Tendering Procedure Details
Ziel der Leistung ist die Erfassung des Edelkrebses (Astacus astacus) und der invasiven Krebsarten Kamberkrebs (Orconectes limosus), Marmorkrebs (Procambarus fallax) und Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) unter Berücksichtigung und Prüfung von Altnachweisen sowie die Bewertung des Erhaltungszustandes des Edelkrebses.
Dazu sind in den vorausgewählten Gewässern aktuelle Untersuchungen und Erhebungen der Krebsarten sowie der für die Bewertung erforderlichen Habitat- und Beeinträchtigungsparameter nach standardisierter Methode vorzunehmen.
2 Lose
- Los 1 umfasst Erfassung und Einschätzung der Gefährdung des Edelkrebses durch invasive Krebsarten im Landkreis Börde 2027.
- Los 2 umfasst Erfassung und Einschätzung der Gefährdung des Edelkrebses durch invasive Krebsarten im Landkreis Wittenberg 2028.
3.1 Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet für die Erfassung der Flusskrebsarten umfasst die in Anlage 1.2, Tab. 1 aufgeführten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte. Die Abb.1 und 2 in Anlage 1.1 zeigt die Lage im Land. Es soll möglichst nicht von den definierten Untersuchungsgebieten abgewichen werden.
4.1 Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet für die Erfassung der Flusskrebsarten umfasst die in Anlage 1.2, Tab. 2 aufgeführten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte. Die Abb.3 und 4 in Anlage 1.1 zeigt die Lage im Land. Es soll möglichst nicht von den definierten Untersuchungsgebieten abgewichen werden.
5.1 Ausführungsfrist
Los 1:
Für die Leistung – Endbericht Los 1 - gilt folgende Ausführungsfrist: 15.11.2027
Los 2:
Für die Leistung - Endbericht Los 2 - gilt folgende Ausführungsfrist: 15.11.2028
3.1 Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet für die Erfassung der Flusskrebsarten umfasst die in Anlage 1.2, Tab. 1 aufgeführten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte. Die Abb.1 und 2 in Anlage 1.1 zeigt die Lage im Land. Es soll möglichst nicht von den definierten Untersuchungsgebieten abgewichen werden.
3.2 Allgemeine Methodik, und zeitlicher Rahmen
Im genannten Untersuchungsgebiet sind durch den AG geeignete Untersuchungsstandorte im Gelände festzulegen. Pro Untersuchungsgebiet (Tab. 1) ist ein konkreter Untersuchungsstandort mit 10 Krebskörben einzurichten (s. Ziffer 3.3.1).
Für die Einrichtung der Probestellen, die Erhebung von Bestands-, Habitat- und Beeinträchtigungsparametern des Edelkrebses sowie die Bewertung gelten die methodischen Vorgaben des Bewertungsschemas von TROSCHEL 2006 (Anlage 1.3). Die in diesem Schema geforderten Angaben sind in Form eines FFH-Feldprotokolls im Gelände zu protokollieren (Anlage 1.4; s. auch Anforderungen aus Ziffer 3.3.2).
3.3 Erfassungsarbeiten einschließlich Vorarbeiten
3.3.1 Auswahl der konkreten Untersuchungsfläche
Die Leistungsbeschreibung ist überwiegend funktional.
Der AN holt die für die Erfassung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie das Einvernehmen der jeweiligen Gewässereigentümer selbständig ein und dokumentiert dies gegenüber dem AG.
In den Untersuchungsgebieten sind durch den AN konkrete Untersuchungsstandorte bzw. Probestrecken festzulegen, die sich an früheren Nachweisen und den Habitatstrukturen orientieren sollen, wobei FFH-Gebietsgrenzen nicht zwingend zu berücksichtigen sind.
Eine Probestrecke bzw. -fläche zur Untersuchung des Edelkrebses soll, je nach Möglichkeit im Gelände, eine Länge zwischen 100 m und 500 m aufweisen.
