Ausschreibungsdetails
Neuen Führungskräften soll ein sicherer Start ermöglicht werden, so dass sie ihr gesamtes Potenzial ausschöpfen und erweitern lernen. Neue Führungskräfte sollen frühzeitig mit den Chancen und Risiken von Führung vertraut gemacht werden, um so von Anfang an die richtigen Weichen zu stellen. Sie sollen damit ein nachhaltiges Führungsverständnis und -verhalten erwerben, welches sie im weiteren Berufsleben begleitet und weiter befähigt.
Die Führungskräfte sollen im Coaching die Gelegenheit erhalten, ihr individuelles Führungsverhalten zu reflektieren, persönliche Entwicklungsfelder alltagsnah zu identifizieren und sich in ihrer Führungsrolle zu professionalisieren. Dabei geht es insbesondere um die Förderung von sozialen, kommunikativen und persönlichen Fähigkeiten, die eigenverantwortliches Handeln stärken und alle Anwendungsbereiche systemisch durchdringen.
Darüber hinaus sollen auch bestehende, erfahrene Führungskräfte im BMAS im Rahmen von Coaching in herausfordernden Prozessen des Führungsalltages begleitet und unterstützt werden.
Den Organisationseinheiten des BMAS stehen bedarfsorientiert Teamcoachings und Teamentwicklungsmaßnahmen zur Verfügung. Die Teamentwicklung im BMAS zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zu stärken, gemeinsame Arbeitsprozesse klar zu strukturieren und ein vertrauensvolles, kollegiales Miteinander zu fördern. Teamentwicklungsmaßnahmen ermöglichen es den Teams, Dynamiken bewusst wahrzunehmen, Abläufe zu reflektieren und auf Augenhöhe gemeinsam Lösungen zu entwickeln.
Bitte beachten Sie die beigefügten Vergabeunterlagen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
1. Personen, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* (GWB) zuzurechnen ist, wegen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 - 10 GWB* genannten Verstöße oder wegen vergleichbarer Verstöße anderer Staaten rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sind,
2. Personen, die in § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) erfüllen,
3. Personen, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 GWB* genannten Ausschlussgründe (bei nationalen Vergabeverfahren i.V.m. § 31 Abs. 2 UVgO) erfüllen,
4. Personen, die die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*, § 98c des Aufenthaltsgesetzes*, § 19 des Mindestlohngesetzes*, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes* genannten Ausschlussgründe erfüllen.
Wahrheitswidrige Angaben oder Zurückhaltung von Auskünften können zum Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen.
Los 1 Einzelcoaching für neue und bestehende Führungskräfte
Ziel ist es, insbesondere diesen Führungskräften einen sicheren Start zu ermöglichen, damit sie ihr gesamtes Potenzial ausschöpfen und erweitern lernen. Sie sollen frühzeitig mit den Chancen und Risiken von Führung vertraut gemacht werden, um so von Anfang an die richtigen Weichen zu stellen. Sie sollen damit ein nachhaltiges Führungsverständnis und -verhalten erwerben, welches sie im weiteren Berufsleben begleitet und weiter befähigt.
Die Führungskräfte sollen im Coaching die Gelegenheit erhalten, ihr individuelles Führungsverhalten zu reflektieren, persönliche Entwicklungsfelder alltagsnah zu identifizieren und sich in ihrer Führungsrolle zu professionalisieren. Dabei geht es insbesondere um die Förderung von sozialen, kommunikativen und persönlichen Fähigkeiten, die eigenverantwortliches Handeln stärken und alle Anwendungsbereiche systemisch durchdringen.
Das individuelle und bedarfsorientierte Coaching findet in der Regel in den Räumen im BMAS an den Standorten Berlin oder Bonn. Es stehen pro Führungskraft maximal 15 Coaching-Einheiten à 60 Minuten zur Verfügung. Es ist von ca. 20-25 neuen Führungskräften pro Jahr auszugehen.
Darüber hinaus sollen auch bestehende, erfahrene Führungskräfte im BMAS im Rahmen von Coaching in herausfordernden Prozessen des Führungsalltages begleitet und unterstützt werden. Der jeweilige zeitliche Umfang wird je nach Coachinganliegen/-bedarf individuell abgestimmt. Es ist von ca. 10 Coachings pro Jahr für diese Zielgruppe auszugehen.
