Ausschreibungsdetails
Als Grundlage für die Auswahl des Rahmenvertragspartners für die kommenden Jahre werden die eingereichten Angebote für den Erstabruf herangezogen. Der Anbieter mit der höchsten Gesamtpunktzahl gewinnt die Erstaufträge und wird Rahmenvertragspartner.
tatsächliche Ausführung: AWZ der Deutschen Nordsee
Siehe Formblatt "Anlage_A_Übersicht der Eignungskriterien_GeophysU_2026" zur Bestimmung der Eignungskriterien
Siehe Formblatt "Anlage_C_Eigenerklärung Eignung_Formblatt 133_333b-L_F", sowie "Anlage_C_Eigenerklärung EU-VO_Formblatt 140" zum Ausfüllen
Die Gegenstände der Vertragsleistungen für die geophysikalische Untersuchung zur Baugrundvorerkundung umfassen die Aufnahme eines vollständigen rasterförmigen Datensatzes mittels Sedimentecholot und hochauflösender Mehrkanalseismik. Hinzu kommt die Bearbeitung der aufgezeichneten Datensätze, deren Auswertung und Dokumentation sowie die Ermittlung geeigneter Lokationen für die anschließende geotechnische Erkundung zur Schaffung einer Datengrundlage für die späteren Geologischen Berichte bzw. die Geologischen Modelle.
Die hier beschriebene Vertragsleistung soll aufgrund des sich wiederholenden Charakters von bisherigen Aufträgen in Form von einem Rahmenvertrag ausgeschrieben werden inklusive eines verbindlichen Erstabrufs für die Leistungserbringung in den Untersuchungsjahren 2027 und 2028.
Ort der tatsächlichen Ausführung: AWZ der deutschen Nordsee
12.000.000,00 EUR. Angabe in der "Eigenerklärung Eignung"; Ziffer 7.1 oder in anderer geeigneter Form (EEE)
Der Wirtschaftsteilnehmer hat über folgende Versicherungen mit Beginn der ersten Leistung bis zum Abschluss aller Leistungen zu verfügen:
- Berufshaftpflichtversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung
Die Deckungssummen der Versicherung müssen mindestens betragen:
für Personenschäden 10.000.000,00 EUR
für sonstige Schäden 2.000.000,00 EUR
In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt und Leistungen in der AWZ der Bundesrepublik Deutschland abdeckt.
- Der Wirtschaftsteilnehmer hat mindestens über alle nach deutschem Recht erforderlichen Pflichtversicherungen zu verfügen, die für die auftragsgegenständlichen Leistungen und Tätigkeiten erforderlich sind sowie solche, die erforderlich wären, wenn die eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Maschinen unter deutscher Flagge registriert bzw. in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet bzw. betrieben würden.
Angabe in der "Eigenerklärung Eignung"; Ziffer 6 oder in anderer geeigneter Form (EEE)
In den letzten 5 Geschäftsjahren hat der Wirtschaftsteilnehmer mindestens folgende wesentliche Dienstleistungen der genannten Art erbracht:
• Es sind mindestens 2 Referenzen zu erbringen, welche die Baugrundvorerkundung mittels SBP und 2D UUHR MCS mit einem Umfang des Profilrasters von ≥ 2.000 Profil-km in der deutschen AWZ der Nordsee (oder einem hinsichtlich der Baugrundverhältnisse vergleichbaren Seegebiet) umfassen, inkl. Datenakquisition, Bearbeitung und Berichtsstellung.
• Es sind mindestens 2 Referenzen zu erbringen, welche die Kartierung geologischer Schichten und eine kombinierte Modellerstellung auf den obersten 100 m des Untergrundes zur Baugrundvorerkundung in der deutschen AWZ der Nordsee (oder einem hinsichtlich der Baugrundverhältnisse vergleichbaren Seegebiet) umfassen, basierend auf SBP und UUHR MCS Daten mit einem Umfang des Profilrasters von ≥ 2.000 Profil-km, inkl. Berichtsstellung sowie unter Einhaltung des Projektzeitfensters / fristgerechte Ausführung (Zeittreue).
Durch eine Referenz können mehrere der aufgelisteten Anforderungen zu den erbrachten Leistungen nachgewiesen werden.
