Ausschreibungsdetails
Nach 1955 wurde das Gelände der Kuhlache gewerblich genutzt und zur Herstellung der Hochwassersicherheit aufgefüllt. Im Rahmen der Revitalisierung der Kuhlache wurden Erkundungen durchgeführt, in deren Ergebnis sich die Auffüllung aus kontaminierten Materialen zusammensetzt. Darauf basierend wurde das Gelände durch die Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Wittenberg im Sinne des BBodSchG als Altablagerung/Altstandort eingestuft.
Folgende maßgebende Leistungen sind u.a. zu erbringen:
- Entsiegelung der versiegelten Flächen
- Enttrümmerung der Reste des ehem. „Sozialgebäudes“ und des ehem. „Heizwerks“ zu enttrümmern
- Teilaushub der Altabtlagerung
- Geordnete Entsorgung der Materialien
- Öffnung des Speckbachs
- Verfüllung des ausgehobenen Bereiches mit einer 1,50 m mächtigen Wasserhaushaltsschicht (1,2 m Unterboden, 0,3 m Oberboden)
- Herstellung Unterbau der Wege und befestigten Flächen
- Begrünung der Wasserhaushaltsschicht
Die hier vorliegende Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und den Anlagen beschreibt dabei die Maßnahmen zur Rekultivierung der Kuhlache.
Voraussetzung für die Erbringung der hier angefragten Leistung ist der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers.
und § 124 GWB. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
§ 123 und § 124 GWB.
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme
an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller
Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2
Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
5k der VO (EU) Nr. 833/2014, die in der Erklärung RUS Sanktionen aufgeführt
sind, greift das Zuschlagsverbot für das betroffene Unternehmen.
124 GWB.
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung im Gesundheitswesen)
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
Interessenwahrnehmung),
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung),
jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und
internationale Bedienstete),
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
(Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr) oder
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: Es gelten
die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Nach 1955 wurde das Gelände der Kuhlache gewerblich genutzt und zur Herstellung der Hochwassersicherheit aufgefüllt. Im Rahmen der Revitalisierung der Kuhlache wurden Erkundungen durchgeführt, in deren Ergebnis sich die Auffüllung aus kontaminierten Materialen zusammensetzt. Darauf basierend wurde das Gelände durch die Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Wittenberg im Sinne des BBodSchG als Altablagerung/Altstandort eingestuft.
Folgende maßgebende Leistungen sind u.a. zu erbringen:
- Entsiegelung der versiegelten Flächen
- Enttrümmerung der Reste des ehem. „Sozialgebäudes“ und des ehem. „Heizwerks“ zu enttrümmern
- Teilaushub der Altabtlagerung
- Geordnete Entsorgung der Materialien
- Öffnung des Speckbachs
- Verfüllung des ausgehobenen Bereiches mit einer 1,50 m mächtigen Wasserhaushaltsschicht (1,2 m Unterboden, 0,3 m Oberboden)
- Herstellung Unterbau der Wege und befestigten Flächen
- Begrünung der Wasserhaushaltsschicht
Die hier vorliegende Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und den Anlagen beschreibt dabei die Maßnahmen zur Rekultivierung der Kuhlache.
Voraussetzung für die Erbringung der hier angefragten Leistung ist der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers.
- Nachweis der Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren
- Mitgliedsnummer in Ingenieurkammer (falls vorhanden)
- Nachweis eines Ingenieurstudiums oder vergleichbar (Studiennachweis)
- Für Personenschäden: mindestens 3.000.000 €
- Für sonstige Schäden: mindestens 2.000.000 €
- jeweils 2-fach maximiert
(Formblatt 2.2)
(Das Büro gilt als geeignet, wenn die Zahl der Beschäftigten inklusive aller Vorgesetzten und Inhaber im Durchschnitt über die letzten drei Jahre mindestens 3 beträgt.)
- Eigenerklärung über die 1. Referenz über die Erbringung von Leistungen der Bauoberleitungen im Zusammenhang mit der Rekultivierung von Altablagerun-gen im Zeitraum zwischen 01.01.2015 und dem Ende der Frist zur Einreichung des Angebotes. Die Referenz muss dabei von dem für diese Aufgabe vorgese-henen Bauoberleitung erbracht worden sein. (Formblätter 3.1)
- Eigenerklärung über die 2. Referenz über die Erbringung von Leistungen der Bauoberleitungen im Zusammenhang mit der Rekultivierung von Altablagerun-gen im Zeitraum zwischen 01.01.2015 und dem Ende der Frist zur Einreichung des Angebotes. Die Referenz muss dabei von dem für diese Aufgabe vorgese-henen Bauoberleitung erbracht worden sein. (Formblätter 3.2)
Rechtsbehelfen:
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist
entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
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erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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