Ausschreibungsdetails
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Der Auftrag umfasst folgende Hauptleistungen:
•Wartung, Inspektion und Dokumentation,
•Funktionsprüfung der Feststellanlagen,
•Sicherheitstechnische Prüfung,
•Prüfung nach DGUV-Vorschrift 4.
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Der Auftrag umfasst folgende Bedarfsleistungen:
•Erstellung von Betriebs/ Prüfbücher,
•Es werden Stundenverrechnungssätze für Instandsetzungsleistungen vereinbart,
•Es werden Zuschlagssätze (in %) für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit vereinbart.
•Es wird eine An- und Abfahrtspauschale für Instandsetzungsleistungen, die nicht zusammen mit der turnusmäßigen Wartung bzw. Prüfung durchgeführt werden, vereinbart.
•Zusätzliche Funktionsprüfung einer Feststellanlage für Türen (ausschließlich Los 1),
•Bereitstellung einer Hubarbeitsbühne oder vergleichbare Arbeitsmittel (ausschließlich Los 2),
•Hydraulik - Öl - Untersuchung (ausschließlich Los 2),
•Hydraulik - Öl - Wechsel (ausschließlich Los 2),
•Stickstoff nachfüllen (ausschließlich Los 2).
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Der Auftrag umfasst folgenden Leistungsumfang:
•Los 1: 306 Anlagen,
•Los 2: 130 Anlagen.
Los 2: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA), Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe.
2. Ortsbesichtigungen sind freiwillig und erfolgen nur nach Absprache. Besichtigungstermine sind vorab mit der für das Objekt zuständigen Ansprechperson
•Los 1 (BGH): Frau Mayer, E-Mail: damaris.mayer@bundesimmobilien.de
•Los 2 (GBA): Herr Lehmann, E-Mail: Armin.Lehmann@bundesimmobilien.de
zu vereinbaren. Ortsbesichtigungen können nur in dem Zeitraum
•Los 1 (BGH): 12.01.2026 bis 16.01.2026
•Los 2 (GBA): 19.01.2026 bis 22.01.2026
(Mo. bis Do.: 9:00-16:00 Uhr, Fr.: 9:00-13:00 Uhr)
durchgeführt werden. Die Besichtigungstermine müssen bis spätestens
•Los 1 (BGA): 08.01.2026
•Los 2 (GBA): 15.01.2026
vereinbart werden.
Die Zuweisung eines Termins erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Nur von der Auftraggeberin bestätigte Termine werden durchgeführt. Die Vertreter des Teilnehmenden müssen bei der Ortsbesichtigung ein gültiges amtliches Ausweisdokument mit sich führen. Fragen zu den Vergabeunterlagen werden im Termin zur Ortsbesichtigung nicht beantwortet. Fragen zu den Vergabeunterlagen werden im Termin zur Ortsbesichtigung nicht beantwortet.
3.1. Anfragen zu den Vergabeunterlagen sind unter Verwendung des beigefügten Formblatts „FB Frage-Antwort“ ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) einzureichen. Anfragen, die auf anderem Weg übermittelt werden, können nicht berücksichtigt werden. Anfragen werden grundsätzlich nur beantwortet, wenn sie bis spätestens 26.02.2026 gestellt werden zu stellen, damit zusätzliche Informationen rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden können. Auskünfte werden den Teilnehmern in anonymisierter Form mitgeteilt. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. Die Teilnehmer haben sich zudem selbstständig und regelmäßig bis zum Ablauf der Angebotsfrist über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-Plattform registrierte Teilnehmer werden automatisch informiert. Eine Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
3.2. Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an den e-Vergabe HelpDesk:
Telefon: +49 (0) 22899 610 1234
E-Mail: ticket@bescha.bund.de
Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr
- Bezug des Bieters zu Russland; es wird auf Anlage B-03 Ziffer 3.2 verwiesen.
•Wartung, Inspektion und Dokumentation,
•Funktionsprüfung der Feststellanlagen,
•Sicherheitstechnische Prüfung,
•Prüfung nach DGUV-Vorschrift 4.
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Der Auftrag umfasst folgende Bedarfsleistungen:
•Erstellung von Betriebs/ Prüfbücher,
•Es werden Stundenverrechnungssätze für Instandsetzungsleistungen vereinbart,
•Es werden Zuschlagssätze (in %) für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit vereinbart.
