Ausschreibungsdetails
Thüringer Oberlandesgerichts
Los 1: Altenburg
Los 2: Apolda
Los 3: Arnstadt
Los 4: Bad Salzungen
Los 5: Eisenach
Los 6: Erfurt
Los 7: Gera
Los 8: Gotha
Los 9: Greiz
Los 10: Heiligenstadt
Los 11: Hildburghausen
Los 12: Jena
Los 13: Meiningen
Los 14: Mühlhausen
Los 15: Nordhausen
Los 16: Pößneck
Los 17: Rudolstadt
Los 18: Sömmerda
Los 19: Sondershausen
Los 20: Sonneberg
Los 21: Stadtroda
Los 22: Suhl
Los 23: Weimar
Die Rahmenvereinbarungen werden je Los abgeschlossen und beginnen am 01.07.2026 mit einer Laufzeit von jeweils 12 Monaten. Die Rahmenvereinbarungen verlängern sich bis zu drei Mal um jeweils 12 Monate (insgesamt maximal 48 Monate), soweit nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages durch den Auftraggeber gekündigt wird. Die Rahmenvereinbarungen können unabhängig voneinander, losweise verlängert werden. Innerhalb der Vertragslaufzeit werden die Einzelräumungsaufträge nur mit dem Rahmenvertragspartner durchgeführt.
Darin ist zu erklären, dass
- für keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, Ausschlussgründe gem. § 123 GWB vorliegen.
- das Unternehmen im letzten Jahr vor der Angebotsabgabe seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung
nachgekommen ist
- sich das Unternehmen nicht im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren zu einer auf eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung gerichteten Verabredung verbunden
hat;
- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
- für keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist oder von deren Tätigkeit die Eignung des Unternehmens nachhaltig bestimmt wird, oder
das Unternehmen nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- ein wirksames Berufsverbot nach § 70 StGB
- ein wirksames vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO
- eine wirksame Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO
- eine Eintragung im Gewerbezentralregister nach § 149 GewO.
- für das Unternehmen keine rechtskräftige Bußgeldentscheidung wegen nachfolgender Verstöße innerhalb der letzten zwei Jahre mit wenigstens 2.500 EUR (in Worten:
zweitausendfünfhundert Euro) Geldbuße vorliegt:
- § 19 Mindestlohngesetz
- § 98c Aufenthaltsgesetz
- § 21 I i. V. m. § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- für das Unternehmen keine Eintragung im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO, insbesondere für nachfolgende Verstöße, innerhalb der letzten zwei Jahre
vorliegt:
- § 21 SchwarzArbG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen,
- § 266a I, II und IV StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder
- § 404 I SGB III, Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 II Nr. 3 SGB III
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Thüringer Oberlandesgerichts
Der Bieter erklärt, dass eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teilt das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit oder erklärt, dass keine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister besteht.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter, erklärt, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Gewerbeanmeldung, -erlaubnis) oder, dass ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Nachweis per Eigenerklärung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis über die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme (mind. 500.000 € für Vermögensschäden; mind. 500.000 € für Personen – und Sachschäden je Schadensfall) vorliegt oder bei Bietern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik ein gleichwertigen Nachweis über den Versicherungsgeber, den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnummer, der Betriebstätte, der versicherten Risiken und der Versicherungssumme vorliegt und teilt die obigen Angaben mit.
2. Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht und er auf Verlangen des Auftraggebers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen kann, die nicht älter als 12 Monate ist oder keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.
3. Insolvenz
Der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
4. Zahlung von Steuern
Der Bieter erklärt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben vorliegt, welche nicht älter als 12 Monate ist.
5. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der Bieter erklärt, dass ein Nachweis der geleisteten Zahlung von Beiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, vorliegt, welcher nicht älter als 12 Monate ist.
Nachweise per Eigenerklärung
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Landesverwaltungsamt, Weimar
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
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