Ausschreibungsdetails
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
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Personelle Bewachung mit Fahrzeugen, ohne Einsatz von Wachbegleithunden
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Option zur einmaligen Verlängerung der Vertragslaufzeit um bis zu 3 Jahre
+ Eigenverpflichtungserklärung über die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) und Merkblatt BAAINBw-B 096a/in der aktuellsten Fassung, letzte Seite ausfüllen.
+ Eigenerklärung, dass die Anforderungen gem. Ziffer 2.2 des Geheimschutzhandbuches des BMWK akzeptiert und eingehalten werden.
+ Referenzen der wesentlichen in den letzten 5 Jahren erbrachten vergleichbaren Dienstleistungen gem. Vordruck "Referenzbescheinigung (Anhang 9)".
Insgesamt sind genau 3 erfolgreiche Referenzen des Dienstleistungsempfängers vorzulegen.
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
Bei Leistungen in militärischen Liegenschaften ist die zuständige Stelle mindestens der Kasernenkommandant/Standortälteste.
Bei Leistungen an private Auftraggeber ist eine von diesen ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine solche Bescheinigung nicht erhältlich ist, eine einfache Erklärung vorzulegen.
+ Eigenerklärung, dass ausschließlich nur Personen eingesetzt werden,
• die die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 UZwGBw i.V.m. der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2122/2 "Unmittelbarer Zwang und besondere Befugnisse" und der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) erfüllen,
• für die ein Nachweis über die Freigabe im Bewacherregister vorliegt (Einsatzart: Schutz besonders gefährdeter Objekte),
• die Staatsbürger und Staatsbürgerinnen von Mitgliedsländern der Europäischen Union bzw. Staatsbürger und Staatsbürgerinnen des Vereinigten Königreichs (Großbritannien) sind,
• die persönlich zuverlässig, körperlich, geistig und sprachlich geeignet und den Anforderungen des Wachdienstes gewachsen sind. Sprachlich geeignet bedeutet, dass die Personen sich in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständigen können,
• die eine fundierte Ausbildung im Wachdienst und in der Handhabung der Pistole P8 oder dem bei der Bundeswehr (Bw) eingeführten Nachfolgemodell erhalten haben,
• bei denen vor deren Einsatz die waffenrechtliche Erlaubnis gem. § 28 Abs. 3 und 4 Waffengesetz (WaffG) vorliegt,
• deren Ausbildungsstand bei Übertragung der Befugnisse dem der militärischen Wachen entspricht (siehe Anlage 6, ZDv A-1130/21 "Der Wachdienst in der Bundeswehr" und ZDv A-2122/2),
• für die der Auftraggeber eine schriftliche Genehmigung zum Einsatz gem. § 4 Abs. 4 Unterabsatz 1 des Vertrages erteilt hat,
• die einen gültigen Führerschein haben, soweit dies erforderlich ist,
• die sich der Verpflichtung und Belehrung nach § 6 des Bewachungsvertrages unterzogen haben und
• die eine entsprechende Erste-Hilfe-Ausbildung erhalten haben.
- der Teilnehmer im Auftragsfall:
• auf Verlangen des Auftraggebers die vorstehenden Einzelnachweise vor Leistungsbeginn bzw. vor dem ersten Einsatz des betreffenden Mitarbeiters vorlegen wird und
• als Aufsichtführende Wachperson nur solche Mitarbeiter einsetzen wird, die im Hinblick auf die dabei erforderlichen besonderen Aufgaben hinreichend ausgebildet und geschult sind.
Bei Leistungen in militärischen Liegenschaften ist die zuständige Stelle mindestens der Kasernenkommandant/Standortälteste, in den anderen Fällen (andere öffentliche/private Auftraggeber) ist die Funktion der Auskunftsperson anzugeben.
Deckungssummen:
a) für Personenschäden 1.500.000,00 €,
b) für Sachschäden 350.000,00 €,
c) für das Abhandenkommen bewachter Sachen 20.000,00 €,
d) für Vermögensschäden 15.000,00 €
+ Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als drei Monate zum Ende der Teilnahmefrist) Bewerber mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben eine gleichwertige Bescheinigung oder Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes beizubringen.
