Ausschreibungsdetails
Die Durchführung von Vergabeverfahren erfolgt zum Teil nicht digital und auf unterschiedlichen Systemen und führt aufgrund einer steigenden Anzahl an Verfahren und fortschreitender Weiterentwicklung des Vergaberechts zu einem Bedarf an einer modernen web- und workflowbasierten Vergabeplattform mit integriertem Managementsystem (kurz: ViM), die alle verfahrensbezogenen Schritte einer Vergabe (rechts-)sicher und wirtschaftlich ermöglich.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Vergabeunterlagen ausführlich benannten Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB. Details zu den Ausschlussgründen sind u.a. der Anlage
"Bewerbungsbedingungen" zu entnehmen. Mit Angebotsabgabe sind die
vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte Dokumente (siehe Vergabeunterlagen) in
Textform gem. § 126 BGB zu übermitteln.
Das ViM muss folgende Komponenten mit den folgenden wesentlichen Funktionalitäten umfassen:
a) Anwendung für Vergabestellen zur workflowbasierten elektronischen Durchführung und Dokumentation von Vergabeverfahren (Managementsystem)
b) Vergabeplattform, auf der die Vergabeunterlagen veröffentlicht bzw. für Unternehmen bereitgestellt werden und über die eine revisionssichere Kommunikation zwischen Vergabestelle und teilnehmenden Unternehmen erfolgt
c) Applikation/Funktionalität oder ein webbasierter Zugang für interessierte und/oder teilnehmende Unternehmen zur Übermittlung der Angebotsunterlagen über einen verschlüsselten Kommunikationsweg
Hinweis: Abweichend von a) und b), bei denen es sich ausschließlich um Cloudleistungen handelt, ist für c) ausdrücklich auch die Nutzung einer client-seitig (bieter-seitig lokal) zu installierenden App zugelassen.
Bezugsberechtigt sind die, dem jeweils aktuell geltenden Ressortzuschnitt des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) zugehörigen Behörden (=bezugsberechtigte Stellen, Bezugsberechtigte). Dazu gehören gegenwärtig die nachstehenden Behörden:
BAF – Bundesanstalt für Flugsicherung
BALM - Bundesamt für Logistik und Mobilität
BASt - Bundesanstalt für Straßenwesen
BAV - Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
BAW - Bundesanstalt für Wasserbau
BEU - Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
BEV - Bundeseisenbahnvermögen
BfG - Bundesanstalt für Gewässerkunde
BFU - Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
BMV - Bundesministerium für Verkehr
BSH - Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
BSU - Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
DWD - Deutscher Wetterdienst
EBA - Eisenbahnbundesamt
FBA - Fernstraßen-Bundesamt
HK - Havariekommando
KBA - Kraftfahrt-Bundesamt
LBA - Luftfahrt-Bundesamt
GDWS - Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
WSV - Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (für alle Ämter und Neubauämter, insgesamt derzeit 25 Vergabestellen)
Hinweis: Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.
Nachweis: Der Vordruck Unternehmensfragebogen ist zu verwenden. Dort sind auch bestehende Deckungssummen für Vermögensschäden, Daten-/Cyberschäden, Produkthaftpflichtrisiken anzugeben, sowie ob eine Haftpflichtversicherung besteht oder im Auftragsfall abgeschlossen wird.
Es gelten folgende Mindeststandards:
Folgende Schäden müssen mit den nachfolgenden Deckungssummen je Versicherungsfall abgesichert sein:
Personenschäden: mind. 3.000.000,00 EUR
Sachschäden: mind. 3.000.000,00 EUR
- Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 27001 oder gleichwertig (Informationssicherheits-Managementsystem) in Verbindung mit DIN EN ISO/IEC 27017 oder gleichwertig (Absicherung von Cloud-Services) und DIN EN ISO/IEC 27018 oder gleichwertig (Datenschutzstandard für Cloud-Dienste) ,
und
- Zertifizierung (oder Testat) nach Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue - C5 (Basiskriterien) oder gleichwertig
und
- Zertifizierung DIN EN ISO/IEC 22301 (Business Continuity Management) oder gleichwertig
Die Zertifizierungen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gültig sein. Bei Angabe vergleichbarer Zertifikate hat der Bieter über die Gleichwertigkeit einen entsprechenden Nachweis zu führen. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten an.
Die Zertifizierungen müssen über den gesamten Vertragszeitraum ununterbrochen gültig aufrechterhalten werden.
Es ist nachzuweisen, dass der Bieter seit mindestens drei (3) Jahren eine webbasierte Standard-Anwendung als Cloudleistung (SaaS) für die elektronische Durchführung von Vergabeverfahren im Wirkbetrieb betreibt.
Nachweis: Der Vordruck Referenzen ist zu verwenden.
Gefordert werden Referenzen, aus denen Erfahrungen und Kenntnisse ersichtlich werden, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung wesentlich/relevant sind und in ihrer Komplexität dem Leistungsgegenstand ähneln.
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Es gelten folgende Mindeststandards:
- Die vorgenannte SaaS-Anwendung für die elektronische Durchführung von Vergabeverfahren muss von mindestens vierzig (40) unterschiedlichen öffentlichen Auftraggebern gem. § 99 GWB genutzt werden (Nutzungsverhältnis besteht im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist).
und
- über diese SaaS-Anwendung müssen nationale und europaweite Vergabeverfahren für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen durchgeführt worden sein
und
- diese SaaS-Anwendung wird insgesamt von mindestens 100 Vergabestellen-Nutzern genutzt.
Nachweis: Der Vordruck Unternehmensfragebogen ist zu verwenden.
Zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Angebote sind folgende Zuschlagskriterien vorgegeben: Preis/Kosten zu 100 %
Der niedrigste angebotene Preis (naP) erhält die Maximalpunktzahl (Pmax). Die dem niedrigsten Preis folgenden, das heißt höheren Angebote (aP), erhalten im Verhältnis zum niedrigsten Angebotspreis (((aP-naP)/naP)*100=x%). entsprechend weniger Punkte (P=Pmax-(x%*Pmax)).
Bewertungsbeispiel (fiktiv):
Bieter A bietet mit 10.000 EUR den niedrigsten und auskömmlichen Angebotspreis. Er erhält die Maximalpunktzahl, Bieter B bietet mit 12.000 EUR einen höheren Angebotspreis und erhält aufgrund des prozentualen Abstandes von 20 % (2.000 / 10.000) eine geringere Punktzahl von [Maximalpunktzahl – (20 % x Maximalpunktzahl)]. Bieter C bietet 24.000 EUR. Er erhält 0 Punkte.
Angebotspreise, die den niedrigsten Angebotspreis um 100 % oder mehr übersteigen, werden mit 0 Wertungspunkten bewertet.
Bei der Umrechnung wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma genau gerechnet und kaufmännisch gerundet.
der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern,
fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene
Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen
oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu
korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene
Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Ein Anspruch des
Bieters auf Nachforderung besteht grundsätzlich nicht.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien
(hierzu Ziffer 4) betreffen, ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur
innerhalb der engen Grenzen des § 56 Abs. 3 Satz 2 VgV ausnahmsweise
möglich.
- Vergabekammer des Bundes-
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ins einen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf
Nachprüfung gestellt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vordem Zuschlag gemäß§ 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt,
Kaiser-Friedrich-Straße 16 53113 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BALM ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
- Vergabekammer des Bundes-
2853524f-25cf-4020-9286-c70bcc9b5258