Die Coachees sollen aus einem Pool von mindestens je 5 Coaches pro Standort Bonn und Berlin auswählen können. Beizubringen ist von ihnen der einschlägige Nachweis einer zertifizierten systemischen Coaching-Ausbildung. Darüber hinaus sollen die Coaches eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung als systemischer Coach vorweisen können. Der Anbieter soll mind. 3 Jahre Erfahrung mit Führungskräfte-Coachings haben und Referenzen im öffentlichen Dienst aufweisen, auf die er sich berufen kann.
Die Coaches sollen einen einschlägigen Nachweis einer systemischen Coaching-Ausbildung bzw. einer vergleichbar anerkannten Ausbildung von mindestens 150 Stunden bzw. mind. 12 Monaten erbringen. Darüber hinaus sollen die Coaches eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung als systemischer Coach vorweisen können. Der Anbieter soll mind. 5 Jahre Erfahrung mit Führungskräfte-Coachings haben und Referenzen im öffentlichen Dienst aufweisen, auf die er sich berufen kann.
Die Coachings erfolgen in deutscher Sprache.
Die Organisation der Termine, die Durchführung sowie die inhaltliche Aufbereitung erfolgen durch den Anbieter. Die Termine sind persönlich und individuell mit dem Coachee zu vereinbaren. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist keine elektronische Abwicklung der Coachings gewünscht.
Die Coachings sollen voraussichtlich ab September 2026 mit einer Vertragslaufzeit von 3 Jahren starten, mit der Option auf Verlängerung um ein weiteres Jahr.
Die im Angebot enthaltene Vergütung für eine Coaching-Einheit (60 Minuten pro Einheit) soll alle erforderlichen und gewöhnlichen Nebenleistungen (z.B. Bürokosten, Sekretariat, Abschriften, übliche sachliche Aufwendungen, Vor- und Nachbereitungen) sowie alle Kosten für Reise und Unterkunft inkludieren.
Die Vergütung erfolgt nach der tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Leistung.
Die Rechnungsstellung muss in elektronischer Form gemäß § 3 Absatz 1 E Rechnungsverordnung erfolgen.
Bei einer Terminabsage seitens des Coachees zwischen 48 und 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin werden dem BMAS 50% des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt, bei einer Absage weniger als 24 Stunden vor dem Termin der volle Honorarsatz.
Bitte beachten Sie die beigefügten Vergabeunterlagen.
1. Nachweis der Kompetenz und Erfahrung des Teilnehmers in folgenden Aufgaben- und Themenbereichen:
1.1 Wissenschaftliche Fachkenntnis im Bereich Systemisches Coaching;
1.2 Fachkenntnis und mind. 3 Jahre Erfahrung in Führungskräfte-Coachings;
1.3 Referenzen im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland, vorzugs-weise in oberen und/oder obersten Bundesbehörden, die nicht älter als drei Jah-re sind.
Die zu Nr. 1.1 bis 1.3 geforderten Nachweise des Teilnehmers sind in einer Referenzliste über berufliche Tä-tigkeiten der letzten 3 Jahre zusammen zu stellen (die jeweiligen Auftraggeber und dortigen Kontaktperso-nen, kurze Beschreibung der Aufträge und das jeweilige Auftragsvolumen sind anzugeben).
Dabei kann eine Referenz auch mehrere oder alle der geforderten Kompetenzen umfassen.
Es ist jeweils konkret anzugeben, welche Kompetenz mit der jeweiligen Referenz nachgewiesen wird.
1.4 Beherrschung der deutschen Sprache auf Muttersprachniveau
Als Nachweise zu 1.4 ist eine Eigenerklärung zu erbringen, in denen die Kompetenz und Erfahrung belegt werden. Gegebenenfalls müssen auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende Bescheinigungen vorge-legt werden. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zur Eignung des eingesetzten Per-sonals gemäß Dokument 12 vorzulegen. Das Gesamtteam muss die o. g. Kompetenzen abdecken und über entsprechende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
2. Nachweis der Kompetenz der jeweiligen Coaches in folgenden Aufgaben- und
Themenbereichen:
2.1. Fachkenntnis im Systemischen Coaching
2.2 Besondere Fachkenntnis und Kompetenz im Bereich von Führungskräfte- Coachings (mind. 3 Jahre)
2.3 Referenzen im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland, vorzugs-weise in oberen und/oder obersten Bundesbehörden, die nicht älter als drei Jah-re sind.
