Ausschreibungsdetails
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das
Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares
Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist
(§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB)
- nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§123
Abs. 1 Nr. 7 GWB),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§123 Abs. 1 Nr. 8 GWB),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§123
Abs. 1 Nr. 9 GWB).
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn
sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle
und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§123 Abs. 1 Nr. 1
Var. 1 und 3 GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte
dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen
Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge
nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB).
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn
sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder
wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis
dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat
nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu
begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB),
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr.
3).
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn
sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen
Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB),
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich
die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder
gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder
in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn
sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des
Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution,
Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter
Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10
GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen
geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124
Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das
Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt
oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
- das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder
Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen
oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist,
die erforderlichen Nachweise zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1
Nr. 8 GWB), oder
- das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen
Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch
die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen
könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen
übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen
Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht
hat, solche Informationen zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 9
GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein
Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für
den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte
und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine
Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das
Unternehmen bereits in die Vorbereitung des
Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs.
1 Nr. 6 GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere
Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des
Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist
entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines
früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags
erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu
einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer
vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7
GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen
geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124
Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von
Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und
dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise
die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen
können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
seine Tätigkeit eingestellt hat (§124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 GWB).
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von
Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine
rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise
die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen
können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 GWB).
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn
sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach
- § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer
Vereinigungen) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).
Das geschätzte Abrufvolumen für die o.g. Unterstützungsleistungen beträgt bezogen auf die maximal mögliche Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags von vier Jahren insgesamt rund 6.900 Personentage.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit reichen Sie bitte mittels der Vorlage Referenzen drei geeignete Referenzen in Bezug zur gegenständlichen Leistung ein. Die Leistungsbereiche umfassen dabei die in den Mindestanforderungen b) bis f) aufgeführten technischen Schwerpunkte. Stellen Sie Ihre Leistungsfähigkeit für den Auftragsgegenstand und Ihre hierfür relevanten Erfahrungen anhand der Referenzen dar.
Im Falle von Bietergemeinschaften und Bietern, die andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe einbinden ist im Vordruck Referenzen im Feld "Referenz des Bewerbers / Bieters" der Leistungserbringer der Referenz, d.h. das betroffene Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. das eignungsverleihende Unternehmen, anzugeben.
Nutzen Sie die Vorlage Referenzen, soweit erforderlich, bitte mehrfach.
Zu den Referenzen sind insbesondere folgende Angaben zu machen:
Beschreibung der ausgeführten Leistungen,
Wert des Auftrages in Euro, bezogen auf den maßgeblichen Referenzeitraum,
Zeitraum der Leistungserbringung,
Angabe der zuständigen Kontaktstelle bei der Auftraggeberin der Referenz mit Anschrift und Kontaktdaten.
Darüber hinaus gelten die folgenden Mindestanforderungen an die benannten Referenzen:
a) Der Auftragsgegenstand von mindestens zwei Referenzprojekten muss die Einführung oder den Betrieb einer Entwicklungsplattform mit Self-Service-Funktionalitäten und Unterstützung von CI/CD-Prozessen umfassen;
b) Der Auftragsgegenstand von mindestens einem Referenzprojekt muss die Migration von Java-Anwendungen in die IDP mit Preview-Deployment-Prozessen und Unterstützung von Code-Review umfassen;
c) Der Auftragsgegenstand von mindestens einem Referenzprojekt muss den Betrieb in einer sicherheitskritischen Umgebung oder für eine regulierte Organisation umfassen;
d) Der Auftragsgegenstand von mindestens einem Referenzprojekt weist Erfahrungen im Betrieb in restriktiven On-Premise Infrastrukturen ohne direkte Internetanbindung/Air-Gap nach;
e) Der Auftragsgegenstand von mindestens einem Referenzprojekt weist Erfahrungen mit mandantenfähigen oder organisationsübergreifend genutzten Umgebungen für mindestens 10.000 Anwender nach;
f) Die Referenz darf nicht älter als fünf Jahre sein (maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung - gerechnet bis zum Datum der Auftragsbekanntmachung);
g) Die Referenz hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, etwaige Unterbrechungen der Leistungserbringung zählen nicht zur Mindestlaufzeit (maßgeblich ist die bis zum bis zum Datum der Auftragsbekanntmachung erreichte Laufzeit);
Sofern es sich um eine Referenz handelt, die noch nicht abgeschlossen wurde, ist der bisher erreichte Leistungsstand anzugeben. Noch nicht realisierte Leistungsstände können nicht berücksichtigt werden.
Es sind hier nur drei Referenzen gefordert. Es ist Ihnen unbenommen, weitere Referenzen zu benennen. Da das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Fristende nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bieters nach sich zieht, empfiehlt die Vergabestelle des ITZBund, eine Liste von weiteren als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen.
