Ausschreibungsdetails
Der Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) muss die Anforderungen folgender Normen in gültiger Fassung oder einer gleichwertigen technischen Spezifikation erfüllen. Eine Übersicht der DIN-Normen mit EU bzw. IEC Äquivalenten ist als Anlage dem Leistungsverzeichnis beigefügt (siehe Tabellenblatt DIN-Normen).
Die Gleichwertigkeit der technischen Spezifikationen bezieht sich auf alle in dieser Ausschreibung genannten DIN-Normen und versteht sich nicht auf das Festlegen und / oder Vorschreiben von speziellen Produkten, Marken und / oder Herstellern.
Die in Deutschland geltende Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Unfallverhütungsvorschriften (DGVO) und Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) sowie die WLTP-Vorgaben (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) sind zwingend einzuhalten.
- DIN SPEC 14507-2:2014-04 inkl. sämtlicher normativer Verweisungen
- DIN EN 1846 Teil 1 - 3
- DIN 14502 in allen Teilen
- EMV Richtlinien 2006/28/EG (2004/104/EG) und 2014/30/EU ansonsten EMVG in aktueller Fassung
- DIN 14610 - Akustische Warneinrichtungen für bevorrechtigte Wegebenutzer
- DIN 14620 - Kennleuchten, Kennsignaleinheiten und Kennleuchtensysteme für blaues und gelbes Blinklicht
- DIN 14800 - Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge
- DIN SPEC 1103 - Feuerwehrfahrzeuge und -geräte – Symbole für die Überwachung durch das Bedienungspersonal und für andere Anzeigeelemente
- Aufbaurichtlinien des Fahrgestellherstellers
- StVZO BRD – Straßenverkehrszulassungsordnung
- DGUV Vorschrift 49 - Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren
- DGUV Vorschrift 71 – Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge
- VDE-/DIN-Normen – Vorschriften über elektrische Anlagen (DIN VDE 0100-717)
- ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel mit druckwasserdichten Steckvorrichtungen (IP67) und Anschlussleitungen in der H07RN-F nach DIN VDE0282-4
- TR BOS - Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- alle sonstigen gültigen anerkannten Regeln der Technik
- Aufbereitung der Grundfahrzeugunterlagen zur Zulassung in Deutschland nach WLTP-Vorgaben (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure)
Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es folgende Eignungskriterien erfüllt und nachweisen kann:
1.
über die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und
3.
über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
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Präqualifizierte Unternehmen und jedes präqualifizierte Mitglied von Bietergemeinschaften führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste für die Präqualifikation der Industrie- und Handelskammern sowie die von ihnen beauftragten Auftragsberatungsstellen als Präqualifizierungsstelle mit Einreichung des Angebotes.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl ist bei Einsatz von Nachunternehmen und Unternehmen dessen Kapazität in Anspruch genommen werden soll (Eignungsleihe) auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
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Nicht präqualifizierte Unternehmen und jedes Mitglied von Bietergemeinschaften haben zum Nachweis der Eignung das ausgefüllte Formblatt 124LD „Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/ Dienstleistungen“ mit dem Angebot vorzulegen.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl ist bei Einsatz von Nachunternehmen und Unternehmen dessen Kapazität in Anspruch genommen werden soll (Eignungsleihe) auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben.
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In die engere Wahl kommen Angebote, die gemäß den Zuschlagskriterien, für einen Zuschlag in Betracht kommen. Zu beachten ist insbesondere die Übersicht zur Wertung der Zuschlagskriterien, siehe dazu den Vergabeunterlagen beigefügte Datei: "Wertungsmatrix - Zuschlagskriterien.pdf".
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Bei der beabsichtigten Beauftragung von Nachunternehmern und Unternehmen dessen Kapazität in Anspruch genommen werden soll, werden an die vorgenannten Unternehmen die gleichen Anforderungen an die Vorlage der Nachweise und Erklärungen bzgl. der Eignung, wie sie für den Bestbieter vorgesehen sind - gestellt.
Die Einreichung der geforderten Nachweise erfolgt in elektronischer Form über das Dienstprogramm der eVergabe (AnaWeb) oder per E-Mail, dazu sind die Bestimmungen in der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen zu beachten.
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Die Vergabestelle wird die vorgenannten Nachweise auch von präqualifizierten Unternehmen, präqualifizierten Mitgliedern von Arbeits-/ Bietergemeinschaften sowie präqualifizierten Nachunternehmen und präqualifizierten Unternehmen dessen Kapazität in Anspruch genommen werden soll (Eignungsleihe) nachfordern, sofern diese Unterlagen nicht im Präqualifikationsverzeichnis enthalten oder nicht mehr gültig sind.