Die zu Nr. 2.1 bis 2.3 geforderten Nachweise des Coaches sind in einer Referenzliste über berufliche Tätigkei-ten der letzten 3 Jahre zusammen zu stellen (die jeweiligen Auftraggeber und dortigen Kontaktpersonen, kurze Beschreibung der Aufträge und das jeweilige Auftragsvolumen sind anzugeben). Dabei kann eine Referenz auch mehrere oder alle der geforderten Kompetenzen umfassen. Es ist jeweils konkret anzugeben, welche Kompetenz mit der jeweiligen Referenz nachgewiesen wird.
2.4 Beherrschung der deutschen Sprache auf Muttersprachniveau
Als Nachweise der Coaches zu 2.4 sind jeweils Eigenerklärungen zu erbringen, in denen die Kompetenz und Erfahrung belegt werden. Gegebenenfalls müssen auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende Be-scheinigungen vorgelegt werden. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zur Eignung des eingesetzten Personals gemäß Dokument 12 vorzulegen. Das Gesamtteam muss die o. g. Kompetenzen abdecken und über entsprechende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
Folgende Nachweise zu Qualifikation sind für jeden Coach zu erbringen:
2.5 Nachweis einer zertifizierten systemischen Coaching-Ausbildung bzw. einer ver-gleichbar anerkannten Ausbildung von mindestens 150 Stunden innerhalb von mind. 12 Monaten.
Folgende Nachweise zur beruflichen Erfahrung sind für jeden Coach zu erbringen:
2.6 über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in den unter Nr. 1.2 genannten Themen- und Aufgabenbereichen
2.7 über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als systemischer Coach
Die Coaches sind namentlich zu benennen. Als Nachweise zu 2.5 bis 2.7 sind entsprechende Qualifikations-nachweise und Eigenerklärungen zu erbringen, anhand derer die Qualifikation und Erfahrung belegt werden kann. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zur Eignung des eingesetzten Personals gemäß Dokument 12 vorzulegen. Alle Coaches müssen die o. g. Kompetenzen abdecken und über entspre-chende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
3. Angaben und Nachweise zu Projektleitung und Stellvertretung:
3.1 Projektleitung und Stellvertretung sind namentlich zu benennen.
3.2 Folgende Nachweise zu Qualifikation sind für beide unter Nr. 3.1. genannten Personen zu erbringen:
3.2.1 über eine deutschsprachige Projektleitung und/oder Stellvertretung
3.2.2 über eine zertifizierte systemische Coaching-Ausbildung (siehe 2.5)
3.2.3 über mind. 3 Jahre Berufserfahrung im Führungskräfte-Coaching
3.2.4 Referenzen im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland,
vorzugsweise in oberen und/oder obersten Bundesbehörden, die nicht älter als drei Jahre sind.
Als Nachweise zu 3.2.1 bis 3.2.4 sind Eigenerklärungen zu erbringen, in denen die Kompetenz und Qualifika-tion belegt werden. Gegebenenfalls müssen auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende Bescheini-gungen vorgelegt werden. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zur Eignung des ein-gesetzten Personals gemäß Dokument 12 vorzulegen. Projektleitung und Stellvertretung müssen die o. g. Kompetenzen abdecken und über entsprechende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
Siehe Dokument 3 der Vergabeunterlagen.
Los 2 Teamcoaching/-entwicklung
In diesem Rahmen unterstützt das BMAS seine Organisationseinheiten mit bedarfsorientierten Teamcoachings und Teamentwicklungsmaßnahmen. Die Teamentwicklung im BMAS zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zu stärken, gemeinsame Arbeitsprozesse klar zu strukturieren und ein vertrauensvolles, kollegiales Miteinander zu fördern. Teamentwicklungsmaßnahmen ermöglichen es den Teams, Dynamiken bewusst wahrzunehmen, Abläufe zu reflektieren und auf Augenhöhe gemeinsam Lösungen zu entwickeln.