Das ITZBund behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu verifizieren. Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Sofern Sie aus berechtigten Geheimhaltungsgründen geforderte Angaben nicht machen können, teilen Sie diese Gründe der Vergabestelle des ITZBund mit und legen Sie einen anderen geeigneten Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor. Die Vergabestelle entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung des Alternativnachweises. Sofern Sie diesbezüglich unsicher sind, kontaktieren Sie die Vergabestelle unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist in Form einer Bieterfrage. Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen (geeigneteren) Nachweises ist nach dem Angebotsausschluss aus vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Bitte berücksichtigen Sie in jedem Fall, dass Sie bei einer Mindestanforderung an den Wert des Auftrags auch Margen angeben können (bspw. > 100.000 EUR oder zwischen 100.000 und 200.000 EUR).
Zum Nachweis der personellen Leistungsfähigkeit geben Sie bitte in der Anlage "Eigenerklärung Fachkräfte" die Anzahl der technischen Fachkräfte an, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen.
Im Bereich der Dienstleistungen Fachpersonal systemnahe Unterstützungsleistungen (IDP-Experte) wird folgende Mindestzahl pro Vertragsjahr gefordert:
IDP-Experte: 4 technische Fachkräfte (VZÄ).
Reichen Sie dazu bitte einen Nachweis in Form der ausgefüllten Anlage "Eigenerklärung Fachkräfte" ein.
Im Falle von Bietergemeinschaften werden die Zahlen der Mitarbeitenden der jeweiligen Bieterkonstellation addiert. Im Falle von Bietern, die andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe einbinden, reicht jedes eignungsverleihende Unternehmen die ausgefüllte Anlage "Eigenerklärung Fachkräfte" ein. Es gelten daher die Mitarbeiterzahlen des jeweiligen eignungsverleihenden Unternehmens.
Die Fachkraft "systemnahe Unterstützungsleistungen (IDP-Experte)" muss die allgemeinen Anforderungen an das externe Unterstützungspersonal gemäß Kapitel 4.4 der Leistungsbeschreibung erfüllen.
Die Fachkräfte IDP-Experten müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Berufs- und Projekterfahrung:
• mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als IDP-Experte in der Nutzung und Weiterentwicklung der angebotenen IDP
b) Praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen:
• IDP Plattformadministration für Entwicklungsteams
• Anwendung der IDP in der Softwareentwicklung
• Erstellung und Pflege von Pipelines in der IDP
• Einbindung von Buildtools (z.B. github, gitlab oder Jenkins) in die IDP
• Durchführung von Code-Reviews mit der IDE in der IDP
• Erstellung und Pflege von Services im Marktplatz der IDP
• Migration von legacy Java-Anwendungen in die IDP
c) Praktische Kenntnisse in folgenden Tools / Technologien:
• angebotene IDP in der Softwareentwicklung
• Build-Tools (Jenkins oder github oder gitlab)
Reichen Sie als Beleg für das Vorliegen der Anforderungen der technischen Leistungsfähigkeit die Eigenerklärung zur Anzahl der Fachkräfte mit der Anlage " Eigenerklärung Fachkräfte" ein.
"Techniker oder technische Stellen für die Qualitätskontrolle" für
die Kriterien der "Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen" mitgenutzt:
Eignungskriterium 1.2.2 - Rolle 2 - Fachpersonal zur Betriebs- und Support-Unterstützung (IDP-Administrator)
Zum Nachweis der personellen Leistungsfähigkeit geben Sie bitte in der Anlage "Eigenerklärung Fachkräfte" die Anzahl der technischen Fachkräfte an, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen.
Im Bereich der Dienstleistungen zur Betriebs- und Support-Unterstützung (IDP-Administrator) wird folgende Mindestzahl pro Vertragsjahr gefordert:
IDP- Administrator: 5 technische Fachkräfte (VZÄ).
Reichen Sie dazu bitte einen Nachweis in Form der ausgefüllten Anlage "Eigenerklärung Fachkräfte" ein.
Im Falle von Bietergemeinschaften werden die Zahlen der Mitarbeitenden der jeweiligen Bieterkonstellation addiert. Im Falle von Bietern, die andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe einbinden, reicht jedes eignungsverleihende Unternehmen die ausgefüllte Anlage "Eigenerklärung Fachkräfte" ein. Es gelten daher die Mitarbeiterzahlen des jeweiligen eignungsverleihenden Unternehmens.
Die Fachkraft zur Betriebs- und Support-Unterstützung (IDP-Administrator) muss die allgemeinen Anforderungen an das externe Unterstützungspersonal gemäß Kapitel 4.4 der Leistungsbeschreibung erfüllen.
Die Fachkräfte IDP-Administrator müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Berufs- und Projekterfahrung:
• mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als IDP-Administrator der angebotenen IDP.
b) Praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen:
• Systemarchitektur für die IDP
• Installation der IDP
• Administration und Monitoring der IDP
• Kapazitätsplanung der IDP
• Behebung von Störungen in der IDP
c) Praktische Kenntnisse in folgenden Tools / Technologien:
• angebotene IDP als Administrator
Reichen Sie als Beleg für das Vorliegen der Anforderungen der technischen Leistungsfähigkeit die Eigenerklärung zur Anzahl der Fachkräfte mit der Anlage " Eigenerklärung Fachkräfte" ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
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