Ausschreibungsdetails
Auf die Nachprüfung der beabsichtigten Vergabeentscheidung nach § 14 Absatz 2 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) und die nach § 14 Absatz 5 ThürVgG wird hingewiesen. Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen. Das Angebot ist zusammen mit den
Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform zu übermitteln.
Für die Ausführung der Leistung gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOL/B) in der zu Vertragsabschluss geltenden Fassung (§ 21 Absatz 2 UVgO) sowie die weiteren aufgeführten Vertragsbediungungen.
Nachprüfbehörde: Vergabekammer des Freistaats Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt
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