Ausschreibungsdetails
Ziel der Leistung ist die Erfassung des Edelkrebses (Astacus astacus) und der invasiven Krebsarten Kamberkrebs (Orconectes limosus), Marmorkrebs (Procambarus fallax) und Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) unter Berücksichtigung und Prüfung von Altnachweisen sowie die Bewertung des Erhaltungszustandes des Edelkrebses.
Dazu sind in den vorausgewählten Gewässern aktuelle Untersuchungen und Erhebungen der Krebsarten sowie der für die Bewertung erforderlichen Habitat- und Beeinträchtigungsparameter nach standardisierter Methode vorzunehmen.
2 Leistungsumfang
2.1 Allgemeine Methodik, Untersuchungsraum und zeitlicher Rahmen
Der Untersuchungsraum für die Erfassung der Krebsarten umfasst die in Anlage 1.2, Tab. 1 aufgeführten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte. Die Abb.1 in Anlage 1.1 zeigt die Lage im Land. Es soll möglichst nicht von den definierten Untersuchungsgebieten abgewichen werden.
In den benannten Untersuchungsgebieten sind durch den AN geeignete Untersuchungsstandorte im Gelände festzulegen. Pro Untersuchungsgebiet (Tab. 1) ist ein konkreter Untersuchungsstandort mit 10 Krebskörben einzurichten (s. Ziffer 2.2.1).
Für die Einrichtung der Probestellen für den Edelkrebs, die Erhebung von Bestands-, Habitat- und Beeinträchtigungsparametern des Edelkrebses sowie die Bewertung gelten die methodischen Vorgaben des Bewertungsschemas von TROSCHEL 2006 (Anlage 1.3). Die in diesem Schema geforderten Angaben sind in Form eines FFH-Feldprotokolls im Gelände zu protokollieren (Anlage 1.4; s. auch Anforderungen aus Ziffer 2.2.2).
2.2 Erfassungsarbeiten einschließlich Vorarbeiten
2.2.1 Auswahl der konkreten Untersuchungsfläche
Die Leistungsbeschreibung ist überwiegend funktional.
Der AN holt die für die Erfassung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie das Einvernehmen der jeweiligen Gewässereigentümer selbständig ein und dokumentiert dies gegenüber dem AG.
In den Untersuchungsgebieten sind durch den AN konkrete Untersuchungsstandorte bzw. Probestrecken festzulegen, die sich an früheren Nachweisen und den Habitatstrukturen orientieren sollen, wobei FFH-Gebietsgrenzen nicht zwingend zu berücksichtigen sind.
Eine Probestrecke bzw. -fläche zur Untersuchung des Edelkrebses soll, je nach Möglichkeit im Gelände, eine Länge zwischen 100 m und 500 m aufweisen.
Die Krebserfassung erfolgt an den ausgewählten Probestellen mittels des Einsatzes von köderbestückten Krebskörben. Als Köder soll Leber (Schwein oder Rind) oder handelsübliche Boilies (Angelzubehör) verwendet werden. Die beköderten Krebskörbe werden vornehmlich an strömungsberuhigten Stellen der Gewässer, wie beispielsweise tiefen Kolken, platziert. Zur zusätzlichen Stabilisierung werden die Körbe mit Leinen vor dem Wegdriften geschützt. Es ist darauf zu achten, dass die Krebskorbeingänge unter Wasser liegen und Kontakt zum Untergrund haben, so dass die Krebse das Innere der Reusen ungehindert erreichen können. Pro Untersuchungsstandort/Probestrecke sollen zehn nummerierte Krebskörbe (1-10) zum Einsatz kommen, die über einen Zeitraum von ca. 1 Woche etwa alle zwei Tage kontrolliert und gleichzeitig neu beködert werden (insgesamt drei Kontrollgänge pro Korb im Gewässer/Gewässerabschnitt).
Die Desinfektion der Krebskörbe ist vor dem Wechsel der Probestellen dringend erforderlich, um möglichen Krankheitserregern (Krebspest) vorzubeugen (handelsübliches Desinfektionsspray mit Wirksamkein gegen Pilze o.ä.).
Die für die Erfassung aufgewendeten Zeiten sind jeweils zu dokumentieren, um die methodische Vergleichbarkeit von Untersuchungen beurteilen zu können.
In Abhängigkeit von Witterungsverhältnissen sollen die Erfassungen zu den für den Edelkrebs am besten geeigneten Monaten, d.h. zwischen Anfang Mai und Ende Oktober, durchgeführt werden. Alle Erfassungsarbeiten sind 2026 abzuschließen.
weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung (Anlage 02)
Ziel der Leistung ist die Erfassung des Edelkrebses (Astacus astacus) und der invasiven Krebsarten Kamberkrebs (Orconectes limosus), Marmorkrebs (Procambarus fallax) und Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) unter Berücksichtigung und Prüfung von Altnachweisen sowie die Bewertung des Erhaltungszustandes des Edelkrebses.
