Ausschreibungsdetails
Dabei steht Bulgarien vor der Herausforderung von Grenzwertüberschreitungen, u. a. von Feinstaub (PM10). Um Fortschritte bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung zu erzielen, möchte das bulgarische Umweltministerium (Ministry of Environment and Water, MoEW), dass sowohl Aufsichtsbehörden als auch (Industrie-)Unternehmen, die neue Standorte oder Standorterweiterungen in Bulgarien planen, für die Berechnung geeigneter Schornsteinhöhen die Software BESTAL verwenden. Als Vorbereitung für eine möglichst breite Anwendung von BESTAL in Bulgarien möchte das MoEW zunächst relevantes Personal in der Anwendung von BESTAL schulen und mit Fachleuten politische und regulative Optionen reflektieren, die eine breite Anwendung von BESTAL in Bulgarien ermöglichen, u. a. als Element der offiziellen „Methodik zur Berechnung der Höhe der Abgasvorrichtungen, der Ausbreitung und der erwarteten Konzentrationen von Schadstoffen in der Bodenschicht“ gemäß Artikel 11 (2) und (3) des bulgarischen Luftreinhaltegesetzes , die in Bulgarien zur Berechnung der Ausbreitung von Schadstoffen in der Atmosphäre aus den Abgasen von stationären Quellen/Industrieunternehmen, Wärmekraftwerken etc. verwendet wird (im Folgenden: die offizielle Methodik). Als Partner im deutsch-bulgarischen Regierungsabkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes möchte das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) das MoEW in seinem Anliegen unterstützen und erklärte sich bereit, im Rahmen seines Beratungshilfeprogramms (BHP) ein Projekt entwickeln zu lassen, dass bei der Einführung von BESTAL in Bulgarien hilft. In seiner Funktion als Projektträger für das BHP entwickelte das Umweltbundesamt (UBA) gemeinsam mit dem MoEW die vorliegende Leistungsbeschreibung und sucht nun Expertise für die Durchführung dieses Projekts.
Die direkten Projektziele sind:
- Relevante Mitarbeitende des MoEW, seiner 15 regionalen Aufsichtsbehörden (Re-gional Inspektorates of Environment and Water, RIEWs) und der Umweltagentur (Executive Environment Agency, ExEA) verfügen über theoretische und praktische Kenntnisse, um die Software BESTAL anwenden zu können.
- Eine Auswahl an Mitarbeitenden des MoEW, seiner 15 RIEWs und der ExEA ist in der Lage, als (interne) Ausbilder*innen für zukünftige Schulungen in der Anwendung der Software BESTAL in ihren Behörden und ggf. darüber hinaus in Bulgarien zu arbeiten.
- Relevante Mitarbeitende des MoEW und weiterer relevanter Behörden haben Kenntnisse der institutionellen, rechtlichen und verwaltungsbezogenen Rahmenbedingungen der Luftreinhaltepolitik in Deutschland, der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Anwendung der Software BESTAL in Deutschland und sind mit einem Verständnis der Gemeinsamkeiten und vor allem der Unterschiede in der Lage, bulgarienspezifische Vorschläge für Änderungen in Bulgarien zu entwickeln, u. a. eine neue offizielle Methodik und ggf. gesetzliche und/oder verwaltungsbezogene Änderungen, um eine breite und verlässliche Anwendung von BESTAL in Bulgarien zu ermöglichen (Schwerpunkte: Luftqualität und Industrieemissionen).
Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige
123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist
abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext
ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
1 Nr. 4 und 5 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB: Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 i.V.m. Abs. 2, 3 und Abs.
5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de
/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist.
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. den Abs.2, 3 und
Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.
de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist.
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen
beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.
gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext
ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen
ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AentG (https://www.gesetze-im-internet.de
/aentg_2009/__21.html); § 98 c des Aufenthaltsgesetz – AufenthG (https://www.
gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__98c.html); § 19 Mindestlohngesetz –
MiLoG (https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__19.html); § 21
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG (https://www.gesetze-iminternet.
de/schwarzarbg_2004/__21.html); § 22
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG (https://www.gesetze-im-internet.de
/lksg/__22.html). Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Zusätzlich fragt die Zentrale Vergabestelle vor
Zuschlagserteilung zu dem erfolgreichen Bieterunternehmen bzw. jedem Mitglied
der Bietergemeinschaft gemäß § 6 Abs. 1 WRegG das Wettbewerbsregister ab.
Bei ausländischen Unternehmen ist zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe
vorliegen, auf Anforderung ein Auszug aus dem einschlägigen Register wie dem
Strafregister oder - wenn es kein Strafregister gibt - eine gleichwertige Urkunde
einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats
vorzulegen.
