Ausschreibungsdetails
Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertragsentwurf, dem Angebotsformular sowie den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Der Anspruch des BPA ist, Menschen mit Behinderungen einen barrierefreien Zugang zu den Informationsfahrten zu ermöglichen. Daher sind insbesondere Angebote, die auch barrierefreie oder -arme Zimmerkontingente beinhalten, von großer Bedeutung für die Erreichung eines hohen Maßes an Inklusion.
Unzulässig ist/sind insbesondere:
• verspätet eingehende Teilnahmeanträge und Angebote, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
• eine Einreichung der Teilnahmeanträge und Angebote in unzulässiger Form,
• nicht zweifelsfrei erkennbare Änderungen an den bietereigenen Eintragungen,
• Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen,
• wettbewerbsbeschränkendes Verhalten,
• Nichtgebrauch der vorgegebenen Formblätter,
• fehlende (bzw. fehlende nachgeforderte) Erklärungen/Nachweise und Unterlagen,
• Nichtberücksichtigung der Vorgaben zur Preisgestaltung.
Zudem liegen weitere mögliche Ausschlussgründe im Rahmen der Eignungs- und Angebotsbewertung vor (siehe Ziff. 5.1.9 dieser Auftragsbekanntmachung).
Darüber hinaus können ausschließlich Beherbergungsbetriebe an dem Vergabeverfahren teilnehmen, die die geforderten Zimmerkapazitäten selbst stellen können.
Ein Ausschlussgrund i.S.d. § 123 GWB liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs, § 129a des Strafgesetzbuchs oder § 129b des Strafgesetzbuchs,
2. § 89c des Strafgesetzbuchs oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs,
4. § 263 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs,
7. § 108e des Strafgesetzbuchs,
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs,
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung oder
10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs oder § 233a des Strafgesetzbuchs.
Einer Verurteilung nach den vorgenannten Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Des Weiteren liegt nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB im Vergabeverfahren grundsätzlich ein Ausschlussgrund vor, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Nach § 124 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden,
4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9. das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Von den vorgenannten Regelungen bleiben § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unberührt.
Eigenerklärung:
Mit der Abgabe des Teilnahmeantrags wird versichert, dass Verurteilungen oder Geldbußen oder Verwaltungsentscheidungen wegen der oben erwähnten Tatbestände oder für vergleichbare Tatbestände nach den am Firmensitz geltenden Rechtsvorschriften während der letzten 2 Jahre gegen mich/das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, nicht verhängt worden sind und auch keine sonstigen der oben genannten Ausschlussgründe vorliegen. Sollte ein Bewerber nicht in der Lage sein, die vorgenannte Eigenerklärung abzugeben, hat er die Gründe schriftlich darzulegen und dem Teilnahmeantrag beizufügen.
Nach Artikel 5 k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, dürfen Aufträge nicht an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen vergeben werden:
a) russische Staatsangehörige, in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln
Dies gilt auch für Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden, wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
Zum Nachweis darüber, dass Bewerber nicht unter die vorgenannten Kriterien fallen, fordert das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung von jedem Bewerber/Bieter um einen öffentlichen Auftrag die nachfolgende Eigenerklärung.
Eigenerklärung:
Mit der Abgabe des Teilnahmeantrags wird für alle am Vergabeverfahren beteiligten Personen/Unternehmen versichert, dass der Bewerber nicht zu den o. g. Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählt.
Ferner wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine zu den o. g. Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählenden Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden, wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, einbezogen werden.
Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertragsentwurf, dem Angebotsformular sowie den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Der Anspruch des BPA ist, Menschen mit Behinderungen einen barrierefreien Zugang zu den Informationsfahrten zu ermöglichen. Daher sind insbesondere Angebote, die auch barrierefreie oder -arme Zimmerkontingente beinhalten, von großer Bedeutung für die Erreichung eines hohen Maßes an Inklusion.