+ Eigenerklärung zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 23 u. 24 VSVgV i.V.m §§ 123, 124, 147 GWB (vgl. BAAINBw-B- V 034/in der aktuellsten Fassung)
+ Eigenerklärung Artikel 5k_ RUS Sanktionen (Russlanderklärung)
Bei Leistungen in militärischen Liegenschaften ist die zuständige Stelle mindestens der Kasernenkommandant/Standortälteste, in den anderen Fällen (andere öffentliche/private Auftraggeber) ist die Funktion der Auskunftsperson anzugeben.
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Es wird eine zweigliedrige Prüfung und Bewertung der Teilnahmeanträge vorgenommen. Die Prüfung erfolgt wie nachstehend beschrieben: Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs wird anhand der einzureichenden Erklärungen und Nachweise zunächst die Eignung der Bewerber geprüft. Kann ein Unternehmen die geforderte Eignung nicht nachweisen, wird es nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert. Werden mehr als sieben geeignete Bewerber ermittelt, wird eine Reihung der Bewerbungen gemäß nachfolgender Bewertungsmatrix vorgenommen:
+ militärische Liegenschaft oder kritische Infrastruktur jeweils mit Waffe und mehr als 10 Wachpersonen durchschnittlich = 4 Punkte;
+ militärische Liegenschaft oder kritische Infrastruktur jeweils mit Waffe und 6 bis 10 Wachpersonen durchschnittlich = 3 Punkte;
+ militärische Liegenschaft oder kritische Infrastruktur jeweils mit Waffe und bis zu 5 Wachpersonen durchschnittlich = 2 Punkte;
+ Sicherheitsdienstleistung mit Waffe = 1 Punkt
Zu berücksichtigen ist die durchschnittliche Anzahl der je Schicht eingesetzten Wachpersonen (Durchschnitt pro Woche - ohne Berücksichtigung von Feiertagen).
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
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Personelle Bewachung mit Fahrzeugen, ohne Einsatz von Wachbegleithunden
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Option zur einmaligen Verlängerung der Vertragslaufzeit um bis zu 3 Jahre
+ Eigenverpflichtungserklärung über die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) und Merkblatt BAAINBw-B 096a/in der aktuellsten Fassung, letzte Seite ausfüllen.
+ Eigenerklärung, dass die Anforderungen gem. Ziffer 2.2 des Geheimschutzhandbuches des BMWK akzeptiert und eingehalten werden.
+ Referenzen der wesentlichen in den letzten 5 Jahren erbrachten vergleichbaren Dienstleistungen gem. Vordruck "Referenzbescheinigung (Anhang 9)".
Insgesamt sind genau 3 erfolgreiche Referenzen des Dienstleistungsempfängers vorzulegen.
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
Bei Leistungen in militärischen Liegenschaften ist die zuständige Stelle mindestens der Kasernenkommandant/Standortälteste.
Bei Leistungen an private Auftraggeber ist eine von diesen ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine solche Bescheinigung nicht erhältlich ist, eine einfache Erklärung vorzulegen.
