Ausschreibungsdetails
Die 3 Teil-/Regionallose, auch als Gebietslose bezeichnet, sind in die Regionen Nordwest, Nord und Nordost aufgeteilt.
Die jeweiligen drei Fachlose beinhalten die regelmäßige, fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen, gefährlichen Abfällen und Speiseabfällen (biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfällen sowie von Speiseölen und -fetten). Weitere Beschreibungen zu der in Rede stehenden Beschaffung sind aus den Beschreibungen der einzelnen Lose zu entnehmen.
32257 Bünde, 33602 Bielefeld, ..., 58640 Iserlohn
21354 Bleckede, 28777 Bremen, ..., 49393 Lohne
14542 Werder, 15236 Frankfurt (Oder), ..., 47443 Moers
2) Ortsbesichtigungen werden nicht angeboten.
3.1) Anfragen zu den Vergabeunterlagen sind unter Verwendung des beigefügten Formblatts „FB Frage-Antwort“ ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) einzureichen.
Anfragen, die auf anderem Weg übermittelt werden, können nicht berücksichtigt werden. Die Teilnehmer werden gebeten, Anfragen bis spätestens 26.02.2026 zu stellen, damit zusätzliche Informationen rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden können.
Auskünfte werden den Teilnehmern in anonymisierter Form mitgeteilt. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
3.2) Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an den e-Vergabe HelpDesk:
Telefon: +49 (0) 22899 610 1234
E-Mail: ticket@bescha.bund.de
Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr
- Bezug des Bieters zu Russland; es wird auf Anlage B-03 Ziffer 3.2 verwiesen.
Bei den Abfällen handelt es sich um nicht gefährliche gewerbliche Siedlungsabfälle, die an verschiedenen Herkunftsstellen (bspw. Verwaltungsgebäuden, Unterkünften, Werkstätten, Schießanlagen, Küchen/Kantinen, Übungs-/Sportplätze, Abfall-/Gefahrgutlager etc.) innerhalb der Liegenschaft der Nutzer anfallen. Die Abfälle werden von der Nutzerin und/oder der bedarfstragenden Stelle der Auftraggeberin, soweit technisch möglich und/oder wirtschaftlich zumutbar, nach den unten aufgeführten Abfallfraktionen gem. GewAbfV getrennt gesammelt und für eine stoffliche Verwertung (Recycling) bereitgestellt.
• Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier)
• Glas
• Kunststoffe
• Metalle
• Holz
• Textilien
• Grünabfälle
• Altreifen
Ist eine getrennte Erfassung/Bereitstellung durch die Nutzerin und/oder der bedarfstragenden Stelle der Auftraggeberin technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, werden die Abfälle als gemischte Abfälle zur Vorbehandlung/Aufbereitung bereitgestellt. Diese sind bei Übernahme durch die Auftragnehmerin unverzüglich einer Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage zuzuführen, die die technischen Mindestanforderungen der GewAbfV erfüllt.
Gem. § 4 GewAbfV muss die Auftragnehmerin der Auftraggeberin vor der ersten Abfallübergabe eine Betreiber-Erklärung (Anlage C-03.05 der Vergabeunterlagen) für die ausgewählten Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlagen zur Verfügung stellen. Eine erneute Bestätigung ist erst im Falle eines Anlagenwechsels erforderlich. Wechselt die Auftragnehmerin die Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage, dann muss sie den Wechsel bei der Auftraggeberin mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (E-Mail) vorlegen.
Die Leistung umfasst
- die Erstellung eines Aufstell-/Touren- und Abzugsplans,
- die Einrichtung und Bereitstellung von für die jeweilige Abfallart zugelassenen, leeren und gereinigten Sammelbehältnissen und deren Kennzeichnung,
- den regelmäßigen Austausch der Sammelbehältnisse im Full-Service und deren Wartung/Überprüfung,
- die Sammlung und Übernahme,
- das Befördern in die zulässige Vorbehandlungs-/Aufbereitungs-/Recyclinganlage,
- die ordnungsgemäße Vorbehandlung/Aufbereitung und Entsorgung,
- die Nachweisdokumentation,
- die Erstellung eines Entsorgungskonzepts je Liegenschaft (bei Bedarf),
- die monatliche Bereitstellung einer Abrechnungsübersicht in Excelformat gem. Vorgabe Anlage C-03.03 in den Vergabeunterlagen,
- die jährliche Bereitstellung einer Abfall-/Mengenbilanz (Mengenstatistik) gem. Vorgabe Anlage C-02 Ziffer 8.11 und Anlage C-03.04 in den Vergabeunterlagen.
Genauere Angaben sind der C-01a_Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen und ihren Anlagen zu entnehmen.
Geforderte Deckungssummen (pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert): Personenschäden: mindestens 2 Mio. €; Sachschäden mindestens 2 Mio. €; Vermögensschäden mindestens 250.000 €; Schlüsselschäden mindestens 20.000 €. Sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, muss der Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung die entsprechende Anpassung der Versicherungsdeckungssummen der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vornehmen.
- Eigenerklärung zum Umsatz Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie zum Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt,
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen und
-- dass das Unternehmen zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrWG ist oder eine vergleichbare Zertifizierung vorliegt, welche die Leistungsfähigkeit abbildet. Das Zertifikat wird mit dem Angebot eingereicht und bestätigt, dass die im Preisblatt (Anlage B-02) angegebenen AVV-Nummern zum Sammeln und Befördern im Zertifikat enthalten sind.
Bei Angabe eines Permalinks z. B. über das Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall entfällt die Zusendung. Sofern das Zertifikat durch die Auftraggeberin jederzeit abrufbar/überprüfbar ist, wird auch jegliche andere Verlinkung per Permalink akzeptiert.
-- sowie, dass das Unternehmen gem. § 53 KrWG die Anzeigenpflicht bei der zuständigen Behörde erfüllt hat und
-- dass die in den Liegenschaften getrennt gesammelten Abfallfraktionen nach der Übernahme gemäß GewAbfV § 3 Abs. 3 Ziffer 2 vollständig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Die aussortierten Störstoffe kommen einer hochwertigen energetischen Verwertung zu,
-- dass vor der ersten Abfallübergabe die Betreibererklärung (Anlage C-03.05) gem. § 4 GewAbfV unaufgefordert zur Verfügung gestellt wird und
-- dass im Falle der Vergabe von Unteraufträgen die Unterauftragnehmer 2 Wochen nach Zuschlagserteilung mittels Anlage C-03.02 bekannt gegeben werden und die zugehörigen Nachweise zur Verfügung gestellt werden,
-- dass sollten weitere Genehmigungen entsprechend § 50 des KrWG erforderlich sein, werden diese unverzüglich vor Entsorgungsbeginn eingeholt und auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin vorgelegt.
- Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
-- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
-- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
-- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
-- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen und von mindestens zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von: Name des Auftraggebers, Art des Referenzobjektes, Ausführungsort (Anschrift des Referenzobjektes), jährlicher Leistungsumfang (in € netto), Leistungszeitraum, Leistungsart, zuständige Person für Vertragsabwicklung und Leistungsbeurteilung (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine der Referenzen sollte mindestens 60 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Die beiden anderen Referenzen sollten jeweils mindestens 30 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Bei Unterschreiten dieser Werte wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu erläutern.