Angabe in der "Anlage_C_Untersuchungskonzept_GeophysU_2026; Teil I"
Für die Ausführung des Auftrags muss der Wirtschaftsteilnehmer über technische Fachkräfte mit mindestens folgenden Qualifikationen der beruflichen Befähigung verfügen**:
- FACHLICHE FÜHRUNGSKRÄFTE:
Mindestens 2 Fachkräfte mit folgenden Qualifikationen, Berufserfahrungen und Sprachkompetenzen:
o Abgeschlossenes Fachstudium (MSc./Diplom)
o 5 Jahre Berufserfahrung in einem Unternehmen, das geophysikalische Untersuchungen für offshore Baugrundvorerkundungen ausführt
o 2 Jahre prakt. Erfahrungen im Projektmanagement in projektleitender Position bei der Organisation und Durchführung der unter Abschnitt 1.2 formulierten gegenständlichen Vertragsleistung der Leistungsbeschreibung
o Deutsch oder Englisch Niveaustufe C1
- FACHKRÄFTE
Mindestens 25 Fachkräfte (ohne Fachliche Führungskräfte) mit folgenden Qualifikationen, Berufserfahrungen und Sprachkompetenzen:
o Qualifikation:
-- 50% des Personals: abgeschlossenes Fachstudium (Diplom/Master/Diplom-Ingenieur)
--Die übrigen 50% des Personals: abgeschlossenes Fachstudium (Bachelor) ODER abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung
o Berufserfahrung:
-- 50% des Personals: 2 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 4 Jahre in Form von praktischer Erfahrung bei der Organisation/Durchführung der unter Abschnitt 1.2 formulierten gegenständlichen Vertragsleistung der Leistungsbeschreibung
-- Die übrigen 50% des Personals: 1 Jahr Berufserfahrung innerhalb der letzten 2 Jahre in Form von praktischer Erfahrung bei der Organisation/Durchführung der unter Abschnitt 1.2 formulierten gegenständlichen Vertragsleistung der Leistungsbeschreibung
o Sprachqualifikationen:
-- Englisch oder Deutsch Niveaustufe B2
Angabe in der "Anlage_C_Untersuchungskonzept_GeophysU_2026; Teil I"
Für die Ausführung des Auftrags muss der Wirtschaftsteilnehmer mindestens über folgende Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung verfügen:
- GESCHWINDIGKEITSLOT (fest installiert auf dem Messschiff):
o Logging-Modus zum Aufzeichen der Geschwindigkeiten durchs Wasser / o Messwertausgabe zur Speicherung mindestens 1 mal pro Minute
- WASSERSCHALLSONDE:
o Messwerterfassung mindestens alle 0,5 m (vertikales Messintervall) / o Kalibrierung nicht älter als 2 Jahre zu Messbeginn
- WELLENRADAR (fest installiert auf dem Messschiff):
o Logging-Modus zum Aufzeichen der signifikanten Wellenhöhe / o Messwertausgabe zur Speicherung mindestens 1 mal pro Minute / o Messgenauigkeit: 10 cm
- BEWEGUNGSSENSOR (fest installiert und eingemessen auf dem Messschiff):
o Messgenauigkeit (pitch/roll): 0,01° / o Messgenauigkeit (heave): 5 cm oder 5 % / o Datenrate: ≥ 9 Hz
- SBP (fest installiert und eingemessen auf dem Messschiff):
o Parametrisches Sedimentecholot mit Schiffsbewegungskompensation (mit Roll- und Hubkorrektur)
o Eignung zur Abbildung geologischer Strukturen und Objekte in einem Tiefenbereich von ≥ 6 m unterhalb des Meeresbodens bei Wassertiefen von 40 bis 70 m
o Vertikales Auflösungsvermögen ≤ 0,25 m / Laterale Abtastrate ≥ 9 Hz bei 50 m Wassertiefe
- UUHR MCS:
o Eignung zur Abbildung geologischer Strukturen und Objekte in einem Tiefenbereich von ≥ 100 m bei Wassertiefen von 40 bis 70 m
o Vertikales Auflösungsvermögen am Meeresboden ≤ 0.5 m