•Es wird eine An- und Abfahrtspauschale für Instandsetzungsleistungen, die nicht zusammen mit der turnusmäßigen Wartung bzw. Prüfung durchgeführt werden, vereinbart.
•Zusätzliche Funktionsprüfung einer Feststellanlage für Türen,
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Der Auftrag umfasst folgenden Leistungsumfang:
•306 Anlagen.
Besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags (Ausführungsbedingungen), § 128 Abs. 2 GWB:
Spezielle Sicherheitsanforderungen für den BGH:
Im Rahmen dieses Vertrages ist ein Zutritt zu den Liegenschaften ohne Begleitung vorgesehen. Da die Liegenschaften, die Gegenstand dieses Vertrages sind, vom Bundesgerichtshof genutzt werden, ergeben sich erhöhte Sicherheitsanforderungen an die Personen, die Zutritt zu diesen Liegenschaften ohne Begleitung benötigen. Deshalb erfordern Zutrittsberechtigungen für den Auftragnehmer und die von ihm mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen auf diesen Liegenschaften betrauten Personen einschließlich deren Vertretungen (Ersatzkräfte) und ggf. einschließlich der Objektleitung sowie deren Vertretungen bei Ausfall eine im Vorfeld durchgeführte erfolgreiche Zuverlässigkeitsprüfung. Ohne die Zuverlässigkeitsprüfung bzw. bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals kann eine Zusammenarbeit mit dem Bundesgerichtshof nicht erfolgen; es wird keine Zutrittsberechtigung erteilt. Die AN hat daher unverzüglich nach Zuschlagserteilung von diesen Personen jeweils einen vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Zuverlässigkeitsprüfung (siehe Anlage: Anlage C-07-Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung BGH) an folgende Anschriften zu richten: (Die konkreten Kontaktdaten werden nach Zuschlagserteilung mitgeteilt). Der Bundesgerichtshof veranlasst die Zuverlässigkeitsprüfung durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg (bei einem Wohnsitz in Baden-Württemberg; Dauer mind. 2 Wochen) oder durch das zuständige Landeskriminalamt (bei einem Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg; Dauer mind. 6 Wochen) und informiert den betreffenden Beschäftigten sowie (mit dessen Zustimmung) die AN über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Kosten für die Zuverlässigkeitsprüfungen fallen für die AN nicht an. Es wird auf das entsprechende Formular und die weiteren darin enthaltenen Hinweise (Anlage C-07-Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung BGH) Bezug genommen. Die AG erhält keine personenbezogenen Daten; lediglich die Information, dass gegenüber dem vorgesehenen Personal der AN Bedenken bzw. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Sollte die AN bereits entsprechend durch den Bundesgerichtshof überprüftes Personal einsetzen wollen, ist der Nachweis der Überprüfung und Freigabe des Personals im Einzelfall vor dem ersten Einsatz zu führen. Die Überprüfung anderer oberster Bundesbehörden, wie z. B. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erübrigt nicht die Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfungen durch den Bundesgerichtshof. Ohne die Zuverlässigkeitsprüfung bzw. bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit, hat die AG das Recht, den Einsatz dieser betreffenden Personen auf den fraglichen Liegenschaften abzulehnen. Die AN hat dann einen Ersatz für diese Personen zu stellen, auf die das vorgenannte Verfahren ebenfalls anzuwenden ist. Auf die Erforderlichkeit der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach jeweils zwei Jahren sowie bei Vorliegen neuer Erkenntnisse zu einer Person, wird ausdrücklich unter Bezugnahme in Anlage C-07-Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung BGH hingewiesen. Sollten weitere Zuverlässigkeitsprüfungen erforderlich werden, verpflichtet sich die AN für die kurzfristige Beibringung der dafür notwendigen Anträge seines Personals Sorge zu tragen.
Geforderte Deckungssummen (pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert):
Personenschäden: mindestens 2,0 Mio. €;
Sachschäden mindestens 1,0 Mio. €;
Vermögensschäden mindestens 500.000 €.
Sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, muss der Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung die entsprechende Anpassung der Versicherungsdeckungssummen der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vornehmen.Der Nachweis für die bestehende Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung ist spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung unaufgefordert der Auftraggeberin zu übersenden.
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt.
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen.
-- dass das eingesetzte Personal ein „Zertifizierungsnachweis zur Fachkraft für Feststellanlagen gemäß DIN 14677“ besitzt und gültige Nachweise auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.