Bei den gefährlichen Abfällen handelt es sich um Abfallstoffe mit gefährlichen Eigenschaften, welche
a) als „Betriebsmittel“ im Einsatz waren, wie nachstehend beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt:
• Altöle
• Lösemittel
• Brems- und Kühlflüssigkeiten
• Säuren und Laugen, PCB-haltige Stoffe
• Chemikalien (in Gebinden)
• gebrauchte Verpackungen mit schädlichen Restanhaftungen
• Druckfarben, Altfarben und Lacke, Spraydosen, Dichtmassen, Klebstoffe
• Akkus und Batterien
• Elektroaltgeräte der Sammelgruppen 1-5 (z.B. Kühlgeräte, Klimaanlagen, Bildschirme, Monitore, Leuchtstoffröhren, Mikrowellen, Elektrokleingeräte wie Tastaturen, PC-Mäuse, Geräte mit Lithium-Ionen-Batterien)
b) als Restbestände der unter a) genannten Stoffe anfallen und daher nicht weiterverwendet werden können (z.B. Haltbarkeitsdauer abgelaufen, Produkteigenschaft ist nicht mehr gegeben etc.).
c) Instandhaltungs- und/oder Reinigungsprozessen entstammen, wie nachstehend beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt:
• ölverschmutzte Betriebsmittel (verunreinigtes Bindemittel, Ölschläuche, Ölfilter, genutzte und verbrauchte Filter u.a. Vliese aus Abluftanlagen, Wischtücher, Waffenputztücher, verbrauchte Einmalkleidung, Handschuhe etc.)
• Altholz der Kategorie A IV
Die Auftraggeberin hat für jede Abfallart den gemäß AVV vorgesehenen Abfallschlüssel festgelegt. Zusätzlich wird das gewünschte Behältnis für die Erfassung zu dem Abfallstoff mitgeteilt. Eine nachträgliche Umklassifizierung der AVV-Nummern nach Einordnung durch die Auftragnehmerin als Fachbetrieb ist möglich (z.B. Nutzung, der durch die Auftragnehmerin vorgehaltenen gleichermaßen rechtskonformen passenden Sammelentsorgungsnachweise). Die Umklassifizierung ist dabei zwingend mit der Auftraggeberin schriftlich abzustimmen. Ist eine getrennte Erfassung/Bereitstellung durch die Auftraggeberin technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (Kleinstmengen), können unterschiedliche Abfälle auch unter derselben Abfallschlüsselnummer zusammengefasst und für die Entsorgung (nur in direkter Abstimmung mit der Auftragnehmerin) bereitgestellt werden. Im Vorfeld der Entsorgung übergibt die Auftraggeberin der Auftragnehmerin auf Wunsch das Sicherheitsdatenblatt (soweit verfügbar). Die Abfalldeklaration umfasst auch die Prüfung Gefahrgut/kein Gefahrgut sowie alle daraus resultierenden gefahrgutrechtlichen Pflichten gem. GGVSEB (siehe Anlage C-01b der Vergabeunterlagen) durch die Auftragnehmerin. Zusätzlich hat die Auftragnehmerin Einzelanfragen bezüglich der Abfalldeklaration per E-Mail durch die benannten Ansprechpersonen (Anlage C-04) zu beantworten. Die Auftragnehmerin liefert der Auftraggeberin je Abfallart die Gefahrgutklassifizierung in einem separaten Schreiben. Diese Vorabklassifizierung dient der beteiligten Person nach ADR 1.3 als Nachweis zu den Gefahrgutangaben in den zukünftig durch den Absender zu erstellenden Beförderungspapieren (vgl. RSEB § 17.4 Pflichten des Auftraggebers des Absenders).
Genauere Angaben sind der C-01a_Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen und ihren Anlagen zu entnehmen.
Geforderte Deckungssummen (pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert): Personenschäden: mindestens 2 Mio. €; Sachschäden mindestens 2 Mio. €; Vermögensschäden mindestens 250.000 €; Schlüsselschäden mindestens 20.000 €. Sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, muss der Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung die entsprechende Anpassung der Versicherungsdeckungssummen der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vornehmen.
- Eigenerklärung zum Umsatz Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie zum Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt,
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen und
-- dass das Unternehmen zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrWG ist oder eine vergleichbare Zertifizierung vorliegt, welche die Leistungsfähigkeit abbildet. Das Zertifikat wird mit dem Angebot eingereicht und bestätigt, dass die im Preisblatt (Anlage B-02) angegebenen AVV-Nummern zum Sammeln und Befördern im Zertifikat enthalten sind.
Bei Angabe eines Permalinks z. B. über das Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall entfällt die Zusendung. Sofern das Zertifikat durch die Auftraggeberin jederzeit abrufbar/überprüfbar ist, wird auch jegliche andere Verlinkung per Permalink akzeptiert.
-- sowie, dass das Unternehmen gem. § 53 KrWG die Anzeigenpflicht bei der zuständigen Behörde erfüllt hat und
-- dass die in den Liegenschaften getrennt gesammelten Abfallfraktionen nach der Übernahme gemäß GewAbfV § 3 Abs. 3 Ziffer 2 vollständig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Die aussortierten Störstoffe kommen einer hochwertigen energetischen Verwertung zu,
-- dass vor der ersten Abfallübergabe die Betreibererklärung (Anlage C-03.05) gem. § 4 GewAbfV unaufgefordert zur Verfügung gestellt wird und
-- dass im Falle der Vergabe von Unteraufträgen die Unterauftragnehmer 2 Wochen nach Zuschlagserteilung mittels Anlage C-03.02 bekannt gegeben werden und die zugehörigen Nachweise zur Verfügung gestellt werden,
-- dass sollten weitere Genehmigungen entsprechend § 50 des KrWG erforderlich sein, werden diese unverzüglich vor Entsorgungsbeginn eingeholt und auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin vorgelegt.
- Eigenerklärung über die Leistungserbringung (bei diesen sind entsprechende Nachweise nach Zuschlag auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen)
-- dass ein Gefahrgutbeauftragter zu Leistungsbeginn gemäß den Vorgaben der GbV in der jeweils geltenden Fassung für die einzelnen Verkehrsträger bestellt ist (Nachweis: Gb-Schulungsbescheinigung der zuständigen IHK),
-- dass nur geschulte Fahrzeugführer gemäß Kap. 8.2 ADR eingesetzt werden und diese die ihnen obliegenden gefahrgutrechtlichen Pflichten erfüllen,
-- dass die am Gefahrguttransport beteiligten Personen die Schulungen und Unterweisungen gemäß Kap. 1.3 ADR absolviert haben, und bewahrt die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Abschnitt 1.3.3 ADR fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf und weist dies der Auftraggeberin auf Verlangen nach (§ 27 Abs. 5 GGVSEB),
-- dass beim Einsatz von Schadstoffmobilen die zuständige Fachkraft die Voraussetzungen gemäß Abs. 3.2 Ausnahme 20 Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV erfüllt.
- Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
-- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
-- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
-- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
-- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen und von mindestens zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von: Name des Auftraggebers, Art des Referenzobjektes, Ausführungsort (Anschrift des Referenzobjektes), jährlicher Leistungsumfang (in € netto), Leistungszeitraum, Leistungsart, zuständige Person für Vertragsabwicklung und Leistungsbeurteilung (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine der Referenzen sollte mindestens 60 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Die beiden anderen Referenzen sollten jeweils mindestens 30 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Bei Unterschreiten dieser Werte wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu erläutern.
Bei den Speiseabfällen handelt es sich um entledigte, nicht verwendbare und überlagerte Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft der Kategorie 3 analog § 2 Abs. 1 Nr. 3 TierNebV, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind und in den Großküchen und Kantinen (Herkunftsstellen) als auch zu einem geringen Anteil aus den Teeküchen der dienstlichen Nutzer/privaten Kantinenbetreiber anfallen. Die Speiseabfälle werden getrennt nach zwei Abfallfraktionen gesammelt:
Fraktion 1: Küchen- und Kantinenabfälle (unverpackt) wie z. B. Backwaren, Eier, Molkereiprodukte, Soßen- und Suppenreste, Fleisch-/Knochenreste, Fisch, Obst, Gemüse und weitere organische Reste.
Verpackte Küchen- und Kantinenabfälle sind nicht vorgesehen, können jedoch nicht ausgeschlossen werden und kommen nur im Fall einer „Fehlbefüllung“ oder Monosammlung aufgrund einer Kühlkettenunterbrechung vor. Hierfür ist im Preisblatt (Anlage B-02 der Vergabeunterlagen) eine Eventualposition für verpackte Küchen- und Kantinenabfälle vorgesehen.
Fraktion 2: benutzte und überlagerte Speiseöle und -fette pflanzlichen und tierischen Ursprungs wie z. B. gebrauchtes Frittierfett, Bratfett und -öl, Butter, Margarine, Schmalz etc.
Abfallart gem. dem Europäischen Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV):
• AVV 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
• AVV 20 01 25 Speiseöle und -fette
Umklassifizierungen der AVV-Nr. sind mit der Auftraggeberin schriftlich abzustimmen.
Die Leistung umfasst
die Erstellung eines Aufstell-/Touren- und Abzugsplans,
die Einrichtung und Bereitstellung von zugelassenen, leeren und gereinigten Sammelbehältnissen und deren Kennzeichnung,
- den regelmäßigen Austausch und die Reinigung der Sammelbehältnisse und deren Wartung/Überprüfung,
- die Sammlung und Übernahme der Abfälle,
- das Befördern in die zulässige Behandlungsanlage,
- die ordnungsgemäße Behandlung/Aufbereitung,
- die fach- und umweltgerechte Entsorgung,
- die Nachweisdokumentation per Handelspapier (Auftragszettel/Lieferschein),
- die Erstellung eines Entsorgungskonzepts je Liegenschaft (bei Bedarf),
- die monatliche Bereitstellung einer Abrechnungsübersicht in Excelformat gem. Vorgabe Anlage C-03.03 der Vergabeunterlagen und
- die jährliche Bereitstellung einer Abfall-/Mengenbilanz (Mengenstatistik) gem. Vorgabe Anlage C-02 Ziffer 8.11 und Anlage C-03.04 der Vergabeunterlagen.
Genauere Angaben sind der C-01a_Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen und ihren Anlagen zu entnehmen.
Geforderte Deckungssummen (pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert): Personenschäden: mindestens 2 Mio. €; Sachschäden mindestens 2 Mio. €; Vermögensschäden mindestens 250.000 €; Schlüsselschäden mindestens 20.000 €. Sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, muss der Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung die entsprechende Anpassung der Versicherungsdeckungssummen der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vornehmen.
- Eigenerklärung zum Umsatz Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie zum Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt,
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen und
-- dass das Unternehmen zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrWG ist oder eine vergleichbare Zertifizierung vorliegt, welche die Leistungsfähigkeit abbildet. Das Zertifikat wird mit dem Angebot eingereicht und bestätigt, dass die im Preisblatt (Anlage B-02) angegebenen AVV-Nummern zum Sammeln und Befördern im Zertifikat enthalten sind.
Bei Angabe eines Permalinks z. B. über das Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall entfällt die Zusendung. Sofern das Zertifikat durch die Auftraggeberin jederzeit abrufbar/überprüfbar ist, wird auch jegliche andere Verlinkung per Permalink akzeptiert.
-- sowie, dass das Unternehmen gem. § 53 KrWG die Anzeigenpflicht bei der zuständigen Behörde erfüllt hat und
-- dass die in den Liegenschaften getrennt gesammelten Abfallfraktionen nach der Übernahme gemäß GewAbfV § 3 Abs. 3 Ziffer 2 vollständig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Die aussortierten Störstoffe kommen einer hochwertigen energetischen Verwertung zu,
-- dass vor der ersten Abfallübergabe die Betreibererklärung (Anlage C-03.05) gem. § 4 GewAbfV unaufgefordert zur Verfügung gestellt wird und
-- dass im Falle der Vergabe von Unteraufträgen die Unterauftragnehmer 2 Wochen nach Zuschlagserteilung mittels Anlage C-03.02 bekannt gegeben werden und die zugehörigen Nachweise zur Verfügung gestellt werden,
-- dass sollten weitere Genehmigungen entsprechend § 50 des KrWG erforderlich sein, werden diese unverzüglich vor Entsorgungsbeginn eingeholt und auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin vorgelegt.
- Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
-- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
-- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
-- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
-- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen und von mindestens zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von: Name des Auftraggebers, Art des Referenzobjektes, Ausführungsort (Anschrift des Referenzobjektes), jährlicher Leistungsumfang (in € netto), Leistungszeitraum, Leistungsart, zuständige Person für Vertragsabwicklung und Leistungsbeurteilung (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine der Referenzen sollte mindestens 60 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Die beiden anderen Referenzen sollten jeweils mindestens 30 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Bei Unterschreiten dieser Werte wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu erläutern.
Bei den Abfällen handelt es sich um nicht gefährliche gewerbliche Siedlungsabfälle, die an verschiedenen Herkunftsstellen (bspw. Verwaltungsgebäuden, Unterkünften, Werkstätten, Schießanlagen, Küchen/Kantinen, Übungs-/Sportplätze, Abfall-/Gefahrgutlager etc.) innerhalb der Liegenschaft der Nutzer anfallen. Die Abfälle werden von der Nutzerin und/oder der bedarfstragenden Stelle der Auftraggeberin, soweit technisch möglich und/oder wirtschaftlich zumutbar, nach den unten aufgeführten Abfallfraktionen gem. GewAbfV getrennt gesammelt und für eine stoffliche Verwertung (Recycling) bereitgestellt.
• Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier)
• Glas
• Kunststoffe
• Metalle
• Holz
• Textilien
• Grünabfälle
• Altreifen
Ist eine getrennte Erfassung/Bereitstellung durch die Nutzerin und/oder der bedarfstragenden Stelle der Auftraggeberin technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, werden die Abfälle als gemischte Abfälle zur Vorbehandlung/Aufbereitung bereitgestellt. Diese sind bei Übernahme durch die Auftragnehmerin unverzüglich einer Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage zuzuführen, die die technischen Mindestanforderungen der GewAbfV erfüllt.