Dabei steht Bulgarien vor der Herausforderung von Grenzwertüberschreitungen, u. a. von Feinstaub (PM10). Um Fortschritte bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung zu erzielen, möchte das bulgarische Umweltministerium (Ministry of Environment and Water, MoEW), dass sowohl Aufsichtsbehörden als auch (Industrie-)Unternehmen, die neue Standorte oder Standorterweiterungen in Bulgarien planen, für die Berechnung geeigneter Schornsteinhöhen die Software BESTAL verwenden. Als Vorbereitung für eine möglichst breite Anwendung von BESTAL in Bulgarien möchte das MoEW zunächst relevantes Personal in der Anwendung von BESTAL schulen und mit Fachleuten politische und regulative Optionen reflektieren, die eine breite Anwendung von BESTAL in Bulgarien ermöglichen, u. a. als Element der offiziellen „Methodik zur Berechnung der Höhe der Abgasvorrichtungen, der Ausbreitung und der erwarteten Konzentrationen von Schadstoffen in der Bodenschicht“ gemäß Artikel 11 (2) und (3) des bulgarischen Luftreinhaltegesetzes , die in Bulgarien zur Berechnung der Ausbreitung von Schadstoffen in der Atmosphäre aus den Abgasen von stationären Quellen/Industrieunternehmen, Wärmekraftwerken etc. verwendet wird (im Folgenden: die offizielle Methodik). Als Partner im deutsch-bulgarischen Regierungsabkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes möchte das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) das MoEW in seinem Anliegen unterstützen und erklärte sich bereit, im Rahmen seines Beratungshilfeprogramms (BHP) ein Projekt entwickeln zu lassen, dass bei der Einführung von BESTAL in Bulgarien hilft. In seiner Funktion als Projektträger für das BHP entwickelte das Umweltbundesamt (UBA) gemeinsam mit dem MoEW die vorliegende Leistungsbeschreibung und sucht nun Expertise für die Durchführung dieses Projekts.
Die direkten Projektziele sind:
- Relevante Mitarbeitende des MoEW, seiner 15 regionalen Aufsichtsbehörden (Re-gional Inspektorates of Environment and Water, RIEWs) und der Umweltagentur (Executive Environment Agency, ExEA) verfügen über theoretische und praktische Kenntnisse, um die Software BESTAL anwenden zu können.
- Eine Auswahl an Mitarbeitenden des MoEW, seiner 15 RIEWs und der ExEA ist in der Lage, als (interne) Ausbilder*innen für zukünftige Schulungen in der Anwendung der Software BESTAL in ihren Behörden und ggf. darüber hinaus in Bulgarien zu arbeiten.
- Relevante Mitarbeitende des MoEW und weiterer relevanter Behörden haben Kenntnisse der institutionellen, rechtlichen und verwaltungsbezogenen Rahmenbedingungen der Luftreinhaltepolitik in Deutschland, der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Anwendung der Software BESTAL in Deutschland und sind mit einem Verständnis der Gemeinsamkeiten und vor allem der Unterschiede in der Lage, bulgarienspezifische Vorschläge für Änderungen in Bulgarien zu entwickeln, u. a. eine neue offizielle Methodik und ggf. gesetzliche und/oder verwaltungsbezogene Änderungen, um eine breite und verlässliche Anwendung von BESTAL in Bulgarien zu ermöglichen (Schwerpunkte: Luftqualität und Industrieemissionen).
Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
nachvollziehbare Ausführungen zu machen, die eine Beurteilung der in der
Bewertungsmatrix stehenden Kriterien erlauben. Diese Ausführungen des
Bieters sind Grundlage für die Bewertung durch den Auftraggeber.
Angebote, die die erforderliche(n) Mindestpunktzahl(n) nicht erreichen,
werden nicht weiter berücksichtigt.
Kriterien ausgedrückt werden kann: Der Angebotsbruttopreis (Wertungssumme
aus dem Angebotsformular) wird durch die jeweils erreichte Qualitätspunktzahl
dividiert. Hierdurch erhält man einen Preis pro Leistungspunkt (sogenannter
Punktpreis). Das Angebot mit dem niedrigsten Punktpreis erhält den Zuschlag.
Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung die
Bietenden aufzufordern, ggf. fehlende oder unvollständige
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen,
Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu
vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige
Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass die Auftraggeberin hierzu nicht verpflichtet ist und das
Fehlen geforderter Unterlagen zum Ausschluss des betroffenen Angebotes
führen kann. Die Bietenden haben daher sorgfältig darauf zu achten, dass ihr
Angebot alle erforderlichen Angaben, Nachweise und Erklärungen enthält.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien
betreffen, ist nach § 56 Abs. 3 VgV ausgeschlossen.
Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B.
Vorauszahlungen sind unzulässig. Zahlungen erfolgen nach erbrachter
Leistung innerhalb von 30 Tagen. Eine frühere Zahlung ist nur möglich,
soweit Skonti angeboten werden bei einem Zahlungsziel von mind. 14
Tagen.
leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse
an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen
durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden
ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich
zu begründen.
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