• Name und Anschrift des Hotels;
• Eröffnungsdatum;
• ggf. Klassifizierung nach den Richtlinien der Deutschen Hotelklassifizierung;
• Lage innerhalb von 8 km des Deutschen Bundestags;
• Gesamtzahl der Zimmer, sowie Zahl der Doppelzimmer mit Twin-Beds und Zahl der Einzelzimmer;
• Angabe, ob Zimmer Nichtraucherzimmer sind;
• Anzahl der barrierefreien Zimmer.
Mit der Abgabe des Angebots erklärt der Bieter darüber hinaus, die vertraglichen Mindestanforderungen an das Hotel zu erfüllen. Für die Angaben ist das als Anlage 1 den Vergabeunterlagen beigefügte Angebotsformular zu verwenden.
Zum Nachweis der Klassifizierung ist darüber hinaus das gültige Zertifikat nach der Deutschen Hotelklassifizierung einzureichen. Soweit keine Klassifizierung vorliegt, sind die Angaben im Formblatt „Hotelkriterien“ (Anlage 4 der Vergabeunterlagen) zu beantworten. Alle im Formblatt „Hotelkriterien“ (Anlage 4 der Vergabeunterlagen) aufgelisteten Kriterien müssen kumulativ erfüllt werden. Bieter, die auch nur ein Kriterium nicht erfüllen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Der Auftraggeber behält sich vor, auch ohne vorherige Ankündigung die Einhaltung der Hotelkriterien im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung zu überprüfen.
Mindesanforderungen
Eröffnungsdatum:
• Das Eröffnungsdatum des Hotels darf nicht nach dem Ende der Angebotsfrist (vgl. Ziff. 3.2 der Bewerbungsbedingungen) liegen.
Größe des Hotels/ Zimmerausstattung:
• Mindestens 24 Doppelzimmer und mindestens 10 Einzelzimmer;
• Alle Doppelzimmer sind mit Twin-Beds ausgestattet (zwischen den Einzelbetten ist ein Mindestabstand von 60 Zentimetern einzuhalten);
• Doppelzimmer können auch zur Einzelzimmernutzung angeboten werden;
• Alle Zimmer sind Nichtraucherzimmer.
Lage des Hotels:
• Die maximale Entfernung des Hotels vom Deutschen Bundestag/ Reichstagsgebäude darf 8 km Luftlinie betragen.
Hotelklassifizierung/ Hotelkriterien:
• 2 Sterne Superior, 3 Sterne oder 4 Sterne (nach den Richtlinien der Deutschen Hotelklassifizierung) oder
• Bestätigung aller Hotelkriterien (Anlage 4 der Vergabeunterlagen).
a) Barrierefreiheit (es ist ein Aufzug für Gäste vorhanden),
b) Empfangsbereich (im Empfangsbereich ist mindestens eine Sitzgruppe vorhanden),
c) Zimmerreinigung (die Zimmer werden bei Bedarf täglich gereinigt),
d) Handtuchwechsel (die Handtücher werden auf Wunsch täglich gewechselt),
e) Zimmer und Zimmergröße (die Zimmer bieten Tageslicht und sind mindestens 15 m² groß. Die Fenster haben eine [vom Gast zu jeder Zeit selbstständig ausführbare] Kippfunktion oder das Zimmer verfügt über eine ausreichende und funktionsfähige Belüftungsanlage),
f) Mindestabstand Twin-Beds (zwischen den Einzelbetten ist ein Mindestabstand von 60 Zentimetern einzuhalten),
g) Nachttisch (am Bett ist eine Ablagemöglichkeit/Nachttisch vorhanden),
h) Verdunkelung (die Zimmer haben eine Verdunkelungsmöglichkeit),
i) Sitzgelegenheiten Zimmer (in den Zimmern ist eine separate Sitzgelegenheit je Person vorhanden),
j) Kleiderschrank (in den Zimmern ist ein Kleiderschrank/-nische vorhanden),
k) Fernseher (in den Zimmern ist ein funktionsfähiger Monitor mit Fernsehprogrammen in für die Raumverhältnisse angemessener Größe mit Fernbedienung vorhanden),
l) Internetzugang (WLAN-Internetzugang im öffentlichen Bereich),
m) Schließfach (in den Zimmern ist ein Schließfach/Safe vorhanden oder eine Depotmöglichkeit an der Rezeption (Safebox)),
n) Bad (die Zimmer besitzen ein Bad mit Dusche und WC oder ein Wannenbad und WC; Mindestgröße Bad 2,5m². Die Privatsphäre muss jederzeit gewährleistet sein),
o) Sanitärkomfort (in den Bädern sind Waschlotion und Haartrockner vorhanden),
p) Handtücher (die Zimmer enthalten ein Handtuch und ein Badetuch pro Person),
q) Frühstück (es wird ein Frühstücksbuffet oder eine erweiterte Frühstückskarte im Hotel angeboten),
r) Frühstücksatmosphäre (es wird ein „harmonisches“ Restaurant-Ambiente (z.B. durch Beleuchtung, passende Farbwahl, gepflegte und aufeinander abgestimmte Ausstattung) erwartet. Maximal 8 Gäste pro Sitzgruppe (keine Holzbänke)),
s) Nichtraucherzimmer (alle Zimmer sind Nichtraucherzimmer).