Gem. § 4 GewAbfV muss die Auftragnehmerin der Auftraggeberin vor der ersten Abfallübergabe eine Betreiber-Erklärung (Anlage C-03.05 der Vergabeunterlagen) für die ausgewählten Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlagen zur Verfügung stellen. Eine erneute Bestätigung ist erst im Falle eines Anlagenwechsels erforderlich. Wechselt die Auftragnehmerin die Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage, dann muss sie den Wechsel bei der Auftraggeberin mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (E-Mail) vorlegen.
Die Leistung umfasst
- die Erstellung eines Aufstell-/Touren- und Abzugsplans,
- die Einrichtung und Bereitstellung von für die jeweilige Abfallart zugelassenen, leeren und gereinigten Sammelbehältnissen und deren Kennzeichnung,
- den regelmäßigen Austausch der Sammelbehältnisse im Full-Service und deren Wartung/Überprüfung,
- die Sammlung und Übernahme,
- das Befördern in die zulässige Vorbehandlungs-/Aufbereitungs-/Recyclinganlage,
- die ordnungsgemäße Vorbehandlung/Aufbereitung und Entsorgung,
- die Nachweisdokumentation,
- die Erstellung eines Entsorgungskonzepts je Liegenschaft (bei Bedarf),
- die monatliche Bereitstellung einer Abrechnungsübersicht in Excelformat gem. Vorgabe Anlage C-03.03 in den Vergabeunterlagen,
- die jährliche Bereitstellung einer Abfall-/Mengenbilanz (Mengenstatistik) gem. Vorgabe Anlage C-02 Ziffer 8.11 und Anlage C-03.04 in den Vergabeunterlagen.
Genauere Angaben sind der C-01a_Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen und ihren Anlagen zu entnehmen.
Geforderte Deckungssummen (pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert): Personenschäden: mindestens 2 Mio. €; Sachschäden mindestens 2 Mio. €; Vermögensschäden mindestens 250.000 €; Schlüsselschäden mindestens 20.000 €. Sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, muss der Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung die entsprechende Anpassung der Versicherungsdeckungssummen der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vornehmen.
- Eigenerklärung zum Umsatz Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie zum Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt,
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen und
-- dass das Unternehmen zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrWG ist oder eine vergleichbare Zertifizierung vorliegt, welche die Leistungsfähigkeit abbildet. Das Zertifikat wird mit dem Angebot eingereicht und bestätigt, dass die im Preisblatt (Anlage B-02) angegebenen AVV-Nummern zum Sammeln und Befördern im Zertifikat enthalten sind.
Bei Angabe eines Permalinks z. B. über das Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall entfällt die Zusendung. Sofern das Zertifikat durch die Auftraggeberin jederzeit abrufbar/überprüfbar ist, wird auch jegliche andere Verlinkung per Permalink akzeptiert.
-- sowie, dass das Unternehmen gem. § 53 KrWG die Anzeigenpflicht bei der zuständigen Behörde erfüllt hat und
-- dass die in den Liegenschaften getrennt gesammelten Abfallfraktionen nach der Übernahme gemäß GewAbfV § 3 Abs. 3 Ziffer 2 vollständig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Die aussortierten Störstoffe kommen einer hochwertigen energetischen Verwertung zu,
-- dass vor der ersten Abfallübergabe die Betreibererklärung (Anlage C-03.05) gem. § 4 GewAbfV unaufgefordert zur Verfügung gestellt wird und
-- dass im Falle der Vergabe von Unteraufträgen die Unterauftragnehmer 2 Wochen nach Zuschlagserteilung mittels Anlage C-03.02 bekannt gegeben werden und die zugehörigen Nachweise zur Verfügung gestellt werden,
-- dass sollten weitere Genehmigungen entsprechend § 50 des KrWG erforderlich sein, werden diese unverzüglich vor Entsorgungsbeginn eingeholt und auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin vorgelegt.
- Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
-- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
-- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
-- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
-- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen und von mindestens zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von: Name des Auftraggebers, Art des Referenzobjektes, Ausführungsort (Anschrift des Referenzobjektes), jährlicher Leistungsumfang (in € netto), Leistungszeitraum, Leistungsart, zuständige Person für Vertragsabwicklung und Leistungsbeurteilung (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine der Referenzen sollte mindestens 60 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Die beiden anderen Referenzen sollten jeweils mindestens 30 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Bei Unterschreiten dieser Werte wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu erläutern.
Bei den gefährlichen Abfällen handelt es sich um Abfallstoffe mit gefährlichen Eigenschaften, welche
a) als „Betriebsmittel“ im Einsatz waren, wie nachstehend beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt:
• Altöle
• Lösemittel
• Brems- und Kühlflüssigkeiten
• Säuren und Laugen, PCB-haltige Stoffe
• Chemikalien (in Gebinden)
• gebrauchte Verpackungen mit schädlichen Restanhaftungen
• Druckfarben, Altfarben und Lacke, Spraydosen, Dichtmassen, Klebstoffe
• Akkus und Batterien
• Elektroaltgeräte der Sammelgruppen 1-5 (z.B. Kühlgeräte, Klimaanlagen, Bildschirme, Monitore, Leuchtstoffröhren, Mikrowellen, Elektrokleingeräte wie Tastaturen, PC-Mäuse, Geräte mit Lithium-Ionen-Batterien)
b) als Restbestände der unter a) genannten Stoffe anfallen und daher nicht weiterverwendet werden können (z.B. Haltbarkeitsdauer abgelaufen, Produkteigenschaft ist nicht mehr gegeben etc.).
c) Instandhaltungs- und/oder Reinigungsprozessen entstammen, wie nachstehend beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt:
• ölverschmutzte Betriebsmittel (verunreinigtes Bindemittel, Ölschläuche, Ölfilter, genutzte und verbrauchte Filter u.a. Vliese aus Abluftanlagen, Wischtücher, Waffenputztücher, verbrauchte Einmalkleidung, Handschuhe etc.)
• Altholz der Kategorie A IV
Die Auftraggeberin hat für jede Abfallart den gemäß AVV vorgesehenen Abfallschlüssel festgelegt. Zusätzlich wird das gewünschte Behältnis für die Erfassung zu dem Abfallstoff mitgeteilt. Eine nachträgliche Umklassifizierung der AVV-Nummern nach Einordnung durch die Auftragnehmerin als Fachbetrieb ist möglich (z.B. Nutzung, der durch die Auftragnehmerin vorgehaltenen gleichermaßen rechtskonformen passenden Sammelentsorgungsnachweise). Die Umklassifizierung ist dabei zwingend mit der Auftraggeberin schriftlich abzustimmen. Ist eine getrennte Erfassung/Bereitstellung durch die Auftraggeberin technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (Kleinstmengen), können unterschiedliche Abfälle auch unter derselben Abfallschlüsselnummer zusammengefasst und für die Entsorgung (nur in direkter Abstimmung mit der Auftragnehmerin) bereitgestellt werden. Im Vorfeld der Entsorgung übergibt die Auftraggeberin der Auftragnehmerin auf Wunsch das Sicherheitsdatenblatt (soweit verfügbar). Die Abfalldeklaration umfasst auch die Prüfung Gefahrgut/kein Gefahrgut sowie alle daraus resultierenden gefahrgutrechtlichen Pflichten gem. GGVSEB (siehe Anlage C-01b der Vergabeunterlagen) durch die Auftragnehmerin. Zusätzlich hat die Auftragnehmerin Einzelanfragen bezüglich der Abfalldeklaration per E-Mail durch die benannten Ansprechpersonen (Anlage C-04) zu beantworten. Die Auftragnehmerin liefert der Auftraggeberin je Abfallart die Gefahrgutklassifizierung in einem separaten Schreiben. Diese Vorabklassifizierung dient der beteiligten Person nach ADR 1.3 als Nachweis zu den Gefahrgutangaben in den zukünftig durch den Absender zu erstellenden Beförderungspapieren (vgl. RSEB § 17.4 Pflichten des Auftraggebers des Absenders).
