Ausschreibungsdetails
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unabhängig von der anfallenden Menge, zu den vereinbarten Bedingungen zu leisten.
Die Dringlichkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass sich die am 26.06.2025 bekannt gemachte Ursprungsvergabe im Nachprüfungsverfahren befindet und insofern durch die Vergabekammer ein Zuschlagsverbot gem. § 169 Abs. 1 GWB ausgesprochen wurde. Vor dem Hintergrund des am 30.11.2025 endenden Altvertrages, ist eine nahtlose Leistungserbringung ab dem 01.12.2025 erforderlich, um den Fortgang der Leistung nicht zu gefährden. Eine rechtzeitige Vergabe der Leistungen in einem regulären offenen Verfahren wäre in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. Die Angebotsfrist in einem offenen Verfahren beträgt mindestens 30 Tage (§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 VgV). Diese Mindestzeit ist noch um den Zeitraum der nach vernünftigen Ermessen sorgfältigen Erstellung der Unterlagen für eine Interimsvergabe, die Phase der Angebotswertung sowie um die notwendige Stillhaltefrist von 10 Kalendertagen zu ergänzen. Gemessen hieran und mit Rücksicht auf den Umstand, dass, gerade mit Blick auf die im Nachprüfungsverfahren aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen, weitere Überlegungen zur Konzeptionierung der Interimsvergabe erforderlich waren, ist der Abschluss der Vorbereitungen, resp. die Versendung der Bekanntmachung, unter Berücksichtigung der der Vergabestelle zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht früher möglich gewesen. Ausgehend von einer am 02.10.2025 versendeten Bekanntmachung würde die reguläre Mindestangebotsfrist mithin am 01.11.2025 enden. Unter Hinzurechnung einer angemessenen Zeit für die Angebotswertung sowie der zehntägigen Stillhaltefrist wäre ein Zuschlag mithin erst ca. am 17.11.2025 möglich gewesen. Die dann noch bis zum Beginn der Leistung verbleibende Zeit von noch nicht einmal zwei Wochen erscheint vor dem Hintergrund, dass die Organisation und Koordination der Abholtouren im gesamten Bereich Sachsen-Anhalts, die ggf. notwendige Verstärkung des Personalkörpers und die Bereitstellung der Zustellungsformulare einschließlich Sicherstellung der vom Auftraggeber geforderten Eindruckmöglichkeit von Absenderadressen notwendig ist, als zur Rüstzeit für das auszuwählende Unternehmen nicht ausreichend.
Der AG ist für die Rahmenvereinbarungen Vertragspartner des Auftragnehmers (im Folgenden AN).
Bezugsberechtigt aus den Rahmenvereinbarungen sind die in der Anlage 2 des
Vertrages aufgeführten Dienststellen der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Justizlandschaft in Sachsen-Anhalt gliedert sich in:
• das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz in Magdeburg
• das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau
• das Oberlandesgericht Naumburg
• vier Landgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und der
Hansestadt Stendal
• 25 Amtsgerichte mit insgesamt drei Zweigstellen
• das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg
• zwei Verwaltungsgerichte in Halle (Saale) und Magdeburg
• das Landessozialgericht in Halle (Saale)
drei Sozialgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg
• das Landesarbeitsgericht in Halle (Saale)
• vier Arbeitsgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und der
Hansestadt Stendal
• das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau
• die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg
• vier Staatsanwaltschaften in Dessau-Roßlau, Halle (Saale) mit einer Zweigstelle
in Naumburg, Magdeburg mit einer Zweigstelle in Halberstadt und der Hansestadt
Stendal
• drei Justizvollzugsanstalten in Burg, Halle (Saale) und Volkstedt
• die Jugendanstalt in Schkopau OT Raßnitz
• die Jugendarrestanstalt in Halle (Saale)
• den Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen in Schkopau
OT Raßnitz
• den Sozialen Dienst der Justiz mit seinen sechs Dienststellen in Dessau-Roßlau
mit einer Nebenstelle in Lutherstadt Wittenberg, Halberstadt, Halle (Saale),
Magdeburg mit einer Nebenstelle in Staßfurt, Naumburg mit zwei Nebenstellen in
Merseburg und Sangerhausen und der Hansestadt Stendal
Während der Gesamtvertragslaufzeit kann es, beispielsweise bei Umzügen, zum
Wegfall bzw. zur späteren Wiederaufstockung einzelner im Leistungsumfang
enthaltener Dienststellen kommen.
(2) Die dem Angebot beizufügenden Unterlagen sind in der "01_Anhang Checkliste" abschließend aufgeführt.
(3) Fragen zu den Vergabeunterlagen sind spätestens bis zum 10.10.2025, 12:00 Uhr und ausschließlich in Textform über die elektronische Vergabeplattform des
Bundes (www.evergabe-online.de) zu stellen. Die Vergabestelle behält sich vor, nicht rechtzeitig eingehende Fragen nicht zu beantworten.
(4) Der Bieter hat aufgrund des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVergG LSA) vom 07.12.2022 verschiedene Verpflichtungserklärungen abzugeben.
Entsprechende Formblätter sind den Vergabeunterlagen beigefügt. Diese betreffen im Einzelnen den Nachunternehmereinsatz (§ 14 TVergG LSA) und die ergänzenden Vertragsbedingungen zu den §§ 13, 14, 17
und 18 TVergG LSA.