Bieter, die auch nur ein Kriterium nicht erfüllen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Für die Vergabe der Einzelaufträge (siehe § 2 des Rahmenvertrags) wird für jede einzelne Kalenderwoche eine Rangfolge auf der Basis der ermittelten Gesamtbewertungspunktzahl je Bieter gebildet. Die höchste Gesamtbewertungspunktzahl je Kalenderwoche erhält den besten Rankingplatz.
Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises je Kalenderwoche sowie der Nachhaltigkeit der angebotenen Leistung. Für jede Kalenderwoche kann eine Gesamtwertungspunktzahl i. H. v. 1.000 Punkte erreicht werden. Dabei fallen dem Preis 70% (max. 700 Punkte) und der Nachhaltigkeit 30 % (max. 300 Punkte) der Gesamtbewertungspunktzahl zu.
Für jede Kalenderwoche wird ein separater Angebotspreis auf Basis der im Preisblatt vom Bieter angebotenen Einzelpreise ermittelt. Dazu werden die Einzelpreise für das Doppel- und das Einzelzimmer mit kalkulatorischen Werten multipliziert und die Ergebnisse anschließend zu einem Angebotspreis addiert. Der im Vergleich aller Angebote günstigste Angebotspreis je Kalenderwoche erhält die höchste Bewertungspunktzahl (700 Punkte). Die höheren Angebotspreise je Kalenderwoche werden im Verhältnis dazu linear-proportional geringer bewertet. Sie erhalten also entsprechend ihrer Preisabstände zum günstigsten Angebot je Kalenderwoche weniger Punkte.
Für die Vergabe der Einzelaufträge (siehe § 2 des Rahmenvertrags) wird für jede einzelne Kalenderwoche eine Rangfolge auf der Basis der ermittelten Gesamtbewertungspunktzahl je Bieter gebildet. Die höchste Gesamtbewertungspunktzahl je Kalenderwoche erhält den besten Rankingplatz.
Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises je Kalenderwoche sowie der Nachhaltigkeit der angebotenen Leistung. Für jede Kalenderwoche kann eine Gesamtwertungspunktzahl i. H. v. 1.000 Punkte erreicht werden. Dabei fallen dem Preis 70% (max. 700 Punkte) und der Nachhaltigkeit 30 % (max. 300 Punkte) der Gesamtbewertungspunktzahl zu.
Die Nachhaltigkeit der angebotenen Leistung wird ausschließlich auf der Grundlage der mittels Angebotsformular eingereichten Angaben anhand der in der Bewertungsmatrix (siehe Anlage 6 der Vergabeunterlagen) aufgeführten Bewertungskriterien und Zielerfüllungsgraden bewertet.
Die bei den einzelnen Kriterien erzielten Bewertungspunkte werden addiert und zu einer Bewertungspunktzahl (Nachhaltigkeit max. 300 Punkte, siehe Bewertungsmatrix Anlage 6 der Vergabeunterlagen) zusammengefasst.
• Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrags mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
• Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
• der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der in § 134 Abs. 2 GWB geregelten Frist, nach deren Verstreichen ein Zuschlag erteilt werden darf, bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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