Genauere Angaben sind der C-01a_Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen und ihren Anlagen zu entnehmen.
Geforderte Deckungssummen (pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert): Personenschäden: mindestens 2 Mio. €; Sachschäden mindestens 2 Mio. €; Vermögensschäden mindestens 250.000 €; Schlüsselschäden mindestens 20.000 €. Sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, muss der Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung die entsprechende Anpassung der Versicherungsdeckungssummen der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vornehmen.
- Eigenerklärung zum Umsatz Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie zum Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt,
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen und
-- dass das Unternehmen zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrWG ist oder eine vergleichbare Zertifizierung vorliegt, welche die Leistungsfähigkeit abbildet. Das Zertifikat wird mit dem Angebot eingereicht und bestätigt, dass die im Preisblatt (Anlage B-02) angegebenen AVV-Nummern zum Sammeln und Befördern im Zertifikat enthalten sind.
Bei Angabe eines Permalinks z. B. über das Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall entfällt die Zusendung. Sofern das Zertifikat durch die Auftraggeberin jederzeit abrufbar/überprüfbar ist, wird auch jegliche andere Verlinkung per Permalink akzeptiert.
-- sowie, dass das Unternehmen gem. § 53 KrWG die Anzeigenpflicht bei der zuständigen Behörde erfüllt hat und
-- dass die in den Liegenschaften getrennt gesammelten Abfallfraktionen nach der Übernahme gemäß GewAbfV § 3 Abs. 3 Ziffer 2 vollständig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Die aussortierten Störstoffe kommen einer hochwertigen energetischen Verwertung zu,
-- dass vor der ersten Abfallübergabe die Betreibererklärung (Anlage C-03.05) gem. § 4 GewAbfV unaufgefordert zur Verfügung gestellt wird und
-- dass im Falle der Vergabe von Unteraufträgen die Unterauftragnehmer 2 Wochen nach Zuschlagserteilung mittels Anlage C-03.02 bekannt gegeben werden und die zugehörigen Nachweise zur Verfügung gestellt werden,
-- dass sollten weitere Genehmigungen entsprechend § 50 des KrWG erforderlich sein, werden diese unverzüglich vor Entsorgungsbeginn eingeholt und auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin vorgelegt.
- Eigenerklärung über die Leistungserbringung (bei diesen sind entsprechende Nachweise nach Zuschlag auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen)
-- dass ein Gefahrgutbeauftragter zu Leistungsbeginn gemäß den Vorgaben der GbV in der jeweils geltenden Fassung für die einzelnen Verkehrsträger bestellt ist (Nachweis: Gb-Schulungsbescheinigung der zuständigen IHK),
-- dass nur geschulte Fahrzeugführer gemäß Kap. 8.2 ADR eingesetzt werden und diese die ihnen obliegenden gefahrgutrechtlichen Pflichten erfüllen,
-- dass die am Gefahrguttransport beteiligten Personen die Schulungen und Unterweisungen gemäß Kap. 1.3 ADR absolviert haben, und bewahrt die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Abschnitt 1.3.3 ADR fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf und weist dies der Auftraggeberin auf Verlangen nach (§ 27 Abs. 5 GGVSEB),
-- dass beim Einsatz von Schadstoffmobilen die zuständige Fachkraft die Voraussetzungen gemäß Abs. 3.2 Ausnahme 20 Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV erfüllt.
- Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
-- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
-- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
-- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
-- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen und von mindestens zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von: Name des Auftraggebers, Art des Referenzobjektes, Ausführungsort (Anschrift des Referenzobjektes), jährlicher Leistungsumfang (in € netto), Leistungszeitraum, Leistungsart, zuständige Person für Vertragsabwicklung und Leistungsbeurteilung (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine der Referenzen sollte mindestens 60 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Die beiden anderen Referenzen sollten jeweils mindestens 30 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Bei Unterschreiten dieser Werte wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu erläutern.
Bei den Speiseabfällen handelt es sich um entledigte, nicht verwendbare und überlagerte Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft der Kategorie 3 analog § 2 Abs. 1 Nr. 3 TierNebV, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind und in den Großküchen und Kantinen (Herkunftsstellen) als auch zu einem geringen Anteil aus den Teeküchen der dienstlichen Nutzer/privaten Kantinenbetreiber anfallen. Die Speiseabfälle werden getrennt nach zwei Abfallfraktionen gesammelt:
Fraktion 1: Küchen- und Kantinenabfälle (unverpackt) wie z. B. Backwaren, Eier, Molkereiprodukte, Soßen- und Suppenreste, Fleisch-/Knochenreste, Fisch, Obst, Gemüse und weitere organische Reste.
Verpackte Küchen- und Kantinenabfälle sind nicht vorgesehen, können jedoch nicht ausgeschlossen werden und kommen nur im Fall einer „Fehlbefüllung“ oder Monosammlung aufgrund einer Kühlkettenunterbrechung vor. Hierfür ist im Preisblatt (Anlage B-02 der Vergabeunterlagen) eine Eventualposition für verpackte Küchen- und Kantinenabfälle vorgesehen.
Fraktion 2: benutzte und überlagerte Speiseöle und -fette pflanzlichen und tierischen Ursprungs wie z. B. gebrauchtes Frittierfett, Bratfett und -öl, Butter, Margarine, Schmalz etc.
Abfallart gem. dem Europäischen Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV):
• AVV 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
• AVV 20 01 25 Speiseöle und -fette
Umklassifizierungen der AVV-Nr. sind mit der Auftraggeberin schriftlich abzustimmen.
Die Leistung umfasst
die Erstellung eines Aufstell-/Touren- und Abzugsplans,
die Einrichtung und Bereitstellung von zugelassenen, leeren und gereinigten Sammelbehältnissen und deren Kennzeichnung,
- den regelmäßigen Austausch und die Reinigung der Sammelbehältnisse und deren Wartung/Überprüfung,
- die Sammlung und Übernahme der Abfälle,
- das Befördern in die zulässige Behandlungsanlage,
- die ordnungsgemäße Behandlung/Aufbereitung,
- die fach- und umweltgerechte Entsorgung,
- die Nachweisdokumentation per Handelspapier (Auftragszettel/Lieferschein),
- die Erstellung eines Entsorgungskonzepts je Liegenschaft (bei Bedarf),
- die monatliche Bereitstellung einer Abrechnungsübersicht in Excelformat gem. Vorgabe Anlage C-03.03 der Vergabeunterlagen und
- die jährliche Bereitstellung einer Abfall-/Mengenbilanz (Mengenstatistik) gem. Vorgabe Anlage C-02 Ziffer 8.11 und Anlage C-03.04 der Vergabeunterlagen.