Dazu sind in den vorausgewählten Gewässern aktuelle Untersuchungen und Erhebungen der Krebsarten sowie der für die Bewertung erforderlichen Habitat- und Beeinträchtigungsparameter nach standardisierter Methode vorzunehmen.
2 Leistungsumfang
2.1 Allgemeine Methodik, Untersuchungsraum und zeitlicher Rahmen
Der Untersuchungsraum für die Erfassung der Krebsarten umfasst die in Anlage 1.2, Tab. 1 aufgeführten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte. Die Abb.1 in Anlage 1.1 zeigt die Lage im Land. Es soll möglichst nicht von den definierten Untersuchungsgebieten abgewichen werden.
In den benannten Untersuchungsgebieten sind durch den AN geeignete Untersuchungsstandorte im Gelände festzulegen. Pro Untersuchungsgebiet (Tab. 1) ist ein konkreter Untersuchungsstandort mit 10 Krebskörben einzurichten (s. Ziffer 2.2.1).
Für die Einrichtung der Probestellen für den Edelkrebs, die Erhebung von Bestands-, Habitat- und Beeinträchtigungsparametern des Edelkrebses sowie die Bewertung gelten die methodischen Vorgaben des Bewertungsschemas von TROSCHEL 2006 (Anlage 1.3). Die in diesem Schema geforderten Angaben sind in Form eines FFH-Feldprotokolls im Gelände zu protokollieren (Anlage 1.4; s. auch Anforderungen aus Ziffer 2.2.2).
2.2 Erfassungsarbeiten einschließlich Vorarbeiten
2.2.1 Auswahl der konkreten Untersuchungsfläche
Die Leistungsbeschreibung ist überwiegend funktional.
Der AN holt die für die Erfassung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie das Einvernehmen der jeweiligen Gewässereigentümer selbständig ein und dokumentiert dies gegenüber dem AG.
In den Untersuchungsgebieten sind durch den AN konkrete Untersuchungsstandorte bzw. Probestrecken festzulegen, die sich an früheren Nachweisen und den Habitatstrukturen orientieren sollen, wobei FFH-Gebietsgrenzen nicht zwingend zu berücksichtigen sind.
Eine Probestrecke bzw. -fläche zur Untersuchung des Edelkrebses soll, je nach Möglichkeit im Gelände, eine Länge zwischen 100 m und 500 m aufweisen.
Die Krebserfassung erfolgt an den ausgewählten Probestellen mittels des Einsatzes von köderbestückten Krebskörben. Als Köder soll Leber (Schwein oder Rind) oder handelsübliche Boilies (Angelzubehör) verwendet werden. Die beköderten Krebskörbe werden vornehmlich an strömungsberuhigten Stellen der Gewässer, wie beispielsweise tiefen Kolken, platziert. Zur zusätzlichen Stabilisierung werden die Körbe mit Leinen vor dem Wegdriften geschützt. Es ist darauf zu achten, dass die Krebskorbeingänge unter Wasser liegen und Kontakt zum Untergrund haben, so dass die Krebse das Innere der Reusen ungehindert erreichen können. Pro Untersuchungsstandort/Probestrecke sollen zehn nummerierte Krebskörbe (1-10) zum Einsatz kommen, die über einen Zeitraum von ca. 1 Woche etwa alle zwei Tage kontrolliert und gleichzeitig neu beködert werden (insgesamt drei Kontrollgänge pro Korb im Gewässer/Gewässerabschnitt).
Die Desinfektion der Krebskörbe ist vor dem Wechsel der Probestellen dringend erforderlich, um möglichen Krankheitserregern (Krebspest) vorzubeugen (handelsübliches Desinfektionsspray mit Wirksamkein gegen Pilze o.ä.).
Die für die Erfassung aufgewendeten Zeiten sind jeweils zu dokumentieren, um die methodische Vergleichbarkeit von Untersuchungen beurteilen zu können.
In Abhängigkeit von Witterungsverhältnissen sollen die Erfassungen zu den für den Edelkrebs am besten geeigneten Monaten, d.h. zwischen Anfang Mai und Ende Oktober, durchgeführt werden. Alle Erfassungsarbeiten sind 2026 abzuschließen.
weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung (Anlage 02)
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- und Handelsregister:
Berufsgenossenschaft ODER Eintragung in Berufs- oder Handelsregister
ODER anderweitiger Nachweis, wenn zuvor genanntes unzutreffend (siehe
Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung
(siehe Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im
Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen
(siehe Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
der Möglichkeit einer Nachprüfung durch eine Vergabekammer beim
Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt (LVwA), § 159 Abs. 2 GWB.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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