o Ein Multi-Level-Stacked-Sparker-System mit Negative-Discharge-Technologie oder vergleichbar insbesondere hinsichtlich Eindringung bis ≥ 100 m, Signal-Charakteristik, Frequenzgehalt (Nachweis über Datenbeispiele erforderlich)
o Schussrate von ≤ 1 m
o Positionierung des Sparkers mittels eines fest auf der Quelle installierten GNSS
o Ein Streamer-System mit 1 m Kanalabstand, ≥ 120 Kanälen
o Positionierung des Streamers mittels einer GNSS-Kopfboje und einer GNSS-Endboje
o Sample-Rate bei Datenaufzeichnung: ≥ 8 kHz / Akquisitionsfilter (Anti Alias) mit einer oberen Cut-Off-Frequenz von maximal der halben Sample-Rate
- GNSS-SYSTEME:
o Sämtliche zur Positionierung der Messgerätschaften (Schiff, geschleppte Geräte etc.) relevanten GNSS-Systeme müssen eine Positionierungsgenauigkeit von ≤ 0,15 m (95 % Vertrauensbereich, dynamisch/kinematisch im Seebetrieb, Aktualisierungsrate ≥ 5 Hz) aufweisen
- SOFTWARE:
o Software-Paket Kingdom (2025) von IHS Markit (SQL 2019 Express)
o Software-Pakete zur Aufnahme und Bearbeitung von SBP und UUHR MCS Datensätzen.
o Software-Paket QGIS zur Visualisierung und Verarbeitung von Geoinformationen.
Angabe in der "Anlage_C_Untersuchungskonzept_GeophysU_2026; Teil I"
Für die Ausführung des Auftrags muss der Wirtschaftsteilnehmer über ein Messschiff verfügen, das mindestens die folgenden Kriterien erfüllt:
- Der Schiffsbetrieb der eingesetzten Schiffe erfüllt mindestens die Anforderungen folgender internationaler Richtlinien:
o STCW
o SOLAS
o MARPOL
o MARITIME LABOUR CONVENTION, 2006
- Die Schiffe müssen die sonstigen Anforderungen der „List of required certificates for foreign flagged vessels on coastal voyages in German waters“ der Dienststelle Schiffssicherheit erfüllen.
- Alle Einrichtungen an Bord entsprechen den nationalen Vorschriften der jeweiligen Flaggenstaaten mindestens jedoch den der folgenden EU-Richtlinien und Verordnungen:
o RL 89/391/EWG Arbeitsschutzrichtlinie
o RL 89/654/EWG Arbeitsstättenrichtlinie
o RL 2009/104/EG Arbeitsmittelrichtlinie
o Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
o Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs
- Das Schiff muss für die Durchführung von SBP und UUHR MCS Untersuchungen entsprechend der in der Leistungsbeschreibung unter 1.2 und 1.3 formulierten gegenständlichen Vertragsleistung und Arbeitsziele geeignet sein, insbesondere über folgende Mindesteigenschaften verfügen:
o Ein die Abbildungsqualität der SBP und UUHR MCS Daten nicht beeinträchtigendes Niveau an Störgeräusch-Emissionen
o Konstanter Vorschub und Profiltreue von ± 10m bei Messgeschwindigkeiten von 3 - 4,5 kn durchs Wasser und über Grund auch bei Witterungsbedingungen, die mit einem Seegang von bis zu 1,5 m signifikanter Wellenhöhe einhergehen
o Ein- und Zweibett-Kammern für ≥ 25 Personen (inkl. Besatzung), davon 2 Einbett-Kammern inkl. integriertem Arbeitsplatz und Netzwerk-Anschluss für die Begleitung der Messkampangen durch Auftraggebervertreter
Angabe in der "Anlage_C_Untersuchungskonzept_GeophysU_2026; Teil I"
Es handelt sich um das separate Formblatt "Anlage_C_Eigenerklärung EU-VO_Formblatt 140"
- Siehe "Anlage_A_Zuschlagsmatrix"
- Siehe "Anlage_A_Zuschlagsmatrix"
- Siehe "Anlage_A_Zuschlagsmatrix"
- Siehe "Anlage_A_Zuschlagsmatrix"
Es sind maximal 10 Abrufe aus dem Rahmenvertrag gestattet.
- Siehe § 160 GWB - https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html
"§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
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