Genauere Angaben sind der C-01a_Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen und ihren Anlagen zu entnehmen.
Geforderte Deckungssummen (pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert): Personenschäden: mindestens 2 Mio. €; Sachschäden mindestens 2 Mio. €; Vermögensschäden mindestens 250.000 €; Schlüsselschäden mindestens 20.000 €. Sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, muss der Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung die entsprechende Anpassung der Versicherungsdeckungssummen der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vornehmen.
- Eigenerklärung zum Umsatz Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie zum Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt,
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen und
-- dass das Unternehmen zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrWG ist oder eine vergleichbare Zertifizierung vorliegt, welche die Leistungsfähigkeit abbildet. Das Zertifikat wird mit dem Angebot eingereicht und bestätigt, dass die im Preisblatt (Anlage B-02) angegebenen AVV-Nummern zum Sammeln und Befördern im Zertifikat enthalten sind.
Bei Angabe eines Permalinks z. B. über das Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall entfällt die Zusendung. Sofern das Zertifikat durch die Auftraggeberin jederzeit abrufbar/überprüfbar ist, wird auch jegliche andere Verlinkung per Permalink akzeptiert.
-- sowie, dass das Unternehmen gem. § 53 KrWG die Anzeigenpflicht bei der zuständigen Behörde erfüllt hat und
-- dass die in den Liegenschaften getrennt gesammelten Abfallfraktionen nach der Übernahme gemäß GewAbfV § 3 Abs. 3 Ziffer 2 vollständig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Die aussortierten Störstoffe kommen einer hochwertigen energetischen Verwertung zu,
-- dass vor der ersten Abfallübergabe die Betreibererklärung (Anlage C-03.05) gem. § 4 GewAbfV unaufgefordert zur Verfügung gestellt wird und
-- dass im Falle der Vergabe von Unteraufträgen die Unterauftragnehmer 2 Wochen nach Zuschlagserteilung mittels Anlage C-03.02 bekannt gegeben werden und die zugehörigen Nachweise zur Verfügung gestellt werden,
-- dass sollten weitere Genehmigungen entsprechend § 50 des KrWG erforderlich sein, werden diese unverzüglich vor Entsorgungsbeginn eingeholt und auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin vorgelegt.
- Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
-- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
-- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
-- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
-- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen und von mindestens zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von: Name des Auftraggebers, Art des Referenzobjektes, Ausführungsort (Anschrift des Referenzobjektes), jährlicher Leistungsumfang (in € netto), Leistungszeitraum, Leistungsart, zuständige Person für Vertragsabwicklung und Leistungsbeurteilung (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine der Referenzen sollte mindestens 60 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Die beiden anderen Referenzen sollten jeweils mindestens 30 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Bei Unterschreiten dieser Werte wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu erläutern.
Bei den Abfällen handelt es sich um nicht gefährliche gewerbliche Siedlungsabfälle, die an verschiedenen Herkunftsstellen (bspw. Verwaltungsgebäuden, Unterkünften, Werkstätten, Schießanlagen, Küchen/Kantinen, Übungs-/Sportplätze, Abfall-/Gefahrgutlager etc.) innerhalb der Liegenschaft der Nutzer anfallen. Die Abfälle werden von der Nutzerin und/oder der bedarfstragenden Stelle der Auftraggeberin, soweit technisch möglich und/oder wirtschaftlich zumutbar, nach den unten aufgeführten Abfallfraktionen gem. GewAbfV getrennt gesammelt und für eine stoffliche Verwertung (Recycling) bereitgestellt.
• Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier)
• Glas
• Kunststoffe
• Metalle
• Holz
• Textilien
• Grünabfälle
• Altreifen
Ist eine getrennte Erfassung/Bereitstellung durch die Nutzerin und/oder der bedarfstragenden Stelle der Auftraggeberin technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, werden die Abfälle als gemischte Abfälle zur Vorbehandlung/Aufbereitung bereitgestellt. Diese sind bei Übernahme durch die Auftragnehmerin unverzüglich einer Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage zuzuführen, die die technischen Mindestanforderungen der GewAbfV erfüllt.
Gem. § 4 GewAbfV muss die Auftragnehmerin der Auftraggeberin vor der ersten Abfallübergabe eine Betreiber-Erklärung (Anlage C-03.05 der Vergabeunterlagen) für die ausgewählten Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlagen zur Verfügung stellen. Eine erneute Bestätigung ist erst im Falle eines Anlagenwechsels erforderlich. Wechselt die Auftragnehmerin die Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage, dann muss sie den Wechsel bei der Auftraggeberin mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (E-Mail) vorlegen.
Die Leistung umfasst
- die Erstellung eines Aufstell-/Touren- und Abzugsplans,
- die Einrichtung und Bereitstellung von für die jeweilige Abfallart zugelassenen, leeren und gereinigten Sammelbehältnissen und deren Kennzeichnung,
- den regelmäßigen Austausch der Sammelbehältnisse im Full-Service und deren Wartung/Überprüfung,
- die Sammlung und Übernahme,
- das Befördern in die zulässige Vorbehandlungs-/Aufbereitungs-/Recyclinganlage,
- die ordnungsgemäße Vorbehandlung/Aufbereitung und Entsorgung,
- die Nachweisdokumentation,
- die Erstellung eines Entsorgungskonzepts je Liegenschaft (bei Bedarf),
- die monatliche Bereitstellung einer Abrechnungsübersicht in Excelformat gem. Vorgabe Anlage C-03.03 in den Vergabeunterlagen,
- die jährliche Bereitstellung einer Abfall-/Mengenbilanz (Mengenstatistik) gem. Vorgabe Anlage C-02 Ziffer 8.11 und Anlage C-03.04 in den Vergabeunterlagen.
Genauere Angaben sind der C-01a_Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen und ihren Anlagen zu entnehmen.
Geforderte Deckungssummen (pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert): Personenschäden: mindestens 2 Mio. €; Sachschäden mindestens 2 Mio. €; Vermögensschäden mindestens 250.000 €; Schlüsselschäden mindestens 20.000 €. Sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, muss der Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung die entsprechende Anpassung der Versicherungsdeckungssummen der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vornehmen.
- Eigenerklärung zum Umsatz Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie zum Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt,
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen und
-- dass das Unternehmen zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrWG ist oder eine vergleichbare Zertifizierung vorliegt, welche die Leistungsfähigkeit abbildet. Das Zertifikat wird mit dem Angebot eingereicht und bestätigt, dass die im Preisblatt (Anlage B-02) angegebenen AVV-Nummern zum Sammeln und Befördern im Zertifikat enthalten sind.
Bei Angabe eines Permalinks z. B. über das Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall entfällt die Zusendung. Sofern das Zertifikat durch die Auftraggeberin jederzeit abrufbar/überprüfbar ist, wird auch jegliche andere Verlinkung per Permalink akzeptiert.