Die Teamentwicklungen finden immer in Präsenz statt, entweder in den Räumlichkeiten des BMAS in Bonn und Berlin oder in Tagungshotels der jeweiligen regionalen Umgebung. Die Teamentwicklungen haben einen Leistungsumfang von maximal 12 Zeitstunden (1-tägig) bzw. 16 Zeitstunden (1,5-tägig), einschließlich einer Vor- und Nachbereitungszeit von 4 Zeitstunden.
Von den Coaches wird eine anerkannte, zertifizierte systemische Coachingausbildung erwartet, mit dem Schwerpunkt auf Team- und Gruppendynamik. Eine zusätzliche Mediationsausbildung ist wünschenswert. Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Durchführung von Teamentwicklungen/Teamcoachings ist ebenso Voraussetzung wie nachweisbare Referenzen aus dem Öffentlichen Dienst.
Die Teams sollen aus einem Pool von mindestens 12 Coaches in Berlin und 6 Coaches in Bonn auswählen können. Diese Coaches sollen für die Auswahl einen aussagekräftigen Lebenslauf zur Verfügung stellen inkl. eines kurzen Vorstellungsvideos.
Es ist von ca. 65 Teamentwicklungsmaßnahmen pro Jahr auszugehen.
Die nachgefragten Maßnahmen sollen zeitnah stattfinden können, spätestens drei Monate nach Bedarfsanmeldung.
Die Teamentwicklungsmaßnahmen erfolgen in deutscher Sprache.
Die Datenschutzgrundverordnung ist hinsichtlich Datenumgang, -speicherung und -löschung zu beachten; es wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO abgeschlossen.
Jede Teamentwicklungsmaßnahme soll per standardisiertem Fragebogen evaluiert werden.
Fest vereinbarte Termine unterliegen folgenden Stornierungsbedingungen, falls sie von Seiten der Auftraggeberin abgesagt werden:
a. Weniger als 21 Kalendertage vorher: 25% des vereinbarten Honorars
b. Weniger als 14 Kalendertage vorher: 50% des vereinbarten Honorars
c. Weniger als 7 Kalendertage vorher: 75% des vereinbarten Honorars
Vorgesehen ist eine 3-jährige Vertragslaufzeit (mit der Option auf Verlängerung um ein weiteres Jahr), die mit Zuschlagserteilung beginnt, voraussichtlich ab September 2026.
Für die Leistungsteile ist mit dem Angebot eine detaillierte Kostenkalkulation vorzulegen. Diese soll die Vergütung für eine 1-tägige bzw. 1,5-tägige Teamentwicklungsmaßnahme inklusive aller erforderlichen und gewöhnlichen Nebenleistungen wie Bürokosten, übliche sachliche Aufwendungen, sowie Reise- und Unterkunftskosten sowie etwaige Tagungspauschalen am Veranstaltungsort beinhalten.
Die Vergütung erfolgt nach der tatsächlich erbrachten Leistung und ist im Rahmen der Rechnungsstellung nachzuweisen. Erbrachte Teilleistungen werden aufaddiert. Die Rechnungsstellung muss in elektronischer Form gemäß § 3 Absatz 1 E Rechnungsverordnung erfolgen.
Bitte beachten Sie die beigefügten Vergabeunterlagen.
1. Nachweis der Kompetenz und Erfahrung des Teilnehmers in folgenden Aufgaben- und Themenbereichen:
1.1 Wissenschaftliche Fachkenntnis im Bereich Systemisches Coaching;
1.2 Fachkenntnis und mind. 3 Jahre Erfahrung in Führungskräfte-Coachings;
1.3 Referenzen im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland, vorzugs-weise in oberen und/oder obersten Bundesbehörden, die nicht älter als drei Jah-re sind.
Die zu Nr. 1.1 bis 1.3 geforderten Nachweise des Teilnehmers sind in einer Referenzliste über berufliche Tä-tigkeiten der letzten 3 Jahre zusammen zu stellen (die jeweiligen Auftraggeber und dortigen Kontaktperso-nen, kurze Beschreibung der Aufträge und das jeweilige Auftragsvolumen sind anzugeben).
Dabei kann eine Referenz auch mehrere oder alle der geforderten Kompetenzen umfassen.
Es ist jeweils konkret anzugeben, welche Kompetenz mit der jeweiligen Referenz nachgewiesen wird.
