Ausschreibungsdetails
Die Wissenschafts-Politik-Praxiskommunikation ist eine der Kernaufgaben des BIBB. Dafür betreibt das Institut im Internet eines der umfangreichsten Informationsangebote zur beruflichen Bildung in Deutschland. Neben dem Institutsauftritt BIBB.de werden ca. 30 weitere Internetangebote zu Fach- und Projektaufgaben vom BIBB herausgegeben. Für dieses Gesamtangebot soll in den kommenden Jahren eine modulare Infrastruktur entwickelt werden, die es ermöglicht Kommunikation und Wissensmanagement in unterschiedlichsten Ausprägungen entsprechend institutspolitisch gesetzter Erfordernisse innovativ, schnell und nachhaltig bereitzustellen.
Im Mittelpunkt dieser Infrastruktur steht der Institutsauftritt BIBB.de, der die verschiedenen Angebote verbindet. Für den Institutsauftritt ist im Ausschreibungszeitraum ein Relaunch vorgesehen mit dem Ziel, Botschaften und Inhalte des BIBB besser sichtbar zu machen und den Zielgruppen in der Berufsbildungslandschaft die Arbeitsergebnisse in einer qualitativ hochwertigen und zeitgemäßen Form bereitzustellen. Dabei soll die Verwertung der Inhalte in sozialen Medien und KI-Lösungen besonders in den Blick genommen und die Onsite-Suche durch Künstliche Intelligenz unterstützt werden.
- ein Insolvenzverfahren oder ein vergeleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
- keine schwere Verfehlung vorliegt, die meine/unsere Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, z.B. wirksames Berufsverbot (§ 770 StGB9), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten zwei Jahre gegen mich/uns oder Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Bestechung (§ 334 StGB),
Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im
Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde.
- ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Wettbewerbsregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden bin/sind.
(Ab einer Auftragssumme von 30.000 € wird der Auftraggeber für den/die Bieter /in, auf dessen/deren Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gem § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern, § 19 Mindestlohngesetz).- ich/wir meiner/unserer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß nachgekommen bin/sind.
- ich/wir innerhalb der letzten zwei Jahre nicht wegen illegaler Beschäftigung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehrals 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 €
belegt worden bin/sind.
- mir/uns bekannt ist, dass eine falsche Auskunft den Ausschluss vom Vergabeverfahren zur Folge haben kann
- ich/wir nicht nach § 19 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen wurde/n und/oder nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden bin/sind oder, falls dies
geschehen ist, in der Anlage geeignete und vollständige Erklärungen/Nachweise zur Wiederherstellung meiner/unserer Zuverlässigkeit beifüge/n.
Los 1 - Web-Design und Corporate Design
Eignungskriterium: Der Bieter verfügt über qualifiziertes Personal und Fachkenntnisse (u.a. in den Bereichen: Gestaltungs- und Portalkonzepte, User Research, Projekt- und Service-Management, Barrierefreiheit, Dokumentation/Styleguide, Qualitätssicherung), um die beschriebenen Arbeitspakete umzusetzen.
Indikatoren: Der Bieter kann die Leistungsfähigkeit des eingesetzten Personals anhand der verwendeten Methodik eines Referenzprojektes zum Web-Design eines vergleichbaren Portals (ggf. auch Portallandschaft) nachweisen, dass er seit mehr als zwei Jahren betreut. Der Name des Projektes ist (ggf. mit URL) und einer kurzen Beschreibung des eigenen Beitrags bekanntzugeben.
• Berufliche Leistungsfähigkeit: Gestalterische Kreativität und Webdesign-Kompetenz
Eignungskriterium: Der Bieter verfügt über qualifiziertes Personal und Fachkenntnisse (u.a. in den Bereichen: Gestaltungs- und Portalkonzepte, User Research, Web-Design, Visuelle und technische Umsetzung, Kreativität, Innovativität, Kommunikationsstärke und Präsentationsfähigkeit), um die beschriebenen Arbeitspakete qualitativ hochwertig umzusetzen.
Indikatoren: Der Bieter kann seine Leistungsfähigkeit anhand eines vergleichbaren Portals, bei dem Kreativität eine besondere Rolle spielte, nachweisen. Der Name des Projektes ist (ggf. mit URL) und einer kurzen Beschreibung des eigenen Beitrags bekanntzugeben.
• Berufliche Leistungsfähigkeit: Kompetenzen im Bereich der Barrierefreiheit
Eignungskriterium: Der Bieter verfügt über qualifiziertes Personal und Fachkenntnisse im Bereich Barrierefreiheit, um die beschriebenen Arbeitspakete qualitativ hochwertig umzusetzen.