-- sowie, dass das Unternehmen gem. § 53 KrWG die Anzeigenpflicht bei der zuständigen Behörde erfüllt hat und
-- dass die in den Liegenschaften getrennt gesammelten Abfallfraktionen nach der Übernahme gemäß GewAbfV § 3 Abs. 3 Ziffer 2 vollständig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Die aussortierten Störstoffe kommen einer hochwertigen energetischen Verwertung zu,
-- dass vor der ersten Abfallübergabe die Betreibererklärung (Anlage C-03.05) gem. § 4 GewAbfV unaufgefordert zur Verfügung gestellt wird und
-- dass im Falle der Vergabe von Unteraufträgen die Unterauftragnehmer 2 Wochen nach Zuschlagserteilung mittels Anlage C-03.02 bekannt gegeben werden und die zugehörigen Nachweise zur Verfügung gestellt werden,
-- dass sollten weitere Genehmigungen entsprechend § 50 des KrWG erforderlich sein, werden diese unverzüglich vor Entsorgungsbeginn eingeholt und auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin vorgelegt.
- Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
-- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
-- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
-- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
-- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen und von mindestens zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von: Name des Auftraggebers, Art des Referenzobjektes, Ausführungsort (Anschrift des Referenzobjektes), jährlicher Leistungsumfang (in € netto), Leistungszeitraum, Leistungsart, zuständige Person für Vertragsabwicklung und Leistungsbeurteilung (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine der Referenzen sollte mindestens 60 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Die beiden anderen Referenzen sollten jeweils mindestens 30 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Bei Unterschreiten dieser Werte wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu erläutern.
Bei den gefährlichen Abfällen handelt es sich um Abfallstoffe mit gefährlichen Eigenschaften, welche
a) als „Betriebsmittel“ im Einsatz waren, wie nachstehend beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt:
• Altöle
• Lösemittel
• Brems- und Kühlflüssigkeiten
• Säuren und Laugen, PCB-haltige Stoffe
• Chemikalien (in Gebinden)
• gebrauchte Verpackungen mit schädlichen Restanhaftungen
• Druckfarben, Altfarben und Lacke, Spraydosen, Dichtmassen, Klebstoffe
• Akkus und Batterien
• Elektroaltgeräte der Sammelgruppen 1-5 (z.B. Kühlgeräte, Klimaanlagen, Bildschirme, Monitore, Leuchtstoffröhren, Mikrowellen, Elektrokleingeräte wie Tastaturen, PC-Mäuse, Geräte mit Lithium-Ionen-Batterien)
b) als Restbestände der unter a) genannten Stoffe anfallen und daher nicht weiterverwendet werden können (z.B. Haltbarkeitsdauer abgelaufen, Produkteigenschaft ist nicht mehr gegeben etc.).
c) Instandhaltungs- und/oder Reinigungsprozessen entstammen, wie nachstehend beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt:
• ölverschmutzte Betriebsmittel (verunreinigtes Bindemittel, Ölschläuche, Ölfilter, genutzte und verbrauchte Filter u.a. Vliese aus Abluftanlagen, Wischtücher, Waffenputztücher, verbrauchte Einmalkleidung, Handschuhe etc.)
• Altholz der Kategorie A IV
Die Auftraggeberin hat für jede Abfallart den gemäß AVV vorgesehenen Abfallschlüssel festgelegt. Zusätzlich wird das gewünschte Behältnis für die Erfassung zu dem Abfallstoff mitgeteilt. Eine nachträgliche Umklassifizierung der AVV-Nummern nach Einordnung durch die Auftragnehmerin als Fachbetrieb ist möglich (z.B. Nutzung, der durch die Auftragnehmerin vorgehaltenen gleichermaßen rechtskonformen passenden Sammelentsorgungsnachweise). Die Umklassifizierung ist dabei zwingend mit der Auftraggeberin schriftlich abzustimmen. Ist eine getrennte Erfassung/Bereitstellung durch die Auftraggeberin technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (Kleinstmengen), können unterschiedliche Abfälle auch unter derselben Abfallschlüsselnummer zusammengefasst und für die Entsorgung (nur in direkter Abstimmung mit der Auftragnehmerin) bereitgestellt werden. Im Vorfeld der Entsorgung übergibt die Auftraggeberin der Auftragnehmerin auf Wunsch das Sicherheitsdatenblatt (soweit verfügbar). Die Abfalldeklaration umfasst auch die Prüfung Gefahrgut/kein Gefahrgut sowie alle daraus resultierenden gefahrgutrechtlichen Pflichten gem. GGVSEB (siehe Anlage C-01b der Vergabeunterlagen) durch die Auftragnehmerin. Zusätzlich hat die Auftragnehmerin Einzelanfragen bezüglich der Abfalldeklaration per E-Mail durch die benannten Ansprechpersonen (Anlage C-04) zu beantworten. Die Auftragnehmerin liefert der Auftraggeberin je Abfallart die Gefahrgutklassifizierung in einem separaten Schreiben. Diese Vorabklassifizierung dient der beteiligten Person nach ADR 1.3 als Nachweis zu den Gefahrgutangaben in den zukünftig durch den Absender zu erstellenden Beförderungspapieren (vgl. RSEB § 17.4 Pflichten des Auftraggebers des Absenders).
Genauere Angaben sind der C-01a_Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen und ihren Anlagen zu entnehmen.
Geforderte Deckungssummen (pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert): Personenschäden: mindestens 2 Mio. €; Sachschäden mindestens 2 Mio. €; Vermögensschäden mindestens 250.000 €; Schlüsselschäden mindestens 20.000 €. Sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, muss der Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung die entsprechende Anpassung der Versicherungsdeckungssummen der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vornehmen.
- Eigenerklärung zum Umsatz Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie zum Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt,
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen und
-- dass das Unternehmen zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrWG ist oder eine vergleichbare Zertifizierung vorliegt, welche die Leistungsfähigkeit abbildet. Das Zertifikat wird mit dem Angebot eingereicht und bestätigt, dass die im Preisblatt (Anlage B-02) angegebenen AVV-Nummern zum Sammeln und Befördern im Zertifikat enthalten sind.
Bei Angabe eines Permalinks z. B. über das Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall entfällt die Zusendung. Sofern das Zertifikat durch die Auftraggeberin jederzeit abrufbar/überprüfbar ist, wird auch jegliche andere Verlinkung per Permalink akzeptiert.
-- sowie, dass das Unternehmen gem. § 53 KrWG die Anzeigenpflicht bei der zuständigen Behörde erfüllt hat und
-- dass die in den Liegenschaften getrennt gesammelten Abfallfraktionen nach der Übernahme gemäß GewAbfV § 3 Abs. 3 Ziffer 2 vollständig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Die aussortierten Störstoffe kommen einer hochwertigen energetischen Verwertung zu,
-- dass vor der ersten Abfallübergabe die Betreibererklärung (Anlage C-03.05) gem. § 4 GewAbfV unaufgefordert zur Verfügung gestellt wird und
-- dass im Falle der Vergabe von Unteraufträgen die Unterauftragnehmer 2 Wochen nach Zuschlagserteilung mittels Anlage C-03.02 bekannt gegeben werden und die zugehörigen Nachweise zur Verfügung gestellt werden,
-- dass sollten weitere Genehmigungen entsprechend § 50 des KrWG erforderlich sein, werden diese unverzüglich vor Entsorgungsbeginn eingeholt und auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin vorgelegt.
