Ausschreibungsdetails
Erfasst werden insbesondere Unterstützungs-, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen zur sukzessiven Entwicklung, Einführung, Steuerung sowie der kontinuierlichen quantitativen und qualitativen Fortentwicklung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Thüringen.
Los 1 betrifft das verwaltungsexterne E-Government und stellt die digitale Interaktion zwischen Verwaltung und Bürgern in den Mittelpunkt.
b) Kommunikation: Die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung von geänderten Vergabeunterlagen erfolgt ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de).
c) Einsatz von Nachunternehmern (NU): Der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch NU erbringen lassen will und welche NU dafür vorgesehen sind. Es ist das Formblatt „Einsatz Dritter /Nachunternehmer“ zu verwenden. Für diese NU sind die unter Ziff. 5.1.9 der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Es ist das Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser NU eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der NU im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Weiterhin ist das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt „Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Des Weiteren ist von jedem dieser Nachunternehmer das Formblatt „Eigenerklärung des Nachunternehmers zum Thüringer Vergabegesetz“ vollständig auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Diese Regelungen gelten nur für Nachunternehmer, die
- entweder 15% oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in EUR, netto) zu erbringenden Leistungen erbringen werden und /oder
- durch die von ihnen zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber geraten.
d) Eignungsleihe: Der Bieter kann sich zum Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, unabhängig von der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall sind die unter Ziff. 5.1.9 der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise auch für diese Unternehmen vorzulegen. Es ist das Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Unternehmen eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht (Formblatt „Verpflichtungserklärung“). Weiterhin ist das ausgefüllte und unterschriebene „Formblatt Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bieter sich nur auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens berufen kann, wenn dieses im Fall der Auftragserteilung die Leistung erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, ist für die Auftragsausführung eine entsprechende gesamtschuldnerische Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens sicherzustellen.
e) Bietergemeinschaft: Im Falle einer Bietergemeinschaft haben deren Mitglieder mit dem Angebot zu erklären, dass - und aus welchem Grund die Bietergemeinschaft zulässig und ohne Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebildet wurde, - das geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft rechtsverbindlich vertreten darf und - alle Mitglieder im Auftragsfall als Gesamtschuldner haften. Es ist das Formblatt „Bietergemeinschaftserklärung“ zu verwenden. Zudem ist durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft das Formular „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ dem Angebot ausgefüllt beizufügen.
f) Das Unternehmen verpflichtet sich im Falle der Auftragsvergabe, für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach den §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG, eine Vertragsstrafe im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 ThürVgG in Höhe von 3 % des Auftragswertes an den Auftraggeber zu zahlen.
Das Unternehmen verpflichtet sich ebenfalls zur Zahlung der Vertragsstrafe für den Fall, dass der Verstoß durch einen von ihm selbst eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, das Unternehmen kannte den Verstoß nicht und musste ihn auch nicht kennen.
Die Geltendmachung dieser Vertragsstrafe bleibt nach § 13 Abs. 4 ThürVgG von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderen Gründen sowie der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.
Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn das Unternehmen und/oder dessen Nachunternehmer die aus dem § 6 ThürVgG resultierenden Anforderungen schuldhaft nicht erfüllt/erfüllen oder schuldhaft gegen die Verpflichtungen der §§ 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG verstößt/verstoßen.
g) Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 vom 08.04.2022: Der Bieter erklärt für sein Unternehmen, dass
- dieses nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen gehört, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen
aa) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bieters in Russland
bb) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe aa zutrifft, am Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%
cc) durch das Handeln des Bieters im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben aa und/oder bb zutrifft,
-die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören und
- er bestätigt und sicherstellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
(2) Im Angebot ist zu erklären, ob bei dem Unternehmen Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes, § 98 c des Aufenthaltsgesetzes, §19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit diese Vorschriften jeweils anwendbar sind, vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Unternehmen vorliegen, sind in einer Anlage nähere Angaben zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung der Eignung, insbesondere der Zuverlässigkeit, und eine Entscheidung über die Eignung zu ermöglichen.
Erfasst werden insbesondere Unterstützungs-, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen zur sukzessiven Entwicklung, Einführung, Steuerung sowie der kontinuierlichen quantitativen und qualitativen Fortentwicklung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Thüringen.
Los 1 betrifft das verwaltungsexterne E-Government und stellt die digitale Interaktion zwischen Verwaltung und Bürgern in den Mittelpunkt.
b) Abrufberechtigte ist das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur.
c) Die in Ziffer 5.1.12 der Bekanntmachung aufgeführte Bindefrist muss aus technischen Gründen angegeben werden und stellt lediglich einen Orientierungswert dar. Die relevante Bindefrist entnehmen Sie bitte den jeweils gültigen Vergabeunterlagen.
d) Die in Ziffer 5.1.9 der Bekanntmachung angeführten Mindestanforderungen müssen vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft (inkl. etwaiger Nachunternehmer/eignungsverleihender Unternehmen) gesamthaft erfüllt werden.