-- dass das eingesetzte Personal die Qualifikation „Sachkundiger zur Prüfung für kraftbetätigte Türen und Tore gem. Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7“ besitzt und gültige Nachweise auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.
-- dass das eingesetzte Personal die Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100) besitzt“ und gültige Nachweise auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können. Diese Nachweise müssen die Befähigung bzw. Qualifikation anhand der jeweils zu benennenden Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnah beruflichen Tätigkeit erkennen lassen.
--- dass das Unternehmen für die zu erbringende Leistung „Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, gem. DGUV - Vorschrift 3 bzw. 4“ in der Handwerksrolle eingetragen ist. Zuständige Handwerkskammer: "Eintragung notwendig"
- Erst auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle sind folgende Nachweise einzureichen:
•Zertifizierungsnachweis: „Fachkraft für Feststellanlagen gemäß DIN 14677“,
•Nachweis: Sachkundiger zur Prüfung für kraftbetätigte Türen und Tore gem. Arbeitsschutzrichtlinie ASR A1.7,
•Nachweis: befähigte Person gemäß § 3 DGUV-Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100).
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen zu den nachfolgenden genannten Wartungs- und Prüfungsleistungen sowie Leistungsumfang von mindestens zwei verschiedenen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre. Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
Referenz Nr. 1 über Wartung und Prüfung von hand- und / oder kraftbetätigten Türen mit oder ohne Feststellanlagen, jährlicher Leistungsumfang: mindestens 85 Anlagen!
Referenz Nr. 2 über Wartung von kraftbetätigten Türen oder Toranlagen mit oder ohne mit Feststellanlagen, jährlicher Leistungsumfang: mindestens 17 Anlagen!
Referenz Nr. 3 über DGUV-Prüfung für kraftbetätigte Türen und / oder Tore mit oder ohne Feststellanlagen, gem. Vorschrift 3 und / oder 4, jährlicher Leistungsumfang: mindestens 20 Anlagen!
Eine Referenz gilt hinsichtlich des jährlichen Leistungsumfangs dann als vergleichbar, wenn der zugrundeliegende Auftrag zu den jeweiligen Wartungs- und Prüfungsleistungen den jeweils geforderten Leistungsumfang erreicht (Mindestanforderung)!
(1) Das eingesetzte Personal des AN einschließlich der genehmigten Nachunternehmer muss grundsätzlich über eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) verfügen. Erforderlich ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 SÜG (sog. Ü1). Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Zuständigkeit der AG gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der AN bereits in der Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWE befindet. Der AN verpflichtet sich, unverzüglich, nach Aufforderung durch die AG dem Objektteam der AG die einzusetzenden Personen zu benennen, welche bereit sind, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Sicherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWE durchgeführt worden sind unter Angabe der Art und des Datums des SÜ. Das gilt auch bei Nachmeldungen für zusätzlich einzusetzendes Personal. Das Aufgabengebiet Geheimschutz im Stabsbereich Innenrevision und Governance (VOIG) der AG übersendet dem Personalkoordinator der AN die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt. Die AN verpflichtet sich, dem Aufgabengebiet Geheimschutz bei der AG innerhalb der von ihm benannten Frist (in der
Regel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist die AG berechtigt, Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für die AN nicht an.
(2) Fachspezifische Personalanforderungen sind in den Ausschreibungsunterlagen der AG, z. B. in den besonderen Vertragsbedingungen, Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung formuliert und durch den AN zwingend zu beachten. Personal, welches den von der AG vorgegebenen Kriterien nicht entspricht oder welches durch Unzuverlässigkeit oder durch Fehlverhalten auffällt, kann von der AG ohne weitere Begründung abgelehnt werden.
(3) Die AG weist darauf hin, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Liegenschaften erhält. Ersatzpersonal ist frühzeitig anzumelden, so dass die Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden können. Der Zeitbedarf für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung beträgt gegenwärtig grundsätzlich 20 Wochen.
(4) Der Einsatz des Personals ist erst nach Vorliegen der Freigabe durch die Sicherheitsdienststellen / den Nutzer möglich.
(5) Die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten mit einem Auslandsbezug (z. B. nichtdeutsche Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland oder im EU-Ausland u. a.) kann, je nach Einzelfall, mitunter unmöglich sein. Daher birgt die Anmeldung von Beschäftigten mit den vorgenannten Kriterien
für die Sicherheitsüberprüfung die Möglichkeit der Ablehnung mangels Überprüfbarkeit und damit für den AN das Risiko, dass die vorgesehenen Beschäftigten ggf. nicht auf der Liegenschaft eingesetzt werden können.