Indikatoren: Der Bieter kann seine Leistungsfähigkeit anhand eines vergleichbaren Portals, bei dem die BITV bzw. vergleichbare internationale Normen zur Barrierefreiheit zur Anwendung kommen, nachweisen. Der Name des Projektes ist (ggf. mit URL) und einer kurzen Beschreibung des eigenen Beitrags bekanntzugeben.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teilt das BIBB dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
Los 2 – Portalentwicklung/ CMS
OpenText Web Site Management (WSM) realisiert. Der Auftragnehmer unterstützt die Wei-terentwicklung bzw. Betreuung bestehender Internetangebote des BIBB auf Basis des
OpenText-CMS über einen Zeitraum von vier Jahren.
2030 wird der Hersteller-Support für das CMS von OpenText eingestellt. Neuer CMS-Standard im BIBB wird deshalb das CMS Typo3, das auch Grundlage des aktuellen Govern-ment Site Builder GSB11 ist. Die Migration der bestehenden Internetangebote soll in den kommenden Jahren schrittweise erfolgen. Neue Internetangebote werden künftig mit Typo3 umgesetzt. Es ist noch zu entscheiden, ob und welche GSB-Extensions dabei im Eigenhosting verwendet werden. Mit der CMS-Umstellung erwägt das BIBB die Einführung des Design-Systems und UX-Standards KERN.
Der Auftragnehmer begleitet im Auftragszeitraum die Migration zu Typo3/GSB, erstellt neue Internetangebote auf Basis von Typo3/GSB und entwickelt diese weiter.
Der Bieter kann seine Leistungsfähigkeit zum OpenText-CMS anhand eines Referenzprojektes, das er maßgeblich realisiert hat, nachweisen (Best-Practice-Referenz) und verfügt über eine entsprechende OpenText-Supportberechtigung für OpenText WSM (Eigenerklärung mit Nachweis).
• Erfahrung mit Typo3
Der Bieter kann seine Leistungsfähigkeit zum CMS Typo3 anhand eines Referenzprojektes, das er maßgeblich realisiert hat, nachweisen (Best-Practice-Referenz).
• Das Unternehmen gewährleistet für die Entwicklungsarbeiten den IT-Grundschutz nach ISO 27001 oder BSI-Standard 200-1 (Eigenerklärung).
• Die Erklärung des BIBB über die Auftragsverarbeitung (Anlage) ist abzugeben und zu unterzeichnen. Im Teil C der Anlage Technische organisatorische Maßnahmen (TOM) müssen Sicherheitsmaßnahmen i.S. v. Art. 32 DSGVO beschrieben werden. Der Teil ist ebenfalls zu unterschreiben.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teilt das BIBB dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
Los 3 – Applikationsentwicklung
Der Auftragnehmer muss die Entwicklung neuer sowie die Betreuung und Weiterentwicklung der bestehenden Web-Applikationen über einen Zeitraum von vier Jahren übernehmen.
Im Einzelnen beinhaltet der Rahmenvertrag Applikationsentwicklung folgende Leistungen:
- Konzeption und (Weiter-)Entwicklung von Applikationen
- Projektmanagement
- Betreuung und Maintenance der Bestandslösungen
- Beratung und Konzeption, Schwerpunkte: Applikationen, Datenbanken
- Weitere Dienstleistungen zur Betreuung und Weiterentwicklung von BIBB-Applikatio-nen
- Supportdienstleistungen
Abgrenzung: Leistungen im Zusammenhang mit im BIBB eingesetzten Content Management Systemen sind nicht Bestandteil dieses Auftragsloses. Für Portalentwicklung/CMS wird ein eigener Rahmenvertrag (Los 2) ausgeschrieben. Im Rahmenvertrag „Portalentwick-lung/CMS“ ist in diesem Rahmen auch die Betreuung und Weiterentwicklung von Applikatio-nen vorgesehen. Dabei handelt es sich um zentrale Online-Komponenten (u. a. Onsite-Suche, Web-Analytik, Kontaktformulare), die für den Betrieb eines Internetangebotes regelmäßig erforderlich sind. Der Rahmenvertrag „Applikationsentwicklung“ (Los 3) umfasst hingegen besondere Services und Fachanwendungen. Damit sind Applikationen gemeint, die über die üblichen Standard-Funktionalitäten von Internretangeboten hinausgehen.
Der Bieter kann seine Leistungsfähigkeit zur Applikationsentwicklung anhand eines Referenzprojektes, das er maßgeblich realisiert hat, nachweisen (Best-Practice-Referenz).
• Erfahrung Refaktorierung von Applikationen
Der Bieter kann seine Leistungsfähigkeit anhand eines Referenzprojektes darlegen, das er technisch modernisiert „refaktoriert“ hat. (Best-Practice-Referenz).
• Das Unternehmen gewährleistet für die Entwicklungsarbeiten den IT-Grundschutz nach ISO 27001 oder BSI-Standard 200-1 (Eigenerklärung).