- Eigenerklärung über die Leistungserbringung (bei diesen sind entsprechende Nachweise nach Zuschlag auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen)
-- dass ein Gefahrgutbeauftragter zu Leistungsbeginn gemäß den Vorgaben der GbV in der jeweils geltenden Fassung für die einzelnen Verkehrsträger bestellt ist (Nachweis: Gb-Schulungsbescheinigung der zuständigen IHK),
-- dass nur geschulte Fahrzeugführer gemäß Kap. 8.2 ADR eingesetzt werden und diese die ihnen obliegenden gefahrgutrechtlichen Pflichten erfüllen,
-- dass die am Gefahrguttransport beteiligten Personen die Schulungen und Unterweisungen gemäß Kap. 1.3 ADR absolviert haben, und bewahrt die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Abschnitt 1.3.3 ADR fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf und weist dies der Auftraggeberin auf Verlangen nach (§ 27 Abs. 5 GGVSEB),
-- dass beim Einsatz von Schadstoffmobilen die zuständige Fachkraft die Voraussetzungen gemäß Abs. 3.2 Ausnahme 20 Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV erfüllt.
- Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
-- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
-- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
-- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
-- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen und von mindestens zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von: Name des Auftraggebers, Art des Referenzobjektes, Ausführungsort (Anschrift des Referenzobjektes), jährlicher Leistungsumfang (in € netto), Leistungszeitraum, Leistungsart, zuständige Person für Vertragsabwicklung und Leistungsbeurteilung (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine der Referenzen sollte mindestens 60 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Die beiden anderen Referenzen sollten jeweils mindestens 30 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Bei Unterschreiten dieser Werte wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu erläutern.
Bei den Speiseabfällen handelt es sich um entledigte, nicht verwendbare und überlagerte Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft der Kategorie 3 analog § 2 Abs. 1 Nr. 3 TierNebV, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind und in den Großküchen und Kantinen (Herkunftsstellen) als auch zu einem geringen Anteil aus den Teeküchen der dienstlichen Nutzer/privaten Kantinenbetreiber anfallen. Die Speiseabfälle werden getrennt nach zwei Abfallfraktionen gesammelt:
Fraktion 1: Küchen- und Kantinenabfälle (unverpackt) wie z. B. Backwaren, Eier, Molkereiprodukte, Soßen- und Suppenreste, Fleisch-/Knochenreste, Fisch, Obst, Gemüse und weitere organische Reste.
Verpackte Küchen- und Kantinenabfälle sind nicht vorgesehen, können jedoch nicht ausgeschlossen werden und kommen nur im Fall einer „Fehlbefüllung“ oder Monosammlung aufgrund einer Kühlkettenunterbrechung vor. Hierfür ist im Preisblatt (Anlage B-02 der Vergabeunterlagen) eine Eventualposition für verpackte Küchen- und Kantinenabfälle vorgesehen.
Fraktion 2: benutzte und überlagerte Speiseöle und -fette pflanzlichen und tierischen Ursprungs wie z. B. gebrauchtes Frittierfett, Bratfett und -öl, Butter, Margarine, Schmalz etc.
Abfallart gem. dem Europäischen Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV):
• AVV 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
• AVV 20 01 25 Speiseöle und -fette
Umklassifizierungen der AVV-Nr. sind mit der Auftraggeberin schriftlich abzustimmen.
Die Leistung umfasst
die Erstellung eines Aufstell-/Touren- und Abzugsplans,
die Einrichtung und Bereitstellung von zugelassenen, leeren und gereinigten Sammelbehältnissen und deren Kennzeichnung,
- den regelmäßigen Austausch und die Reinigung der Sammelbehältnisse und deren Wartung/Überprüfung,
- die Sammlung und Übernahme der Abfälle,
- das Befördern in die zulässige Behandlungsanlage,
- die ordnungsgemäße Behandlung/Aufbereitung,
- die fach- und umweltgerechte Entsorgung,
- die Nachweisdokumentation per Handelspapier (Auftragszettel/Lieferschein),
- die Erstellung eines Entsorgungskonzepts je Liegenschaft (bei Bedarf),
- die monatliche Bereitstellung einer Abrechnungsübersicht in Excelformat gem. Vorgabe Anlage C-03.03 der Vergabeunterlagen und
- die jährliche Bereitstellung einer Abfall-/Mengenbilanz (Mengenstatistik) gem. Vorgabe Anlage C-02 Ziffer 8.11 und Anlage C-03.04 der Vergabeunterlagen.
Genauere Angaben sind der C-01a_Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen und ihren Anlagen zu entnehmen.
Geforderte Deckungssummen (pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert): Personenschäden: mindestens 2 Mio. €; Sachschäden mindestens 2 Mio. €; Vermögensschäden mindestens 250.000 €; Schlüsselschäden mindestens 20.000 €. Sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, muss der Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung die entsprechende Anpassung der Versicherungsdeckungssummen der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vornehmen.
- Eigenerklärung zum Umsatz Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie zum Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt,
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen und
-- dass das Unternehmen zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrWG ist oder eine vergleichbare Zertifizierung vorliegt, welche die Leistungsfähigkeit abbildet. Das Zertifikat wird mit dem Angebot eingereicht und bestätigt, dass die im Preisblatt (Anlage B-02) angegebenen AVV-Nummern zum Sammeln und Befördern im Zertifikat enthalten sind.
Bei Angabe eines Permalinks z. B. über das Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall entfällt die Zusendung. Sofern das Zertifikat durch die Auftraggeberin jederzeit abrufbar/überprüfbar ist, wird auch jegliche andere Verlinkung per Permalink akzeptiert.
-- sowie, dass das Unternehmen gem. § 53 KrWG die Anzeigenpflicht bei der zuständigen Behörde erfüllt hat und
-- dass die in den Liegenschaften getrennt gesammelten Abfallfraktionen nach der Übernahme gemäß GewAbfV § 3 Abs. 3 Ziffer 2 vollständig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Die aussortierten Störstoffe kommen einer hochwertigen energetischen Verwertung zu,
-- dass vor der ersten Abfallübergabe die Betreibererklärung (Anlage C-03.05) gem. § 4 GewAbfV unaufgefordert zur Verfügung gestellt wird und
-- dass im Falle der Vergabe von Unteraufträgen die Unterauftragnehmer 2 Wochen nach Zuschlagserteilung mittels Anlage C-03.02 bekannt gegeben werden und die zugehörigen Nachweise zur Verfügung gestellt werden,
-- dass sollten weitere Genehmigungen entsprechend § 50 des KrWG erforderlich sein, werden diese unverzüglich vor Entsorgungsbeginn eingeholt und auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin vorgelegt.
- Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
-- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
-- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
-- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
-- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen und von mindestens zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von: Name des Auftraggebers, Art des Referenzobjektes, Ausführungsort (Anschrift des Referenzobjektes), jährlicher Leistungsumfang (in € netto), Leistungszeitraum, Leistungsart, zuständige Person für Vertragsabwicklung und Leistungsbeurteilung (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine der Referenzen sollte mindestens 60 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Die beiden anderen Referenzen sollten jeweils mindestens 30 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Bei Unterschreiten dieser Werte wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu erläutern.
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