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Die Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen (Formblatt 124LD VHB 2017 Stand 2019) ist als Anlage den Angebotsunterlagen beigefügt.
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Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 EUR ohne Umsatzsteuer wird der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von dem Bieter - an den der Zuschlag erteilt werden soll - einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister anfordern um seine Zuverlässigkeit zu überprüfen, § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Wird eine entsprechende Bescheinigung vom Herkunftsland eines ausländischen Bieters nicht oder nicht in vollem Umfang ausgestellt, kann sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung des ausländischen Bieters ersetzt werden.
Das Formular "Eigenerklärung zur Eignung Liefer- / Dienstleistungen" ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Der Bieter oder jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft dessen Angebot für einen Zuschlag in Betracht kommt hat gem. § 44 VgV zum Nachweis der Befähigung der Berufsausübung auf gesondertes Verlangen folgende Nachweise einzureichen. Bei der beabsichtigten Beauftragung von Nachunternehmern werden an den Nachunternehmer die gleichen Anforderungen an die Vorlage der Nachweise und Erklärungen, wie sie für den Bestbieter vorgesehen sind gestellt.
1.
Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder ggf. eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Stelle des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des ausländischen Bieters.
Das Formular "Eigenerklärung zur Eignung Liefer- / Dienstleistungen" ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Der Bieter oder jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft dessen Angebot für einen Zuschlag in Betracht kommt hat gem. § 44 VgV zum Nachweis der Befähigung der Berufsausübung auf gesondertes Verlangen folgende Nachweise einzureichen. Bei der beabsichtigten Beauftragung von Nachunternehmern werden an den Nachunternehmer die gleichen Anforderungen an die Vorlage der Nachweise und Erklärungen, wie sie für den Bestbieter vorgesehen sind gestellt.
1.
Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer oder ggf. anderweitige sonstige Nachweise einer zuständigen Stelle des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des ausländischen Bieters,
2.
Gewerbeanmeldung oder ggf. eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Stelle des Herkunftslandes.
Bei der beabsichtigten Beauftragung von Nachunternehmern werden an den Nachunternehmer die gleichen Anforderungen an die Vorlage der Nachweise und Erklärungen, wie sie für den Bestbieter vorgesehen sind gestellt.
Das Formular "Eigenerklärung zur Eignung Liefer- / Dienstleistungen" ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Der Bieter oder jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft dessen Angebot für einen Zuschlag in Betracht kommt hat gem. § 45 VgV zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf gesondertes Verlangen folgende Nachweise einzureichen vorzulegen.
Bei der beabsichtigten Beauftragung von Nachunternehmern werden an den Nachunternehmer die gleichen Anforderungen an die Vorlage der Nachweise und Erklärungen, wie sie für den Bestbieter vorgesehen sind gestellt.
1.
Nachweise zur Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbarem gesetzlich geregeltem Verfahren oder die Ablehnung eines solchen Antrages mangels Masse oder die rechtskräftige Bestätigung eines Insolvenzverfahrens (sofern zutreffend),
2.
Nachweise darüber, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet (sofern zutreffend),
3.
aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse,
4.
aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
5.
aktuelle qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angaben der Lohnsummen,
Bei der beabsichtigten Beauftragung von Nachunternehmern werden an den Nachunternehmer die gleichen Anforderungen an die Vorlage der Nachweise und Erklärungen, wie sie für den Bestbieter vorgesehen sind gestellt.
1.
Drei Referenz über früher ausgeführte, vergleichbare Leistungen in Form einer Liste in den letzten drei Jahren unter Angabe des Auftragswertes, des Ausführungszeitraumes sowie den Auftraggeber. Berücksichtigt werden auch Referenzen die länger als drei jedoch höchstens fünf Jahre zurückliegen.
Vergleichbar sind Referenzen, welche den Umbau eines handelsüblichen Fahrzeugs zu einem Einsatzleitwagen der Feuerwehr inkl. dessen Beladung zum Auftrag hatten.
1.
Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (Formblatt 234 VHB) falls erforderlich
2.
Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Formblatt 235 VHB) falls erforderlich
3.
Im Falle der Inanspruchnahme anderer Unternehmen ist der Bieter verpflichtet, auf gesonderte Aufforderung deren Verpflichtungserklärung gemäß Formblatt 236 VHB
vorzulegen.
Die vorgenannten Formulare sind Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Es gilt § 47 VgV (Eignungsleihe).
Vergabeunterlagen beigefügt ist.
Bei der beabsichtigten Beauftragung von Nachunternehmern werden an den Nachunternehmer die gleichen Anforderungen an die Vorlage der Nachweise und Erklärungen, wie sie für den Bestbieter vorgesehen sind gestellt.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o. a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
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