Ausschreibungsdetails
Die Bereitstellung eines Massenspektrometers hat im Form eines Mietvertrags über einen Zeitraum vom maximal 60 Monaten zu erfolgen. In diesem Rahmen akzeptiert der Auftraggeber die Vertragsbedingungen für die Anmietung des angebotenen MS-Systems des Bieters, der den Zuschlag für den Auftrag erhält. Ausgenommen davon sind Regelungen in den Vertragsbedingungen des Auftragnehmers zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Stattdessen gelten folgende Vorgaben: Der Mietvertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und wird zunächst nur bis zum 31. Dezember 2027 geschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um jeweils ein weiteres Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember), wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres die Kündigung des Vertrags gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Die Kündigungserklärung bedarf keiner Begründung. Das Vertragsverhältnis endet spätestens 60 Monate (5 Jahre) nach Beginn des Mitverhältnisses im Dezember 2031.
Das QTOF-MS soll insbesondere zur Analyse von Perfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) nach DIN EN 17892:2024-08 und Trifluoressigsäure (TFA) nach DIN 38407-53:2025-10 dienen. Außerdem sollen weitere prioritäre Stoffe aus der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der EU sowie neue Umweltschadstoffe, z.B. Pestizide, Industriechemikalien und Arzneimittel, in komplexen und teils stark salzbelasteten Probenmatrices mit dem Gerät analysiert werden.
Ziel ist es, mittels Direktinjektion auch hoher Probenvolumina ohne Voranreicherung quantifizierbare Ergebnisse am Konzentrationsniveau von 30 % der jeweiligen europäischen Umweltqualitätsnormen (UQN) für Binnengewässer in den Matrices Oberflächen- und Grundwasser zu erhalten.
Geliefert werden soll ein Gerät, welches sowohl zur Quantifizierung von Ultraspurenkonzentrationen in komplexen Matrices geeignet ist, als auch zur Identifizierung von unbekannten Substanzen mittels hochauflösendem Non-Target- und Suspect-Target-Screening.
Nähere Angaben und Ausführungen zur Auftragsleistung sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB (siehe auch Vordruck "B3 - Erklärung zu Ausschlussgründen OS AN")
- Bildung krimineller Vereinigungen
- Bildung terroristischer Vereinigungen
- Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland
- Terrorismusfinanzierung oder Teilnahme an einer solchen Tat oder Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen
- Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
- Betrug, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
- Subventionsbetrug, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
- Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit ausländischen und internationalen Bediensteten
- Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr
- Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- festgestellte Verletzung der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung
Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB (siehe auch Vordruck "B3 - Erklärung zu Ausschlussgründen OS AN")
- Verstöße gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge
- Zahlungsunfähigkeit, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbaren Verfahrens, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt
- das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt
- schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird
- Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
- Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann
- Wettbewerbsverzerrung infolge der vorherigen Einbeziehung in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, die nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
- wesentliche Anforderung sind bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt worden und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
- schwerwiegende Täuschung in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien oder Zurückhalten von diesbezüglichen Auskünften
- Versuch die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen
- Versuch vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden können
- fahrlässige oder vorsätzliche Übermittlung irreführender Informationen, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder der Versuch, solche Informationen zu übermitteln
II. Abgabe der Eigenerklärung zu EU-RUS-Sanktionen zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der aktuell geltenden Fassung mit Vordruck "Erklärung des Auftragnehmers zur Einhaltung von EU-Russland-Sanktionen".
III. Abgabe der Eigenerklärung zu Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes mit Vordruck "B7 - Erklärung des Bieters zu Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes".
Die Bereitstellung eines Massenspektrometers hat im Form eines Mietvertrags über einen Zeitraum vom maximal 60 Monaten zu erfolgen. In diesem Rahmen akzeptiert der Auftraggeber die Vertragsbedingungen für die Anmietung des angebotenen MS-Systems des Bieters, der den Zuschlag für den Auftrag erhält. Ausgenommen davon sind Regelungen in den Vertragsbedingungen des Auftragnehmers zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Stattdessen gelten folgende Vorgaben: Der Mietvertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und wird zunächst nur bis zum 31. Dezember 2027 geschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um jeweils ein weiteres Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember), wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres die Kündigung des Vertrags gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Die Kündigungserklärung bedarf keiner Begründung. Das Vertragsverhältnis endet spätestens 60 Monate (5 Jahre) nach Beginn des Mitverhältnisses im Dezember 2031.