Die Krebserfassung erfolgt an den ausgewählten Probestellen mittels des Einsatzes von köderbestückten Krebskörben. Als Köder sollen handelsübliche Boilies (vorzugswiese Leber-/Knoblauchgeschmack) verwendet werden. Die beköderten Krebskörbe werden vornehmlich an strömungsberuhigten Stellen der Gewässer, wie beispielsweise tiefen Kolken, platziert. Zur zusätzlichen Stabilisierung werden die Körbe mit Leinen vor dem Wegdriften geschützt. Es ist darauf zu achten, dass die Krebskorbeingänge unter Wasser liegen und Kontakt zum Untergrund haben, so dass die Krebse das Innere der Reusen ungehindert erreichen können. Pro Untersuchungsstandort/Probestrecke sollen zehn nummerierte Krebskörbe (1-10) zum Einsatz kommen, die über einen Zeitraum von ca. 1 Woche etwa alle zwei Tage kontrolliert und gleichzeitig neu beködert werden (insgesamt drei Kontrollgänge pro Korb im Gewässer/Gewässerabschnitt).
Die Desinfektion der Krebskörbe ist vor dem Wechsel der Probestellen dringend erforderlich, um möglichen Krankheitserregern (Krebspest) vorzubeugen (handelsübliches Desinfektionsspray mit Wirksamkeit gegen Pilze o.ä.).
Die für die Erfassung aufgewendeten Zeiten sind jeweils zu dokumentieren, um die methodische Vergleichbarkeit von Untersuchungen beurteilen zu können.
In Abhängigkeit von Witterungsverhältnissen sollen die Erfassungen zu den für den Edelkrebs best geeigneten Monaten, d.h. zwischen Anfang Mai und Ende Oktober, durchgeführt werden. Alle Erfassungsarbeiten sind 2027 abzuschließen.
Die Länge der erfassten Individuen ist in den Ergebnissen zu verzeichnen. Durch die Erfassung der Längen der Individuen soll ein Rückschluss auf aktuelle Reproduktion ermöglicht werden.
Neben den Krebsarten sind die Nachweise aller weiteren Arten (insbesondere Fischarten) in den Krebskörben in den Fangprotokollen zu dokumentieren.
Invasive Krebsarten sind im Rahmen der Erfassungen aus dem Gewässer unbedingt zu entnehmen und tierschutzrechtlich zu töten.
...
Aufgrund des nicht ausreichend zur Verfügung stehenden Zeichenvorrats entnehmen Sie bitte weitere Informationen der Leistungsbeschreibung - Anlage 02 der Vergabeunterlagen.
Berufsgenossenschaft ODER Eintragung in Berufs- oder Handelsregister ODER anderweitiger Nachweis, wenn zuvor genanntes unzutreffend (siehe Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabe-vorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung.
4.1 Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet für die Erfassung der Flusskrebsarten umfasst die in Anlage 1.2, Tab. 2 aufgeführten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte. Die Abb.3 und 4 in Anlage 1.1 zeigt die Lage im Land. Es soll möglichst nicht von den definierten Untersuchungsgebieten abgewichen werden.
4.2 Allgemeine Methodik, und zeitlicher Rahmen
Im genannten Untersuchungsgebiet sind durch den AG geeignete Untersuchungsstandorte im Gelände festzulegen. Pro Untersuchungsgebiet (Tab. 2) ist ein konkreter Untersuchungsstandort mit 10 Krebskörben einzurichten (s. Ziffer 4.3.1).
Für die Einrichtung der Probestellen, die Erhebung von Bestands-, Habitat- und Beeinträchtigungsparametern des Edelkrebses sowie die Bewertung gelten die methodischen Vorgaben des Bewertungsschemas von TROSCHEL 2006 (Anlage 1.3). Die in diesem Schema geforderten Angaben sind in Form eines FFH-Feldprotokolls im Gelände zu protokollieren (Anlage 1.4; s. auch Anforderungen aus Ziffer 4.3.2).