1.4 Beherrschung der deutschen Sprache auf Muttersprachniveau
Als Nachweise zu 1.4 ist eine Eigenerklärung zu erbringen, in denen die Kompetenz und Erfahrung belegt werden. Gegebenenfalls müssen auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende Bescheinigungen vorge-legt werden. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zur Eignung des eingesetzten Per-sonals gemäß Dokument 12 vorzulegen. Das Gesamtteam muss die o. g. Kompetenzen abdecken und über entsprechende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
2. Nachweis der Kompetenz der jeweiligen Coaches in folgenden Aufgaben- und
Themenbereichen:
2.1. Fachkenntnis im Systemischen Coaching
2.2 Besondere Fachkenntnis und Kompetenz im Bereich von Führungskräfte- Coachings (mind. 3 Jahre)
2.3 Referenzen im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland, vorzugs-weise in oberen und/oder obersten Bundesbehörden, die nicht älter als drei Jah-re sind.
Die zu Nr. 2.1 bis 2.3 geforderten Nachweise des Coaches sind in einer Referenzliste über berufliche Tätigkei-ten der letzten 3 Jahre zusammen zu stellen (die jeweiligen Auftraggeber und dortigen Kontaktpersonen, kurze Beschreibung der Aufträge und das jeweilige Auftragsvolumen sind anzugeben). Dabei kann eine Referenz auch mehrere oder alle der geforderten Kompetenzen umfassen. Es ist jeweils konkret anzugeben, welche Kompetenz mit der jeweiligen Referenz nachgewiesen wird.
2.4 Beherrschung der deutschen Sprache auf Muttersprachniveau
Als Nachweise der Coaches zu 2.4 sind jeweils Eigenerklärungen zu erbringen, in denen die Kompetenz und Erfahrung belegt werden. Gegebenenfalls müssen auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende Be-scheinigungen vorgelegt werden. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zur Eignung des eingesetzten Personals gemäß Dokument 12 vorzulegen. Das Gesamtteam muss die o. g. Kompetenzen abdecken und über entsprechende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
Folgende Nachweise zu Qualifikation sind für jeden Coach zu erbringen:
2.5 Nachweis einer zertifizierten systemischen Coaching-Ausbildung bzw. einer ver-gleichbar anerkannten Ausbildung von mindestens 150 Stunden innerhalb von mind. 12 Monaten.
Folgende Nachweise zur beruflichen Erfahrung sind für jeden Coach zu erbringen:
2.6 über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in den unter Nr. 1.2 genannten Themen- und Aufgabenbereichen
2.7 über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als systemischer Coach
Die Coaches sind namentlich zu benennen. Als Nachweise zu 2.5 bis 2.7 sind entsprechende Qualifikations-nachweise und Eigenerklärungen zu erbringen, anhand derer die Qualifikation und Erfahrung belegt werden kann. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zur Eignung des eingesetzten Personals gemäß Dokument 12 vorzulegen. Alle Coaches müssen die o. g. Kompetenzen abdecken und über entspre-chende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
3. Angaben und Nachweise zu Projektleitung und Stellvertretung:
3.1 Projektleitung und Stellvertretung sind namentlich zu benennen.
3.2 Folgende Nachweise zu Qualifikation sind für beide unter Nr. 3.1. genannten Personen zu erbringen:
3.2.1 über eine deutschsprachige Projektleitung und/oder Stellvertretung
3.2.2 über eine zertifizierte systemische Coaching-Ausbildung (siehe 2.5)
3.2.3 über mind. 3 Jahre Berufserfahrung im Führungskräfte-Coaching
3.2.4 Referenzen im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland,
vorzugsweise in oberen und/oder obersten Bundesbehörden, die nicht älter als drei Jahre sind.
Als Nachweise zu 3.2.1 bis 3.2.4 sind Eigenerklärungen zu erbringen, in denen die Kompetenz und Qualifika-tion belegt werden. Gegebenenfalls müssen auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende Bescheini-gungen vorgelegt werden. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zur Eignung des ein-gesetzten Personals gemäß Dokument 12 vorzulegen. Projektleitung und Stellvertretung müssen die o. g. Kompetenzen abdecken und über entsprechende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
Siehe Dokument 3 der Vergabeunterlagen.
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