(5) Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab
Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar (ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte) betreffen. Zur diesbezüglichen Prüfung hat der Bieter die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung "Eigenerklärung Russland" (Anlage 7) auszufüllen.
(6) Die Bieter haben ferner die Erklärung zur Umsetzung des SaubFahrzeug-BeschG (Dokument „Eigenerklärung SaubFahrzeugBeschG“) einzureichen. Die Erklärung muss nicht, aber kann bereits mit dem Angebot eingereicht werden.
Sofern diese Erklärung noch nicht mit Abgabe des Angebots vorgelegt wird, wird der AG von demjenigen Bieter, dessen Angebot für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, diese Erklärung vor Zuschlagserteilung innerhalb einer
angemessenen Frist in Textform abfordern. Wird die Erklärung dann nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, muss das Angebot ausgeschlossen werden. Die Erklärung ist einzureichen, soweit Leistungsbestandteile, welche den
Erklärungsinhalt betreffen, nicht von der Deutsche Post AG übernommen werden. Soweit erklärungsrelevante Leistungsbestandteile von der Deutsche Post AG übernommen werden, ist diese Erklärung nicht einzureichen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unabhängig von der anfallenden Menge, zu den vereinbarten Bedingungen zu leisten.
Im Anschluss besteht eine einseitige Verlängerungsoption des AG für weitere sechs Monate. Der Vertrag endet demnach spätestens am 31.05.2027, sofern der AG nicht bis zum 31.07.2026 erklärt, die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen.
Der AG kann fristlos kündigen, sofern eine abschließende Entscheidung im Nachprüfungsverfahren der Ursprungsvergabe (142 E -ZBS- M 35/2025) ergangen ist.
Es gilt ein Zuschlagsverbot im Vergabeverfahren mit dem Aktenzeichen 142 E -ZBS- M 35/2025 gemäß § 169 Abs. 1 GWB bis zum Ablauf der Beschwerdefrist hinsichtlich des anhängigen Nachprüfungsantrags.
Der AG ist für die Rahmenvereinbarungen Vertragspartner des Auftragnehmers (im Folgenden AN).
Bezugsberechtigt aus den Rahmenvereinbarungen sind die in der Anlage 2 des
Vertrages aufgeführten Dienststellen der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Justizlandschaft in Sachsen-Anhalt gliedert sich in:
• das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz in Magdeburg
• das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau
• das Oberlandesgericht Naumburg
• vier Landgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und der
Hansestadt Stendal
• 25 Amtsgerichte mit insgesamt drei Zweigstellen
• das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg
• zwei Verwaltungsgerichte in Halle (Saale) und Magdeburg
• das Landessozialgericht in Halle (Saale)
drei Sozialgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg
• das Landesarbeitsgericht in Halle (Saale)
• vier Arbeitsgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und der
Hansestadt Stendal
• das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau
• die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg
• vier Staatsanwaltschaften in Dessau-Roßlau, Halle (Saale) mit einer Zweigstelle
in Naumburg, Magdeburg mit einer Zweigstelle in Halberstadt und der Hansestadt
Stendal
• drei Justizvollzugsanstalten in Burg, Halle (Saale) und Volkstedt
• die Jugendanstalt in Schkopau OT Raßnitz
• die Jugendarrestanstalt in Halle (Saale)
• den Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen in Schkopau
OT Raßnitz
• den Sozialen Dienst der Justiz mit seinen sechs Dienststellen in Dessau-Roßlau
mit einer Nebenstelle in Lutherstadt Wittenberg, Halberstadt, Halle (Saale),
Magdeburg mit einer Nebenstelle in Staßfurt, Naumburg mit zwei Nebenstellen in
Merseburg und Sangerhausen und der Hansestadt Stendal
Während der Gesamtvertragslaufzeit kann es, beispielsweise bei Umzügen, zum
Wegfall bzw. zur späteren Wiederaufstockung einzelner im Leistungsumfang
enthaltener Dienststellen kommen.
Bei der hier ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um einen Auftrag mit besonders hohem Sendungsvolumen. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, mehrere kleinere, inhaltlich vergleichbare Referenzen zusammenzufassen, sofern sie in Summe den Anforderungen an das Gesamtvolumen und die Komplexität der ausgeschriebenen Leistung nahekommen. Die Zusammenfassung ist entsprechend transparent darzustellen.
Das wertbare Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält die volle Punktzahl von 1.000 Punkten. Ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises erhält 0 Punkte. Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktermittlung für die dazwischenliegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stelle nach dem Komma (kaufmännische Rundung).
Zur Erläuterung ein Beispiel:
Das preislich niedrigste Angebot erhält die Höchstpunktzahl (1.000 Punkte). Liegt das zweitgünstigste Angebot 10 % über dem niedrigsten Preis, erhält dieses Angebot 900 Punkte.
Rüge gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsverfahren unzulässig ist, wenn 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
(§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Darüber hinaus wird auf die Frist des § 135 Abs. 2 GWB für Nachprüfungsanträge zur Feststellung der Unwirksamkeit eines unter Verstoß der Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB erteilten Zuschlags hingewiesen.
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