Ausschreibungsdetails
9200 Stück
Material: Kunststoff
Farbe: Schwarz oder Olivgrün
Bedruckbare Fläche:
min. zweifarbig mit Werbedruck/Slogan
Design: Layout ggf. nach Auftragserteilung
Beschreibung:
(Mini-)Lautsprecher
kompakt und leicht
wasserdicht und staubfest (IP67 zertifiziert)
Akkulaufzeit mind. 5 Std.
Klang: rein, kein Rauschen, Verzerren, Kratzen o.ä. störende Geräusche, die den Klang beeinflussen
Format/Maße:
mind. 8,8 x 7,5 x 4,1 cm
Verpackungseinheit:
einzeln/stückweise verpackt
50 Stück als Verpackungseinheit in einer Umverpackung (Karton)
Lieferzeit:
schnellstmöglich nach Absprache ab Freigabe der Druckskizze/"Echt-Muster"
Versand:
Versand und Anlieferungsbedingungen der IBRo Versandservice GmbH
Lieferanzeige:
Die Lieferung ist rechtzeitig anzukündigen per Email an: InfoService@bundeswehr.org
Sonstige Bedingungen
vor Auftragserteilung Versand eines "Echt-Musters" mit beabsichtigtem Individualbranding
Stückzahlgenaue Lieferung ist anzustreben
möglichst geringe Mehr-/Minderlieferung von max. +/- 10%Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge Angebotsbindefrist von mind. 3 Monate nach Angebotseingang
Lieferanweisung:
1. Lieferanschrift
wenn nicht anders angegeben:
IBRo Versandservice GmbH
Ahornring 1
18184 Roggentin
2. Annahmezeiten:
Montag bis Donnerstag 7:00 Uhr bis 15:45 Uhr
Mittagspause 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr
3. Avisierung
Unter Angabe des Auftraggebers (Ressort), des voraussichtlichen Liefertermins und des
Lieferscheins vorab per E-Mail an: lieferavisierung@ibro.de
3a. Rückfragen zur Anlieferung
Bei sofortigem Klärungsbedarf können Sie uns per Tel.-Nr. 038204 / 66 250, unter Angabe
des Auftraggebers (Ressort), eine Nachricht hinterlassen. Wir rufen Sie während unserer
Geschäftszeiten umgehend zurück.
Geben Sie dazu bitte Ihre Rufnummer und Ihren Dringlichkeitsgrund an.
4. Lieferschein
Jeder Sendung ist außer dem Frachtbrief ein Lieferschein beizufügen.
Er muss folgende Angaben enthalten:
- obige Lieferanschrift
- Lieferant, Lieferdatum
- betreffender Auftraggeber
- Artikel-Nummer
- Artikel-Bezeichnung
- Stückzahl
- Colli-/Palettenzahl
* (Bezug: "Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -
VerpackV)", Bundesgesetzblatt I, Ausgabe Nr. 36 vom 20. Juni 1991, S. 1234 ff)
5. Verpackungseinheiten
5.1 Menge
Die Artikel sind in fixen, kontrollierbaren und handlichen Mengen (Verpackungseinheiten)
anzuliefern. Das Bruttogewicht einer Verpackungseinheit darf 20 kg nicht überschreiten.
Jede Verpackungseinheit ist durch einen Umkarton, Schrumpffolie oder Banderole gegen
Verrutschen und Beschädigung zu sichern. Innerhalb einer Verpackungseinheit ist auf Folien
jeglicher Art zu verzichten! Ausgenommen hiervon sind Medien, die aus Urheberechtsgründen
(DVD´s) oder als Mediensammlung transpoportsicher zusammengefasst werden.
Weitere Spezifikationen für die Anlieferung von:
5.2. Kennzeichnung
Jede Palette und jede Verpackungseinheit sind mit Menge und Artikel-Bezeichnung
sowie Absender und Empfangsadresse zu versehen.
5.3. Transport
Palettenanlieferungen sind möglichst artikelrein zu halten.
Zwischen jede Lage ist eine dicke Pappe zu legen.
Die Paletten dürfen an keiner Stelle überpackt sein.
Ausnahme:
Wenn die Artikelgrundmaße größer als die Europalettengrundmaße sind.
Die Paletten sind gegen Transportschäden zu sichern.
Es werden ausschließlich Europaletten in einwandfreiem Zustand getauscht.
6. Transportverpackung
Folgende Vorgaben müssen erfüllt werden:
6.1. Ladehilfsmittel
Europaletten: 800 x 1200 mm (naturbelassen)
Maße
Höhe: max. 1.200 mm inkl. Pal.
Breite: max. 800 mm
Länge: max. 1.200 mm
Gewicht: max. 600 kg
Ausnahme: Artikelgrundmaße größer als Europalettengrundmaße.
6.2. Verpackungsmaterial
Kartonagen: Wellkarton/Kartonagen mit Wiederverwertungsgarantie.
Beschriftung nur mit umweltverträglichen Farben.
Folien: PE, PP gekennzeichnet
Umreifungen: PE, PP gekennzeichnet
Deckbretter: Naturholz
Aufkleber: Aufkleber dürfen die stoffliche Wiederverwertung nicht
behindern.
6.3. Kennzeichnung der Materialien
Sämtliche eingesetzten Materialien sind gemäß Beschluss der Bundesregierung
eindeutig zu kennzeichnen.
Beispiel:
Resy PET PVC PP PS PE O
7. Prüfung der Sendung
IBRo nimmt die Sendung unter Vorbehalt an. Dem Frachtführer wird nur die Anzahl der
angelieferten Packstücke (Colli, Paletten etc.) quittiert. Die Mengen- und Artikelkontrolle
erfolgt danach anhand des Lieferscheins. Äußere Beschädigungen lässt IBRo vom
Transportführer auf dem Frachtbrief bestätigen.
8. Gebühren
Können die in dieser Richtlinie aufgezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt werden,
kommen die nachstehenden Preispositionen zur Berechnung.
Verpackungseinheiten
8.1 Abweichungen beim Höchstgewicht bzw. Überschreitung der max. Höhe oder bei der
Artikelmenge von Verpackungseinheiten.
Mehrkosten Netto Begründung:
45,00 €/Std. Handlingsaufwand durch Umpacken der
angelieferten Verpackungseinheiten auf das
ergonomisch/technisch notwendige Maß.
8.2 Entsorgung von Verpackungsmaterialien Netto
1. Defekte Europaletten (Naturholz) 8,00 €/Pal.
2. Umreifungsbänder aus Metall 4,00 €/Pal.
3. Defekte Einwegpaletten 8,00 €/Pal.
4. Defekte Paletten aus Verbundwerkstoffen 16,00 €/Pal.
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Nur eine Position - Losaufteilung nicht möglich.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
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