit für Demokratie und Gesellschaft andererseits?
• Welche Präferenzen haben die Befragten mit Blick auf Umverteilung, Beteiligung von Vermögenden an der Finanzierung des Gemeinwesens (insb. aktuelle Vorschläge zur Besteuerung von Vermögen) und weiteren Maßnahmen zum Abbau von ökonomischer Ungleichheit? Welche Faktoren beeinflussen diese Präferenzen?
Neben einer Auswertung nach sozioökonomischen Merkmalen soll der Einfluss von Werten und Überzeugungen, eigenen Erwartungen an die Zukunft (bspw. Erbe/berufliche Perspektive) und eigener Erfahrungen mit bzw. Wahrnehmung von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einbezogen werden. Dabei sollen in geeigneter Weise experimentelle Befragungskomponenten zum Einsatz kommen, etwa Informations-Treatments oder die Bewertung von Vignetten und Optionen. Neben der Durchführung einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung mit experimentellen Befragungskomponenten können Bieterinnen und Bieter in ihrem Angebot die Methodik um weitere qualitative oder quantitative Komponenten ergänzen.
Bitte beachten Sie die beigefügten Vergabeunterlagen.
Die Entscheidungskriterien werden bei der Bewertung der Projektskizze die Schlüssigkeit des skizzierten Forschungsansatzes und die Problemorientierung hinsichtlich möglicher Umsetzungsrisiken sein. Die Projektskizze dient ausschließlich der Auswahl der Bewerber für die Angebotsphase und stellt noch kein Angebot dar. Die Projektskizze ist zwingender Bestandteil des Teilnahmeantrags. Wird sie nicht eingereicht, wird der Teilnahmeantrag vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1. Nachweis der Kompetenz und Erfahrung des Teilnehmers in folgenden Aufgaben- und Themenbereichen:
1.1 Wissenschaftliche Fachkenntnis im Bereich der empirischen Sozialforschung;
1.2 Besondere wissenschaftliche Fachkenntnis im Bereich fortgeschrittener empirischer Methoden der Einstellungsforschung
Die zu Nr. 1.1 und 1.2 geforderten Nachweise des Teilnehmers sind in einer Referenzliste über Forschungs-arbeiten, sonstige Vorhaben und Publikationen der letzten 3 Jahre zusammen zu stellen (die jeweiligen Auf-traggeber und dortigen Kontaktpersonen, kurze Beschreibung der Aufträge und das jeweilige Auftragsvolu-men sind anzugeben).
Dabei kann eine Referenz auch mehrere oder alle der geforderten Kompetenzen umfassen.
Es ist jeweils konkret anzugeben, welche Kompetenz mit der jeweiligen Referenz nachgewiesen wird.
1.3 Kompetenz und Erfahrung in der Durchführung und Auswertung von repräsenta-tiven Bevölkerungsbefragungen
1.4 Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Befragungsinstituten
1.5 Kenntnisse der Politischen Soziologie
Als Nachweise zu 1.3 bis 1.5 sind Eigenerklärungen zu erbringen, in denen die Kompetenz und Erfahrung an Hand konkreter Beispiele belegt werden. Gegebenenfalls müssen auf Verlangen des Auftraggebers entspre-chende Bescheinigungen vorgelegt werden. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zur Eignung des eingesetzten Personals gemäß Dokument 12 vorzulegen. Das Gesamtteam muss die o. g. Kompetenzen abdecken und über entsprechende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
Die zu 1. geforderten Nachweise sind bei Bewerber- oder Arbeitsgemeinschaften in der gefor-derten Form für jedes Mitglied der Gemeinschaft fachspezifisch, d. h. jeweils für den zu über-nehmenden Teil der insgesamt ausgeschriebenen Leistung vorzulegen.
2. Angaben und Nachweise zu Projektleitung und Stellvertretung:
2.1. Projektleitung und Stellvertretung sind namentlich zu benennen.
2.2. Folgende Nachweise zu Qualifikation sind für beide unter Nr. 2.1. genannten Per-sonen zu erbringen:
2.2.1 Abgeschlossenes Hochschulstudium bzw. Masterabschluss der Wirtschafts-wissenschaften, Sozialwissenschaften oder einer vergleichbaren Studienrich-tung.
Die persönlichen Nachweise zu Nr. 2.2.1 für die Projektleitung und Stellvertretung sind in Form von Studien bzw. Ausbildungsnachweisen bzw. Zeugnissen nachzuweisen.
Folgende Nachweise zur beruflichen Erfahrung gelten auch dann als erbracht, wenn sie im Einzelfall nur für eine der beiden Personen nachgewiesen wird:
2.2.2 mindestens dreijährige Berufserfahrung in den unter Nr. 1. genannten The-men- und Aufgabenbereichen sowie
2.2.3 mindestens dreijährige Berufserfahrung mit Leitungsverantwortung bei Auf-gaben im Zusammenhang mit empirischer Arbeitsmarkt- und Sozialfor-schung
Die persönlichen Nachweise zu Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 für die Projektleitung und Stellvertretung sind jeweils in einer Liste über Forschungsarbeiten, sonstige Vorhaben und Publikationen der letzten 3 Jahre zusammen zu stellen (unter Angabe der Arbeitgeber - oder bei selbstän-diger Tätigkeit der Auftraggeber - und der Kontaktpersonen einschließlich einer stichwortarti-gen Beschreibung der Tätigkeiten). Dabei kann ein Nachweis auch mehrere oder alle der genannten Themen- und Aufgabenbereiche umfassen. Es ist jeweils konkret anzugeben, welcher Nachweis welchen Bereich betrifft.
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