+ Eigenerklärung, dass ausschließlich nur Personen eingesetzt werden,
• die die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 UZwGBw i.V.m. der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2122/2 "Unmittelbarer Zwang und besondere Befugnisse" und der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) erfüllen,
• für die ein Nachweis über die Freigabe im Bewacherregister vorliegt (Einsatzart: Schutz besonders gefährdeter Objekte),
• die Staatsbürger und Staatsbürgerinnen von Mitgliedsländern der Europäischen Union bzw. Staatsbürger und Staatsbürgerinnen des Vereinigten Königreichs (Großbritannien) sind,
• die persönlich zuverlässig, körperlich, geistig und sprachlich geeignet und den Anforderungen des Wachdienstes gewachsen sind. Sprachlich geeignet bedeutet, dass die Personen sich in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständigen können,
• die eine fundierte Ausbildung im Wachdienst und in der Handhabung der Pistole P8 oder dem bei der Bundeswehr (Bw) eingeführten Nachfolgemodell erhalten haben,
• bei denen vor deren Einsatz die waffenrechtliche Erlaubnis gem. § 28 Abs. 3 und 4 Waffengesetz (WaffG) vorliegt,
• deren Ausbildungsstand bei Übertragung der Befugnisse dem der militärischen Wachen entspricht (siehe Anlage 6, ZDv A-1130/21 "Der Wachdienst in der Bundeswehr" und ZDv A-2122/2),
• für die der Auftraggeber eine schriftliche Genehmigung zum Einsatz gem. § 4 Abs. 4 Unterabsatz 1 des Vertrages erteilt hat,
• die einen gültigen Führerschein haben, soweit dies erforderlich ist,
• die sich der Verpflichtung und Belehrung nach § 6 des Bewachungsvertrages unterzogen haben und
• die eine entsprechende Erste-Hilfe-Ausbildung erhalten haben.
- der Teilnehmer im Auftragsfall:
• auf Verlangen des Auftraggebers die vorstehenden Einzelnachweise vor Leistungsbeginn bzw. vor dem ersten Einsatz des betreffenden Mitarbeiters vorlegen wird und
• als Aufsichtführende Wachperson nur solche Mitarbeiter einsetzen wird, die im Hinblick auf die dabei erforderlichen besonderen Aufgaben hinreichend ausgebildet und geschult sind.
Bei Leistungen in militärischen Liegenschaften ist die zuständige Stelle mindestens der Kasernenkommandant/Standortälteste, in den anderen Fällen (andere öffentliche/private Auftraggeber) ist die Funktion der Auskunftsperson anzugeben.
Deckungssummen:
a) für Personenschäden 1.500.000,00 €,
b) für Sachschäden 350.000,00 €,
c) für das Abhandenkommen bewachter Sachen 20.000,00 €,
d) für Vermögensschäden 15.000,00 €
+ Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als drei Monate zum Ende der Teilnahmefrist) Bewerber mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben eine gleichwertige Bescheinigung oder Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes beizubringen.
+ Eigenerklärung zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 23 u. 24 VSVgV i.V.m §§ 123, 124, 147 GWB (vgl. BAAINBw-B- V 034/in der aktuellsten Fassung)
+ Eigenerklärung Artikel 5k_ RUS Sanktionen (Russlanderklärung)
Bei Leistungen in militärischen Liegenschaften ist die zuständige Stelle mindestens der Kasernenkommandant/Standortälteste, in den anderen Fällen (andere öffentliche/private Auftraggeber) ist die Funktion der Auskunftsperson anzugeben.
*
Es wird eine zweigliedrige Prüfung und Bewertung der Teilnahmeanträge vorgenommen. Die Prüfung erfolgt wie nachstehend beschrieben: Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs wird anhand der einzureichenden Erklärungen und Nachweise zunächst die Eignung der Bewerber geprüft. Kann ein Unternehmen die geforderte Eignung nicht nachweisen, wird es nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert. Werden mehr als sieben geeignete Bewerber ermittelt, wird eine Reihung der Bewerbungen gemäß nachfolgender Bewertungsmatrix vorgenommen:
+ militärische Liegenschaft oder kritische Infrastruktur jeweils mit Waffe und mehr als 10 Wachpersonen durchschnittlich = 4 Punkte;
+ militärische Liegenschaft oder kritische Infrastruktur jeweils mit Waffe und 6 bis 10 Wachpersonen durchschnittlich = 3 Punkte;
+ militärische Liegenschaft oder kritische Infrastruktur jeweils mit Waffe und bis zu 5 Wachpersonen durchschnittlich = 2 Punkte;
+ Sicherheitsdienstleistung mit Waffe = 1 Punkt
Zu berücksichtigen ist die durchschnittliche Anzahl der je Schicht eingesetzten Wachpersonen (Durchschnitt pro Woche - ohne Berücksichtigung von Feiertagen).
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
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