(6) Um Personallücken vorzubeugen, ist stets eine ausreichende Personenanzahl mit der Sicherheitsstufe Ü1 vorzuhalten.
(7) Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des Nutzers, auch bei nach Sicherheitsstufe Ü1 überprüftem Dienstleistungspersonal des AN, zusätzlich die Begleitung durch Bedienstete der Nutzer erforderlich sein kann.
•Wartung, Inspektion und Dokumentation,
•Funktionsprüfung der Feststellanlagen,
•Sicherheitstechnische Prüfung,
•Prüfung nach DGUV-Vorschrift 4.
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Der Auftrag umfasst folgende Bedarfsleistungen:
•Erstellung von Betriebs/ Prüfbücher,
•Es werden Stundenverrechnungssätze für Instandsetzungsleistungen vereinbart,
•Es werden Zuschlagssätze (in %) für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit vereinbart.
•Es wird eine An- und Abfahrtspauschale für Instandsetzungsleistungen, die nicht zusammen mit der turnusmäßigen Wartung bzw. Prüfung durchgeführt werden, vereinbart.
•Bereitstellung einer Hubarbeitsbühne oder vergleichbare Arbeitsmittel,
•Hydraulik - Öl - Untersuchung,
•Hydraulik - Öl - Wechsel,
•Stickstoff nachfüllen.
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Der Auftrag umfasst folgenden Leistungsumfang:
•130Anlagen.
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Hinweis: Der Zustand der Hydraulikschläuche ist schlecht. Diese hätten schon längst ausgetauscht werden müssen.
Besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags (Ausführungsbedingungen), § 128 Abs. 2 GWB:
Spezielle Sicherheitsanforderungen für den GBA:
vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Zuverlässigkeitsprüfung (siehe Anlage: Anlage C-07-Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung GBA) an folgende Anschriften zu richten: (Die konkreten Kontaktdaten werden nach Zuschlagserteilung mitgeteilt.) Der GBA veranlasst dann eine Zuverlässigkeitsprüfung. Die AG behält sich vor, Mitarbeiter der AN, aus Sicherheitsgründen abzulehnen. Eine Begründung ist jedoch nicht erforderlich. Die AN hat dann unverzüglich weiteres Personal zur Verfügung zu stellen und auch für diese einen Antrag auf Zuverlässigkeitsprüfung (siehe Anlage: Anlage C-07-Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung GBA) zu stellen.
Geforderte Deckungssummen (pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert):
Personenschäden: mindestens 2,0 Mio. €;
Sachschäden mindestens 1,0 Mio. €;
Vermögensschäden mindestens 500.000 €.
Sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, muss der Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung die entsprechende Anpassung der Versicherungsdeckungssummen der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vornehmen.Der Nachweis für die bestehende Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung ist spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung unaufgefordert der Auftraggeberin zu übersenden.
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt.
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen.
-- dass das eingesetzte Personal ein „Zertifizierungsnachweis zur Fachkraft für Feststellanlagen gemäß DIN 14677“ besitzt und gültige Nachweise auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.
-- dass das eingesetzte Personal die Qualifikation „Sachkundiger zur Prüfung für kraftbetätigte Türen und Tore gem. Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7“ besitzt und gültige Nachweise auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.
-- dass das eingesetzte Personal die Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100) besitzt“ und gültige Nachweise auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können. Diese Nachweise müssen die Befähigung bzw. Qualifikation anhand der jeweils zu benennenden Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnah beruflichen Tätigkeit erkennen lassen.
--- dass das Unternehmen für die zu erbringende Leistung „Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, gem. DGUV - Vorschrift 3 bzw. 4“ in der Handwerksrolle eingetragen ist. Zuständige Handwerkskammer: "Eintragung notwendig"
--- dass das eingesetzte Personal die Qualifikation „befähigte Person gemäß DGUV – Regel 113 - 020 oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt“ und gültige Nachweise auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können. Diese Nachweise müssen die Befähigung bzw. Qualifikation anhand der jeweils zu benennenden Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnah beruflichen Tätigkeit erkennen lassen.
- Erst auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle sind folgende Nachweise einzureichen:
•Zertifizierungsnachweis: „Fachkraft für Feststellanlagen gemäß DIN 14677“,
•Nachweis: Sachkundiger zur Prüfung für kraftbetätigte Türen und Tore gem. Arbeitsschutzrichtlinie ASR A1.7,
•Nachweis: befähigte Person gemäß § 3 DGUV-Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100).