4.3 Erfassungsarbeiten einschließlich Vorarbeiten
4.3.1 Auswahl der konkreten Untersuchungsfläche
Die Leistungsbeschreibung ist überwiegend funktional.
Der AN holt die für die Erfassung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie das Einvernehmen der jeweiligen Gewässereigentümer selbständig ein und dokumentiert dies gegenüber dem AG.
In den Untersuchungsgebieten sind durch den AN konkrete Untersuchungsstandorte bzw. Probestrecken festzulegen, die sich an früheren Nachweisen und den Habitatstrukturen orientieren sollen, wobei FFH-Gebietsgrenzen nicht zwingend zu berücksichtigen sind.
Eine Probestrecke bzw. -fläche zur Untersuchung des Edelkrebses soll, je nach Möglichkeit im Gelände, eine Länge zwischen 100 m und 500 m aufweisen.
Die Krebserfassung erfolgt an den ausgewählten Probestellen mittels des Einsatzes von köderbestückten Krebskörben. Als Köder sollen handelsübliche Boilies (vorzugswiese Leber-/Knoblauchgeschmack) verwendet werden. Die beköderten Krebskörbe werden vornehmlich an strömungsberuhigten Stellen der Gewässer, wie beispielsweise tiefen Kolken, platziert. Zur zusätzlichen Stabilisierung werden die Körbe mit Leinen vor dem Wegdriften geschützt. Es ist darauf zu achten, dass die Krebskorbeingänge unter Wasser liegen und Kontakt zum Untergrund haben, so dass die Krebse das Innere der Reusen ungehindert erreichen können. Pro Untersuchungsstandort/Probestrecke sollen zehn nummerierte Krebskörbe (1-10) zum Einsatz kommen, die über einen Zeitraum von ca. 1 Woche etwa alle zwei Tage kontrolliert und gleichzeitig neu beködert werden (insgesamt drei Kontrollgänge pro Korb im Gewässer/Gewässerabschnitt).
Die Desinfektion der Krebskörbe ist vor dem Wechsel der Probestellen dringend erforderlich, um möglichen Krankheitserregern (Krebspest) vorzubeugen (handelsübliches Desinfektionsspray mit Wirksamkeit gegen Pilze o.ä.).
Die für die Erfassung aufgewendeten Zeiten sind jeweils zu dokumentieren, um die methodische Vergleichbarkeit von Untersuchungen beurteilen zu können.
In Abhängigkeit von Witterungsverhältnissen sollen die Erfassungen zu den für den Edelkrebs best geeigneten Monaten, d.h. zwischen Anfang Mai und Ende Oktober, durchgeführt werden. Alle Erfassungsarbeiten sind 2028 abzuschließen.
Die Länge der erfassten Individuen ist in den Ergebnissen zu verzeichnen. Durch die Erfassung der Längen der Individuen soll ein Rückschluss auf aktuelle Reproduktion ermöglicht werden.
Neben den Krebsarten sind die Nachweise aller weiteren Arten (insbesondere Fischarten) in den Krebskörben in den Fangprotokollen zu dokumentieren.
Invasive Krebsarten sind im Rahmen der Erfassungen aus dem Gewässer unbedingt zu entnehmen und tierschutzrechtlich zu töten.
...
Aufgrund des nicht ausreichend zur Verfügung stehenden Zeichenvorrats entnehmen Sie bitte weitere Informationen der Leistungsbeschreibung - Anlage 02 der Vergabeunterlagen.
Berufsgenossenschaft ODER Eintragung in Berufs- oder Handelsregister ODER anderweitiger Nachweis, wenn zuvor genanntes unzutreffend (siehe Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabe-vorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung.
62e16018-c1d7-46ff-a8aa-89ff253ceec0