Ausschreibungsdetails
REALISIERUNGSWETTBEWERB KUNST AM BAU
therstadt Wittenberg. Das Vorhaben wird durch den Beauftragten der Bundesregie
rung für Kultur und Medien (BKM) mit Fördermitteln des Bundes sowie durch die
Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt finanziert. Die
Sanierungsmaßnahme zielt auf eine energetische Sanierung und die Verbesserung
der touristischen Erschließung.
Das Wittenberger Lutherhaus beherbergt das weltweit größte reformationsgeschicht
liche Museum mit umfangreichen Sammlungen von Bildern, Schriften und Exponaten
der Reformationszeit sowie Zeugnissen der Rezeptionsgeschichte zu Martin Luther
und zur Reformation.
Im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung und touristischen Erschließung
werden die Dauerausstellung neu konzipiert und die Ausstellungsräume neugestaltet.
Das schließt den Eingangsbereich für Besucher des Lutherhauses ein. Dieser Ein
gangsbereich ist das „Wettbewerbsgebiet“.
Für den Eingangsbereich lobt die Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt
als Bauherr einen Realisierungswettbewerb für Kunst am Bau aus.
Zweck des Wettbewerbes Kunst am Bau ist eine gerechte Findung der besten
Lösung für ein zeitgemäßes künstlerisches Projekt in der Eingangshalle des neu
gestalteten Museums Lutherhaus. Die Umsetzung des künstlerischen Projektes im
Lutherhaus kann gemäß Bauablaufplan im 2. Quartal 2027 erfolgen und soll bis zum
30.06.2027 abgeschlossen werden.
Die Auslobung des Wettbewerbes folgt den Vorgaben des Bundesministeriums für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. (siehe: Verbindliche Vorgaben zu Kunst
am Bau, Baupolitische und baukulturelle Vorhaben und Standardsetzungen für den
Bundesbau, Stand 07/2024 – BMWSB, BI5-71017/16#3) und orientiert sich an der
Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013).
GWB sowie speziell nach § 123 Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs
(Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung
terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und
terroristische Vereinigungen im Ausland)
§ 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 2: § 89c des Strafgesetzbuchs
(Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol-chen Tat oder
wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,
dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder
verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des
Strafgesetzbuchs zu begehen, und § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)
GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 3, 4, 5:. § 263 des Strafgesetzbuchs
(Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäi-schen Union
oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder inihrem
Auftrag verwaltet werden und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),
soweitsich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen
Haushalte richtet,die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden
Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 6 - 9: § 299
des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs
(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), ), oder § 108f des
Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334
des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in
Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale
Bedienstete) und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländi-scher Abgeordneter im Zusammenhang mit
internationalem Geschäftsverkehr)
die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 10: §§
232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 1: das Unternehmen
bei der Ausführung öffentlicher Aufträgenachweislich gegen geltende umwelt-,
sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
124 Abs. 1 Nr. 2: das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenz-verfahren oder ein vergleichbares Verfahren
beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 3: das Unternehmen
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; §
123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Falsche Angaben, verweigerte
Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1
Nr. 4 - 9: der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür
verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen
getroffen oder Verhaltensweisen aufei-nander abgestimmt hat, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für
den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine
Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die
Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche
Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies
zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer
vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,das Unternehmen in Bezug auf
Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung
begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die
erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat,
die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise
zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die
es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeent-scheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen
könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
5k der VO (EU) Nr. 833/2014, die in der Erklärung RUS Sanktionen aufgeführt
sind, greift das Zuschlagsverbot für das betroffene Unternehmen.
REALISIERUNGSWETTBEWERB KUNST AM BAU
therstadt Wittenberg. Das Vorhaben wird durch den Beauftragten der Bundesregie
rung für Kultur und Medien (BKM) mit Fördermitteln des Bundes sowie durch die
Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt finanziert. Die
Sanierungsmaßnahme zielt auf eine energetische Sanierung und die Verbesserung
der touristischen Erschließung.
Das Wittenberger Lutherhaus beherbergt das weltweit größte reformationsgeschicht
liche Museum mit umfangreichen Sammlungen von Bildern, Schriften und Exponaten
der Reformationszeit sowie Zeugnissen der Rezeptionsgeschichte zu Martin Luther
und zur Reformation.
Im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung und touristischen Erschließung
werden die Dauerausstellung neu konzipiert und die Ausstellungsräume neugestaltet.
Das schließt den Eingangsbereich für Besucher des Lutherhauses ein. Dieser Ein
gangsbereich ist das „Wettbewerbsgebiet“.
Für den Eingangsbereich lobt die Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt
als Bauherr einen Realisierungswettbewerb für Kunst am Bau aus.
Zweck des Wettbewerbes Kunst am Bau ist eine gerechte Findung der besten
Lösung für ein zeitgemäßes künstlerisches Projekt in der Eingangshalle des neu
gestalteten Museums Lutherhaus. Die Umsetzung des künstlerischen Projektes im
Lutherhaus kann gemäß Bauablaufplan im 2. Quartal 2027 erfolgen und soll bis zum
30.06.2027 abgeschlossen werden.
Die Auslobung des Wettbewerbes folgt den Vorgaben des Bundesministeriums für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. (siehe: Verbindliche Vorgaben zu Kunst
am Bau, Baupolitische und baukulturelle Vorhaben und Standardsetzungen für den
Bundesbau, Stand 07/2024 – BMWSB, BI5-71017/16#3) und orientiert sich an der
Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013).
ler“ zählen Künstlerinnen und Künstler bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
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