•Nachweis: befähigte Person gemäß DGUV-Regel 113-020 oder eine gleichwertige Qualifikation. Dieser muss die Befähigung bzw. Qualifikation anhand der jeweils zu benennenden Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnah beruflichen Tätigkeit erkennen lassen.
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen zu den nachfolgenden genannten Wartungs- und Prüfungsleistungen sowie Leistungsumfang von mindestens zwei verschiedenen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre. Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
Referenz Nr. 1 über Wartung und Prüfung von (kraftbetätigten) elektrisch / hydraulischen Türen mit oder ohne Feststellanlagen, jährlicher Leistungsumfang: mindestens 5 Anlagen!
Referenz Nr. 2 über Wartung und Prüfung von (kraftbetätigten) elektrisch / hydraulischen Anlagen (Tore mit oder ohne Feststellanlagen oder Reifenkillern oder Durchfahrtssperren), jährlicher Leistungsumfang: keine Mindestanforderung!
Referenz Nr. 3 über Wartung und Prüfung von (kraftbetätigten) elektrisch / hydraulischen Anlagen (Tore mit oder ohne Feststellanlagen oder Reifenkillern oder Durchfahrtssperren), jährlicher Leistungsumfang: keine Mindestanforderung!
Eine Referenz gilt hinsichtlich des jährlichen Leistungsumfangs dann als vergleichbar, wenn der zugrundeliegende Auftrag zu den jeweiligen Wartungs- und Prüfungsleistungen den jeweils geforderten Leistungsumfang erreicht (Mindestanforderung)!
(1) Das eingesetzte Personal des AN einschließlich der genehmigten Nachunternehmer muss grundsätzlich über eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) verfügen. Erforderlich ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 SÜG (sog. Ü1). Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Zuständigkeit der AG gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der AN bereits in der Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWE befindet. Der AN verpflichtet sich, unverzüglich, nach Aufforderung durch die AG dem Objektteam der AG die einzusetzenden Personen zu benennen, welche bereit sind, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Sicherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWE durchgeführt worden sind unter Angabe der Art und des Datums des SÜ. Das gilt auch bei Nachmeldungen für zusätzlich einzusetzendes Personal. Das Aufgabengebiet Geheimschutz im Stabsbereich Innenrevision und Governance (VOIG) der AG übersendet dem Personalkoordinator der AN die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt. Die AN verpflichtet sich, dem Aufgabengebiet Geheimschutz bei der AG innerhalb der von ihm benannten Frist (in der
Regel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist die AG berechtigt, Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für die AN nicht an.
(2) Fachspezifische Personalanforderungen sind in den Ausschreibungsunterlagen der AG, z. B. in den besonderen Vertragsbedingungen, Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung formuliert und durch den AN zwingend zu beachten. Personal, welches den von der AG vorgegebenen Kriterien nicht entspricht oder welches durch Unzuverlässigkeit oder durch Fehlverhalten auffällt, kann von der AG ohne weitere Begründung abgelehnt werden.
(3) Die AG weist darauf hin, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Liegenschaften erhält. Ersatzpersonal ist frühzeitig anzumelden, so dass die Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden können. Der Zeitbedarf für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung beträgt gegenwärtig grundsätzlich 20 Wochen.
(4) Der Einsatz des Personals ist erst nach Vorliegen der Freigabe durch die Sicherheitsdienststellen / den Nutzer möglich.
(5) Die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten mit einem Auslandsbezug (z. B. nichtdeutsche Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland oder im EU-Ausland u. a.) kann, je nach Einzelfall, mitunter unmöglich sein. Daher birgt die Anmeldung von Beschäftigten mit den vorgenannten Kriterien
für die Sicherheitsüberprüfung die Möglichkeit der Ablehnung mangels Überprüfbarkeit und damit für den AN das Risiko, dass die vorgesehenen Beschäftigten ggf. nicht auf der Liegenschaft eingesetzt werden können.
(6) Um Personallücken vorzubeugen, ist stets eine ausreichende Personenanzahl mit der Sicherheitsstufe Ü1 vorzuhalten.
(7) Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des Nutzers, auch bei nach Sicherheitsstufe Ü1 überprüftem Dienstleistungspersonal des AN, zusätzlich die Begleitung durch Bedienstete der Nutzer erforderlich sein kann.
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