• Die Erklärung des BIBB über die Auftragsverarbeitung (Anlage) ist abzugeben und zu unterzeichnen. Im Teil C der Anlage Technische organisatorische Maßnahmen (TOM) müssen Sicherheitsmaßnahmen i.S. v. Art. 32 DSGVO beschrieben werden. Der Teil ist ebenfalls zu unterschreiben.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teilt das BIBB dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
Los 4- Web-Hosting
Neben der Gewährleistung des Betriebs wird die Konsolidierung und Weiterentwicklung des Web-Hostings unterstützt.
Die erforderliche Hardware für das Hosting wird durch den Auftragnehmer neuwertig be-reitgestellt. Der Auftragnehmer leistet einen umfassenden Service für das Gesamtsystem
(Full-Service).
Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist umweltzertifiziert. Das Web-Hosting soll in einem nachweislich klimaneutralen Rechenzentrum erfolgen. Darüber hinaus muss ein zertifizierter IT-Grundschutz, nach ISO 27001 oder BSI-Standard 200-1 oder vergleichbar nachgewiesen werden..
Das Unternehmen verfügt über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die beschriebenen Arbeiten in den Bereichen Projekt- und Servicemanagement, Hosting, technische Dokumentation und IT-Sicherheit qualifiziert sind. Es hat mindestens 3 Mitarbeitende, die in den letzten 2 Jahren in einem dieser Bereiche in einem Projekt federführend tätig waren. Die vorhandenen personellen Ressourcen sind für die zu erbringenden Leistungen ausreichend. (Nachweis anhand kurzer Profile)
• Erfahrung mit dem Web-Hosting großer Portallandschaften
Der Auftragnehmer kann seine Leistungsfähigkeit anhand eines Referenzprojektes zum Web-Hosting einer vergleichbaren Portallandschaft nachweisen, die er seit drei Jahren betreut. Der Name des Projekts ist bekanntzugeben.
• Das Unternehmen besitzt einen IT-Grundschutz nach ISO 27001 oder BSI-Standard 200-1, der mit entsprechenden Zertifikaten belegt werden kann.
• Das Unternehmen verfügt über ein klimaneutrales Rechenzentrum und kann das auch belegen.
• Die Erklärung des BIBB über die Auftragsverarbeitung (Anlage) ist abzugeben und zu unterzeichnen. Im Teil C der Anlage Technische organisatorische Maßnahmen (TOM) müssen Sicherheitsmaßnahmen i.S. v. Art. 32 DSGVO beschrieben werden. Der Teil ist ebenfalls zu unterschreiben.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teilt das BIBB dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
Los 5 - iMOVE-Portale
Die kontinuierliche Weiterentwicklung und der Betrieb beinhalten insbesondere die konzeptionelle und technische Unterstützung für das deutschsprachige und das englischsprachige Portal auf imove-germany.de, die Mikroseiten, das Extranet sowie die Feinplanung, Implementierung und den technischen Support/Maintenance der Portale, der Mikroseiten und des Extranets, jeweils einschließlich mobiler Version.
• Das Unternehmen ist OpenText-Partner und weist diese Partnerschaft nach.
• Das Unternehmen hat Erfahrung mit dem Content Management System Typo 3 . Es hat mindestens ein Projekt mit Typo 3 in den letzten drei Jahren durchgeführt. Der Name/die Namen des Projekts/der Projekte sind bekanntzugeben.
• Das Unternehmen hat Erfahrung mit der Anwendung der BITV in Projekten und belegt die Erfahrung durch die Nennung mindestens eines Referenzprojektes in den letzten drei Jahren.
• Das Unternehmen hat Erfahrung mit der Implementierung von mehrsprachigen Projekten inklusive Sprachen mit nicht-lateinischen Schriftzeichen. Das Unternehmen hat Erfahrung mit internationalen Zeichensätzen inklusive RTL-Layout.
• Das Unternehmen hat Erfahrung mit der Implementierung von Web-Applikationen und Datenbanken, die organisatorisch, inhaltlich und technisch der iMOVE-Anbieter-Datenbank vergleichbar sind. Es nennt mindestens ein Referenzprojekt der letzten drei Jahre. Der Name des Projektes ist bekanntzugeben.
• Das Unternehmen gewährleistet für die Entwicklungsarbeiten den IT-Grundschutz nach ISO 27001 oder BSI-Standard 200-1 (Eigenerklärung).
• Die Erklärung des BIBB über die Auftragsverarbeitung (Anlage) ist abzugeben und zu unterzeichnen. Im Teil C der Anlage Technische organisatorische Maßnahmen (TOM) müssen Sicherheitsmaßnahmen i.S. v. Art. 32 DSGVO beschrieben werden. Der Teil ist ebenfalls zu unterschreiben.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teilt das BIBB dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
Los 6 - Portal Anerkennung in Deutschland
• Der Auftragnehmer kann seine Leistungsfähigkeit anhand eines Referenzprojektes eines Relaunches mit einer vergleichbaren Website vorweisen. Diese Webpräsenz muss mehrsprachig (inkl. nicht-lateinischen Schriftzeichen) und über mind. eine komplexe Applikation verfügen (eine mindestens zweistufige Abfragelogik auf eine Datenbank).
