Ausschreibungsdetails
Der Auftragnehmer wirkt mit an der Erstellung der Anforderungsspezifikation (Lastenheft) auf Grundlage des fachlichen Konzepts des Auftraggebers. Hierzu gehört die Teilnahme an Workshops sowie Abstimmungen mit weiteren Dienstleistern des BALM, die in die Realisierung des Gesamtprojekts eingebunden sind. Neben der eigentlichen Entwicklung des Portals gehören auch Schulungen sowie die anschließende Wartung und Pflege (insbesondere Prüfung und Bereitstellung regelmäßiger Patches der Portalanwendung) über einen Zeitraum von 48 Monaten ab dem Tag nach der Abnahme zum Gegenstand der Leistung. Die Weiterentwicklung und Anpassung an sich ändernde rechtliche Vorgaben und Bedürfnisse des Auftraggebers wird ebenfalls für einen Zeitraum von 48 Monaten ab dem Tag nach der Abnahme nach Aufwand durch Abruf aus einem unverbindlichen Kontingent an bis zu 36 Personentagen pro Jahr vereinbart.
Das BALM ist als Betreiber zuständig für die Erreichbarkeit des Portals sowie notwendige, regelmäßige Sicherheitspatches (Betriebssystem, systemnahe Komponenten).
Im Einzelnen ergeben sich die vom Auftragnehmer zu übernehmenden Leistungen aus der Leistungsbeschreibung, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Der Auftragnehmer wirkt mit an der Erstellung der Anforderungsspezifikation (Lastenheft) auf Grundlage des fachlichen Konzepts des Auftraggebers. Hierzu gehört die Teilnahme an Workshops sowie Abstimmungen mit weiteren Dienstleistern des BALM, die in die Realisierung des Gesamtprojekts eingebunden sind. Neben der eigentlichen Entwicklung des Portals gehören auch Schulungen sowie die anschließende Wartung und Pflege (insbesondere Prüfung und Bereitstellung regelmäßiger Patches der Portalanwendung) über einen Zeitraum von 48 Monaten ab dem Tag nach der Abnahme zum Gegenstand der Leistung. Die Weiterentwicklung und Anpassung an sich ändernde rechtliche Vorgaben und Bedürfnisse des Auftraggebers wird ebenfalls für einen Zeitraum von 48 Monaten ab dem Tag nach der Abnahme nach Aufwand durch Abruf aus einem unverbindlichen Kontingent an bis zu 36 Personentagen pro Jahr vereinbart.
Das BALM ist als Betreiber zuständig für die Erreichbarkeit des Portals sowie notwendige, regelmäßige Sicherheitspatches (Betriebssystem, systemnahe Komponenten).
Im Einzelnen ergeben sich die vom Auftragnehmer zu übernehmenden Leistungen aus der Leistungsbeschreibung, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist.
Hinweis: Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.
Nachweis: Der Vordruck Unternehmensfragebogen ist zu verwenden.
Das Bestehen eingerichteter Informationssicherheitsmaßnahmen ist durch Vorlage einer Kopie der Zertifizierung nach DIN ISO 27001:2017 oder vergleichbar nachzuweisen.
Es gelten folgende Mindeststandards:
Nachweis: Der Vordruck Referenzen ist zu verwenden.
Es gelten folgende Mindeststandards:
- Es sind mindestens drei (3) geeignete Referenzen nachzuweisen
Der Auftraggeber weist darauf hin, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, dass auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei Jahre zurückliegen.
Nachweis: Der Vordruck Unternehmensfragebogen ist zu verwenden.
Zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Angebote sind folgende Zuschlagskriterien vorgegeben: Preis/Kosten zu 30 % und Qualität zu 70 %
Für das Zuschlagskriterium Preis kann die vorstehend genannte Maximalpunktzahl erzielt werden.
Der niedrigste Preis erhält die Maximalpunktzahl. Die dem niedrigsten Preis folgende, das heißt höheren Angebote, erhalten im Verhältnis zum niedrigsten Angebotspreis entsprechend weniger Punkte.
Angebotspreise, die den niedrigsten Angebotspreis um 100 % oder mehr übersteigen, werden mit 0 Wertungspunkten bewertet.
Bei der Umrechnung wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma genau gerechnet und kaufmännisch gerundet.
Qualität zu 70 %
Qualität s. anliegende Bewertungsmatrix Max.: 70
Qualität s. anliegende Bewertungsmatrix Max.: 70
Die Bewertung der leistungsabhängigen Zuschlagskriterien erfolgt anhand einheitlicher Bewertungsmaßstäbe, die für alle Bieter gleich angewendet werden.
Zur Bewertung der angebotenen Leistung (i.d.R. qualitative, umweltbezogene und/oder soziale Zuschlagskriterien) wird das BALM wie folgt vorgehen:
Das BALM prüft zunächst, ob etwaige Mindestanforderungen an die Leistung aus der Leistungsbeschreibung, und, soweit den Vergabeunterlagen beigefügt, aus den Kriterienkatalogen oder Bewertungsmatrizen, eingehalten werden. Werden Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. Eine weitere Bewertung des Angebots findet nicht statt.
Die ggf. als Bewertungskriterien kenntlich gemachten Kriterien bewertet das BALM sodann anhand der vom Bieter eingereichten Unterlagen!
In Bezug auf das jeweilige Kriterium können sodann Punkte nach dem in der Bewertungsmatrix aufgeführten Bewertungsschema erzielt werden.
der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern,
fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene
Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen
oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu
korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene
Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Ein Anspruch des
Bieters auf Nachforderung besteht grundsätzlich nicht.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien
(hierzu Ziffer 4) betreffen, ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur
innerhalb der engen Grenzen des § 56 Abs. 3 Satz 2 VgV ausnahmsweise
möglich.
- Vergabekammer des Bundes-
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ins einen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf
Nachprüfung gestellt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vordem Zuschlag gemäß§ 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt,
Kaiser-Friedrich-Straße 16 53113 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BALM ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
- Vergabekammer des Bundes-
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