Ausschreibungsdetails
3-geschossigen, unterkellerten Mauerwerksbau aus
Naturstein mit nicht ausgebautem Dachgeschoss. Die
Decken über dem Keller- und Erdgeschoss sind Sandstein-
Gewölbedecken, die Decken über dem 1. und 2.
Obergeschoss sind Holzbalkendecken. Die Lastabtragung
der Decken erfolgt über die Außenwände und die
Mittelwand (im Kellergeschoss über massive
Gewölbepfeiler). Die Erschließung des Gebäudes erfolgt
bisher über das Haupttreppenhaus im Schnittpunkt
zwischen Südflügel und Westflügel, sowie über eine
historische Wendeltreppe.
Aufgrund des baulichen Zustands sind der Südflügel und
südl. Westflügel des Schlosses aktuell nicht nutzbar
und mussten bereits bautechnisch ertüchtigt bzw.
gesichert werden. In diesem Zusammenhang wurden bereits
statische Ertüchtigungs- und Sicherungsmaßnahmen an der
Bausubstanz durchgeführt. Zudem wurde der komplette
Dachstuhl inklusive Dacheindeckung bereits erneuert.
Unabhängig der bisher geleisteten Sanierungsmaßnahmen
sind umfangreiche Instandsetzungsarbeiten aufgrund der
zu verzeichnenden Schadensbilder in Decken, Gewölben,
Wänden, Fundamenten und Dach zwingend erforderlich.
Mit der Sanierung des Schlosses sind umfassende
Sanierungsmaßnahmen der Fassade und der Innenräume,
also auch wichtige statisch-konstruktive
Ertüchtigungsmaßnahmen, verbunden. Ein weiteres
primäres Ziel der Sanierung ist die Sicherstellung
einer barrierefreien Nutzung.
Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung für Leistungen" - Bestandteil der
Vergabeunterlagen bzw. Erklärung Selbstreinigung gem. § 125 GWB).
Zwingende Ausschlussgründe gem. § 123 Abs. 1 GWB:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), §
129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle
und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer
solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in
Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2
Nummer 2 StGB zu begehen,
3. § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte),
4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§
299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern sowie
unzulässige Interessenwahrnehmung),
8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch
in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
(Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Fakultative Ausschlussgründe gem. § 124 Abs. 1 GWB:
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens
ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat,
3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine
schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens
infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt,
dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder
Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der
die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber
tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen
könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam
beseitigt werden kann,
6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits
in
die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
beseitigt werden kann,
7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines
früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder
nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9. das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in
unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige
Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen
könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
II. Angabe mittels Eigenerklärung (Formblatt "Eigenerklärung zur Umsetzung
Sanktionsverordnung" - Bestandteil der Vergabeunterlagen): RUS-Sanktionen:
Umsetzung von Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der
Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates v.
21.07.2022.
- ca. 130 qm Abbruch Holzfenster
- ca. 70 m Abbruch Innenfensterbänke
- 38 St. Herstellung neuer Verbundfenster 4-flügelig
- ca. 70 m Innenfensterbank aus Nadelholz
Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des
Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V..
Bei präqualifizierten Unternehmen sind für die benannten anderen
Unternehmen keine Unterlagen vorzulegen.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, werden nur bei begründeten
Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen anderen Unternehmen auf
gesondertes Verlangen die „Eigenerklärung zur Eignung für Bauleistungen“
oder die EEE, mitunter ergänzt durch die Bescheinigungen zuständiger
Stellen nachgefordert. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht
die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. geführt werden.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der
Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot entweder die
„Eigenerklärung zur Eignung für Bauleistungen“ oder eine Einheitliche
Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die
Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die anderen
Unternehmen
präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste
des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. geführt
werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch
die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch
Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung für Bauleistungen“ bzw. in
der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine
Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung von Bauleistungen“ liegt der
Vergabeunterlage bei.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende
Angaben gemäß § 6 Abs. 2 VOB/A EU zu machen:
- Beschreibung des Leistungsprofils des Unternehmens
- Bestätigung der aktuellen Betriebshaftpflichtversicherung mit Angaben zu
Personen-Sach- und/ oder Vermögensschäden über die auszuführenden
Leistungen mit einer Gültigkeit bis zum geplanten Bauende
Des Weiteren sind von jedem Nachunternehmer sowie von
jedem anderen Unternehmen, dessen Kapazitäten in Anspruch genommen
werden, die folgenden Eigenerklärungen einzureichen:
- Eigenerklärung zur Eignung/ EEE/ PQ-Nachweis
Diese Formblätter liegen den Ausschreibungsunterlagen bei.
Hinweis: Ein präqualifiziertes Unternehmen hat sicherzustellen, dass
hinterlegte Referenzen auf die ausgeschriebene Leistung anzuwenden sind.
Dabei
gelten die Anforderungen entsprechend dem Formblatt "Eigenerklärung zur
Eignung"
(siehe Ausschreibungsunterlagen).
Eigenerklärungen für folgende Eignungsanforderungen:
> Erklärung über den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere
Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind
unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen
ausgeführten Leistungen
> Erklärung, dass in den letzten fünf Kalenderjahren vergleichbare
Leistungen ausgeführt wurden
> Erklärung, dass die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen
Arbeitskräfte zur Verfügung stehen
> Erklärung über die Eintragung im Handelsregister, Eintragung in der
Handwerksrolle oder ggf. keine Verpflichtung zur Eintragung in die
genannten Register besteht
> Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich
geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf
Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das
Unternehmen
nicht in Liquidation befindet.
> Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde,
die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt:
> Es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A vorliegen.
> Eigenerklärung, dass das Unternehmen in den letzten zwei Jahren nicht
aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im
Wettbewerbsregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer
Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist
> Oder für das Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6
VOB/A vorliegt.
> Zwar für das Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 1
bis 4 VOB/A vorliegt, jedoch für das Unternehmen Maßnahmen zur
Selbstreinigung ergriffen worden, durch die das Unternehmen die
Zuverlässigkeit wiederhergestellt wurde.
> Das keine Ausschlussvoraussetzungen gem. § 22 Abs. 1 S. 1
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vorliegen und das Unternehmen
nicht mit einer Geldbuße gem. § 22 Abs. 2 LkSG belegt worden ist.
> Erklärung über die ordnungsgemäße Erfüllung zur Zahlung von Steuern
und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen
> Erklärung, dass sie Mitglied einer Berufsgenossenschaft sind
Die Bescheinigungen (Nachweise zur Bestätigung der Eigenerklärungen)
umfassen die folgenden Angaben:
> drei Referenznachweise (Referenzbestätigungen) aus den letzten fünf
Kalenderjahren mit vergleichbaren Leistungen; Bestätigung des
Auftraggebers
über die vertragsgemäße Ausführung
> Erklärung zur Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen
Kalenderjahren
jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach
Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
> Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der
Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und
Handelskammer
> Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in
Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt
> Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz
> Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des
zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen
16a EU VOB/A:
Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht
kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der
Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte
unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen, Angaben
oder Nachweise – nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren,
oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen –
insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise
– nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Fehlende
Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Dies gilt nicht für
Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des
Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der
Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als
auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten
Wettbewerbspreis.
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112
Halle/ Saale
Entsprechend der Regelungen in § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag der der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97
Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
5b345c31-8c11-4423-bc28-124396b8c620