• Der Auftragnehmer kann seine Leistungsfähigkeit anhand eines Referenzprojektes zur Chatbot-Entwicklung vorweisen. Der Namen des Projektes ist bekannt zu geben.
• Das Unternehmen gewährleistet für die Entwicklungsarbeiten den IT-Grundschutz nach ISO 27001 oder BSI-Standard 200-1 (Eigenerklärung).
• Die Erklärung des BIBB über die Auftragsverarbeitung (Anlage) ist abzugeben und zu unterzeichnen. Im Teil C der Anlage Technische organisatorische Maßnahmen (TOM) müssen Sicherheitsmaßnahmen i.S. v. Art. 32 DSGVO beschrieben werden. Der Teil ist ebenfalls zu unterschreiben.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teilt das BIBB dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
Los 7 – Portallandschaft der Nationalen Agentur Bildung für Europa
Gegenstand des Vertrags ist:
• die technische Betreuung und der Support der gesamten Portallandschaft (ohne Hosting),
• die kontinuierliche Weiterentwicklung der bestehenden Portale,
• sowie die technische Umsetzung von Redesigns, Relaunches und potenziellen Neuentwick-lungen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses umfasst die Portallandschaft der NA beim BIBB folgende fünf Webportale:
1. www.na-bibb.de – Dachportal
2. www.auslandsberatung-ausbildung.de
3. www.meinauslandspraktikum.de
4. www.europass-info.de
5. www.ria-ae.eu
• Das Unternehmen verfügt über mindestens sechs Mitarbeitende, die für die beschriebenen Arbeiten qualifiziert sind. Sie verfügen über jeweils mindestens drei Jahre Arbeitserfahrung in Projektmanagement, Beratung, Typo3 aus den letzten drei Jahren.
• Das Unternehmen hat Erfahrung mit der Anwendung der BITV 2 in Projekten und kann dies bei mindestens zwei bereits durchgeführten Projekten aus den letzten drei Jahren nachweisen. Die Namen der Projekte sind bekanntzugeben.
• Das Unternehmen gewährleistet für die Entwicklungsarbeiten den IT-Grundschutz nach ISO 27001 oder BSI-Standard 200-1 (Eigenerklärung).
• Die Erklärung des BIBB über die Auftragsverarbeitung (Anlage) ist abzugeben und zu unterzeichnen. Im Teil C der Anlage Technische organisatorische Maßnahmen (TOM) müssen Sicherheitsmaßnahmen i.S. v. Art. 32 DSGVO beschrieben werden. Der Teil ist ebenfalls zu unterschreiben.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teilt das BIBB dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
Los 8 - Leando-Portal
Der Bieter kann seine Leistungsfähigkeit zum CMS Drupal anhand eines Referenzprojektes, das er maßgeblich realisiert hat, nachweisen. Das vom Bieter bearbeitete Projekt muss von der Komplexität zu Leando vergleichbar sein. Der Name des Projektes ist (ggf. mit URL) und einer kurzen Beschreibung des eigenen Beitrags bekanntzugeben.
• Kenntnisse des Frameworks Angular
Leando wird über ein sog. „decoupled frontend“ auf Basis von Angular ausgespielt. Diese Architektur soll nicht weiterentwickelt werden. Der Bieter muss aber in der Lage sein, vorhandene Umsetzungen in Angular zu analysieren. (Eigenerklärung ausreichender Kenntnisse)
• Erfahrung mit Typo3
Der Bieter kann seine Leistungsfähigkeit zum CMS Typo3 anhand eines Referenzprojektes, das er maßgeblich realisiert hat, nachweisen. Das vom Bieter bearbeitete Projekt muss von der Komplexität zu Leando vergleichbar sein. Der Name des Projektes ist (ggf. mit URL) und einer kurzen Beschreibung des eigenen Beitrags bekanntzugeben.
• Das Unternehmen gewährleistet für die Entwicklungsarbeiten den IT-Grundschutz nach ISO 27001 oder BSI-Standard 200-1 (Eigenerklärung).
• Die Erklärung des BIBB über die Auftragsverarbeitung (Anlage) ist abzugeben und zu unterzeichnen. Im Teil C der Anlage Technische organisatorische Maßnahmen (TOM) müssen Sicherheitsmaßnahmen i.S. v. Art. 32 DSGVO beschrieben werden. Der Teil ist ebenfalls zu unterschreiben.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teilt das BIBB dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
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