Das QTOF-MS soll insbesondere zur Analyse von Perfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) nach DIN EN 17892:2024-08 und Trifluoressigsäure (TFA) nach DIN 38407-53:2025-10 dienen. Außerdem sollen weitere prioritäre Stoffe aus der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der EU sowie neue Umweltschadstoffe, z.B. Pestizide, Industriechemikalien und Arzneimittel, in komplexen und teils stark salzbelasteten Probenmatrices mit dem Gerät analysiert werden.
Ziel ist es, mittels Direktinjektion auch hoher Probenvolumina ohne Voranreicherung quantifizierbare Ergebnisse am Konzentrationsniveau von 30 % der jeweiligen europäischen Umweltqualitätsnormen (UQN) für Binnengewässer in den Matrices Oberflächen- und Grundwasser zu erhalten.
Geliefert werden soll ein Gerät, welches sowohl zur Quantifizierung von Ultraspurenkonzentrationen in komplexen Matrices geeignet ist, als auch zur Identifizierung von unbekannten Substanzen mittels hochauflösendem Non-Target- und Suspect-Target-Screening.
Nähere Angaben und Ausführungen zur Auftragsleistung sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der Beschaffungsgegenstand fordert einsatzbereite Analysenmethoden für die in Tabelle 1 gelisteten Parameter. In der Tabelle sind die Mindestanforderungen für die Bestimmungsgrenzen (BG) festgelegt.
Tabelle 1: Mindestanforderungen für ausgewählte Perfluorierte Alkylsubstanzen nach DIN EN 17892:2024-08 bei Direktinjektion von max. 200 μL
Nr. | Parameter | BG [ng/L]
1 | PFHpS | 1,0
2 | PFOA | 1,0
3 | PFOS | 1,0
4 | PFNA | 1,0
5 | PFDA | 1,0
6 | PFDS | 1,0
7 | PFUnDA | 1,0
8 | PFDoDA | 1,0
9 | PFTrDA | 1,0
Zum Nachweis des Erreichens der geforderten Bestimmungsgrenzen sind Testmessungen durchzuführen, deren Ergebnisse mit dem Angebot mitzuteilen sind (mindestens 3 Messungen an der Bestimmungsgrenze sowie des Blindwertes). Im Rahmen der Testmessungen sind die nach Tabelle 1 geforderten Bestimmungsgrenzen nach DIN 38402-60:2013-12 zu verifizieren.
Zudem ist ein Nachweis der Messpräzision zu erbringen. Dazu sind die in Tabelle 1 aufgeführten Analyten mit einer Konzentration von10 ng/L in Oberflächenwasser-, Trinkwasser- oder Grundwassermatrix in Fünffachinjektion zu messen. Die Standardabweichung der Peakflächen darf dabei 5 % nicht überschreiten.
Zur Erfassung und Auswertung der Messergebnisse ist die mit den Vergabeunterlagen bereitgestellte Vorlage (Excel-Datei: Auswertung-Messergebnisse.xlsx) zu verwenden und dem Angebot ausgefüllt beizufügen. Die entsprechenden Messdaten sind dem Angebot ebenfalls beizufügen. Entsprechendes gilt für die Dokumentation der jeweils angewandten Analysemethoden.
Zur Durchführung der Testmessungen werden den Bietern Standardlösungen der geforderten Parameter (siehe Tabelle 1) sowie Oberflächenwasser-, Trinkwasser- oder Grundwassermatrix zur Verfügung gestellt. Die Standardlösungen sowie Oberflächenwasser-, Trinkwasser- oder Grundwassermatrix werden interessierten Bietern nur auf Anfrage und kostenfrei übersandt. Der Versand an interessierte Bieter erfolgt bis spätestens 14 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist. Soweit bis dahin beim Auftraggeber keine Nachricht mit der Bitte um Übersendung der Lösungen eingegangen ist, erfolgt keine Zusendung. Dies soll gewährleisten, dass potenzielle Bieter in die Lage versetzt werden, die geforderten Testmessungen durchzuführen und die diesbezüglichen Ergebnisse mit dem Angebot rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsfrist zu übersenden. Die Durchführung der Testmessungen wird nicht vom Auftraggeber vergütet. Sollten bereits entsprechende Messungen an den geforderten Konzentrationen in Oberflächenwasser-, Trinkwasser- oder Grundwassermatrix vom Bieter mit dem angebotenen Messgerät vorliegen, ist eine erneute Messung nicht notwendig. Die vorhandenen Daten können für die Verifizierung der Bestimmungsgrenze und den Nachweis der Messpräzision genutzt werden.
Bieter, die die Einhaltung der Bestimmungsgrenzen oder die Einhaltung der Messpräzision nach den vorgegebenen Analysenmethoden nicht nachweisen können, werden für den Auftrag als nicht leistungsfähig eingestuft.
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