(2) Dem Angebot ist als Anlage ein kurzes Unternehmensprofil (grds. nicht länger als 2 DIN A4 Seiten) beizufügen, in dem die wesentlichen Tätigkeitsbereiche und die Organisation des Unternehmens kurz dargelegt werden; (3) Das Unternehmen hat zu erklären, dass es alle gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der zu vergebenden Leistung erfüllt.
Gefordert wird ein Mindestjahresumsatz für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in Höhe von jeweils 2.000.000,00 Euro (netto) pro Geschäftsjahr.
Wird dieser Mindestjahresumsatz nicht erreicht, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
(2) Das Unternehmen hat seinen Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des ausschreibungsgegenständlichen Auftrages in der EU (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren anzugeben.
Gefordert wird eine Mindestanzahl an Mitarbeitern im Tätigkeitsbereich des Auftrages für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre von durchschnittlich 20 Mitarbeitern pro Geschäftsjahr.
Wird diese Mindestanzahl nicht erreicht, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Das Unternehmen benennt sieben vergleichbare Referenzen, deren Leistungszeitraum nach dem 01.01.2023 liegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Leistungserbringung davor begann, aber über den 01.01.2023 hinaus andauert/e. Sofern die Leistungserbringung noch nicht abgeschlossen ist, müssen wesentliche Teile der Leistungen bereits erbracht worden sein und mit dem Ausschreibungsgegenstand in Verbindung stehen.
(1) Das Unternehmen legt eine Referenz vor, die im Kontext der Registermodernisierung durchgeführt wurde und sich inhaltlich mit dem Thema „Semantic Web“ befasste. Die Referenz muss die Bewertung von Einsatzmöglichkeiten, Technologien oder Konzepten enthalten (z.B. Ontologien, Linked Data, Wissensgraphen, semantische Interoperabilität).
(2) Das Unternehmen legt zwei Referenzen vor, in denen KI-Modelle oder Machine-Learning-Verfahren zur Erkennung, Klassifizierung oder automatisierten Verarbeitung von Posteingängen (z.B. eingehende Dokumente, E-Mails, Scans oder digitale Formulare) erfolgreich eingesetzt wurden.
(3) Das Unternehmen legt eine Referenz vor, die den Betrieb eines OZG-Basisdienstes (z.B. E-Payment oder die Nutzung der Lösung BundID oder vergleichbarer Systeme) in einer deutschen Landesverwaltung oder in der deutschen Bundesverwaltung zum Gegenstand hatte.
(4) Das Unternehmen legt eine Referenz in einem deutschen Bundesland vor, die seine Tätigkeiten im Rahmen der FIM-Landesredaktionen und der FIM-Redaktionsarbeit auf kommunaler Ebene belegt; darin muss es nachweisen, dass es beim Transport von FIM-Leistungen vom Bundesland in die Kommunen bidirektional unterstützt hat.
(5) Das Unternehmen legt eine Referenz in einem deutschen Bundesland vor, die nachweist, dass Leistungen im Kontext des produktiven Einsatzes der Rulemapping-Methode in Verwaltungsverfahren zur automatisierten Prüfung und Genehmigung (z.B. automatische Genehmigung von Anträgen im Bau und Förderwesen oder im BImSchG-Kontext) erbracht wurden.
(6) Das Unternehmen legt eine Referenz vor, die den Nachweis erbringt, dass in einem Projekt die Zusammenarbeit mit mindestens 20 Partnerunternehmen und Kunden in einem Bundesland erfolgreich umgesetzt wurde.
Es handelt sich jeweils um eine Mindestanforderung, deren Nichterfüllung zum Ausschluss des Angebotes führt.
Jede Referenz wird unter Verwendung des Formblatts „Fbl-Anlage_Referenzen“ als separate Anlage eingereicht und aussagekräftig beschrieben.
Zu allen Referenzen sind die jeweiligen Auftraggeber der Referenzprojekte sowie ein Ansprechpartner beim Auftraggeber des jeweiligen Referenzprojektes mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Mit der Benennung der Referenz wird der Nachfrage beim damaligen Auftraggeber zugestimmt.
Die Punktebewertung für das Zuschlagskriterium Preis erfolgt gemäß den Bewertungsmaßstäben im Dokument "Bewertungsmatrix", Tabellenblatt "Preispunkte", welches Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
Die Punktebewertung für das Zuschlagskriterium Leistung erfolgt gemäß den Bewertungsmaßstäben im Dokument "Bewertungsmatrix", Tabellenblatt "Leistungspunkte", welches Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB (Einleitung, Antrag)
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
d4dcac91-3527-44bf-94c4-adcf9b16b526