Ausschreibungsdetails
Vergabeplattform angenommen. Somit gilt eine verkürzte
Angebotsfrist von 30 Tagen nach dem Versendungstag.
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Nichtvorliegen Ausschlussgründe.pdf
Abbildung des Möbels enthält, gemäß Punkt 3.1.3.1 der allgemeinen Anforderun-gen der
Leistungsbeschreibung. Muster sind erst nach expliziter Aufforderung durch die Vergabestelle
zur Ver-fügung zu stellen. Eine Kostenerstattung ist nicht vorgesehen. Die Mustermö-bel
müssen alle Anforderungen der Leistungsbeschreibungen erfüllen und der späteren
Serienausführung entsprechen. Des Weiteren gelten die Ausführun-gen unter Punkt 3.2 des
Dokuments "PV535_04a_LB_Allgemeine Anforderun-gen.pdf".
Auftragsgegenstand nach Art und Umfang vergleichbaren Aufträgen der letzten drei Jahre
unter Angabe des Gesamtauftragswertes sowie des Auftraggebers einschließlich der
Kontaktdaten eines dortigen Ansprechpartners. Kann ein Bieter aus einem stichhaltigen Grund
die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen, so kann er seine
Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege
nachweisen.
den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand dieser Ausschreibung ist, in den letzten 3 Geschäftsjahren. Sofern ein Unternehmen nicht bereits seit mind. 3
Geschäftsjahren besteht, ist eine Erklärung über den Umsatz des Unternehmens bezüglich
der Leistungsart der Ausschreibung seit Bestehen des Unternehmens ausreichend.
Mindestvoraussetzung ist ein Mindestjahresumsatz im letzten Ge-schäftsjahr bezogen auf den
Leistungsgegenstand von 320.000 EUR für Los 270.000 EUR für Los 2. Kann ein Bieter
aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen,
so kann er seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet
erachte-ter Belege nachweisen.
den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand dieser Ausschreibung ist, in den letzten 3 Geschäftsjahren. Sofern ein Unternehmen nicht bereits seit mind. 3
Geschäftsjahren besteht, ist eine Erklärung über den Umsatz des Unternehmens bezüglich
der Leistungsart der Ausschreibung seit Bestehen des Unternehmens ausreichend.
Mindestvoraussetzung ist ein Mindestjahresumsatz im letzten Ge-schäftsjahr bezogen auf den
Leistungsgegenstand von 320.000 EUR für Los 270.000 EUR für Los 2. Kann ein Bieter
aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen,
so kann er seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet
erachte-ter Belege nachweisen.
Monate, gerechnet ab Angebotsfrist)
Maximal mögliche Punkte:
28 Punkte in acht Stufen 0 ,4, 8,12,16, 20, 24, 28)
Beschreibung und Details zur Punktevergabe:
Im Rahmen der Bemusterung wird das Möbel von unterschiedlichen Nutzern hinsichtlich des subjektiven Sitzgefühls (inkl. der Abstützung von Beinen und Oberkörper) getestet und anhand der unten genannten Kriterien bewertet. Dabei werden die Anforderungen der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung zu Grunde gelegt.
Aus den genannten Bewertungspunkten wird ein Mittelwert gebildet.
Maximal mögliche Punkte:
8 Punkte in acht Stufen 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8
Beschreibung und Details zur Punktevergabe:
Im Rahmen der Bemusterung wird das Möbel von unterschiedlichen Nutzern subjektiv hinsichtlich des allgemeinen Designs begutachtet und bewertet.
Aus den genannten Bewertungspunkten wird ein Mittelwert gebildet.
Je nach Zertifizierungsstufe kann eine unterschiedlich hohe Punktzahl erreicht werden.
Weitere Informationen unter folgendem Link: https://www.levelcertified.eu/de/level/
Maximal mögliche Punkte:
20 Punkte
Beschreibung und Details zur Punktevergabe:
Der Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen ist durch die Vorlage des Zertifikats zu erbringen.
Wird vom Bieter angegeben, dass die Anforderungen erfüllt werden, müssen diese über den gesamten Produktions- und Auslieferungszeitraum erfüllt werden.
Die Nachweisdokumente sind unaufgefordert spätestens zum Zeitpunkt der Musterlieferung vorzulegen und ab diesem Zeitpunkt vorzuhalten (siehe allgemeine Leistungsbeschreibung, Punkt 3.1.3.3).
Die Nachweisdokumente müssen bei Produktänderungen aktualisiert werden, sofern das nötig ist. Die aktualisierten Dokumente sind dem Auftraggeber unaufgefordert spätestens vier Wochen vor der ersten Lieferung des geänderten Möbels vorzulegen (siehe allgemeine Leistungsbeschreibung, Punkt 4).
Je nach Zertifizierungsstufe kann eine unterschiedlich hohe Punktzahl erreicht werden:
- Zertifizierungsstufe 3: 20 Punkte
- Zertifizierungsstufe 2: 12 Punkte
- Zertifizierungsstufe 1: 6 Punkte
- Kein Nachweis: 0 Punkte
Das Angebot bzw. der Bieter mit dem günstigsten Angebotspreis erhält die volle Punktzahl. Abweichungen des Angebotspreises nach oben werden prozentual von der Höchstpunktzahl abgezogen.
Maximal mögliche Punkte:
44 Punkte
Beschreibung und Details zur Punktevergabe:
Das Angebot bzw. der Bieter mit dem günstigsten Angebotspreis erhält die volle Punktzahl. Abweichungen des Angebotspreises nach oben werden prozentual von der Höchstpunktzahl abgezogen.
Vergabestelle von der Möglichkeit zur Nachforderung gemäß §
56 Abs. 2 VgV Gebrauch machen.
Macht die Vergabestelle davon Gebrauch und der Bieter hat
nach Ablauf der für die Nachforderung gesetzten Frist die
geforderten Angaben und/oder Unterlagen nicht vorgelegt, wird
das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Abbildung des Möbels enthält, gemäß Punkt 3.1.3.1 der allgemeinen Anforderun-gen der
Leistungsbeschreibung. Muster sind erst nach expliziter Aufforderung durch die Vergabestelle
zur Ver-fügung zu stellen. Eine Kostenerstattung ist nicht vorgesehen. Die Mustermö-bel
müssen alle Anforderungen der Leistungsbeschreibungen erfüllen und der späteren
Serienausführung entsprechen. Des Weiteren gelten die Ausführun-gen unter Punkt 3.2 des
Dokuments "PV535_04a_LB_Allgemeine Anforderun-gen.pdf".
Auftragsgegenstand nach Art und Umfang vergleichbaren Aufträgen der letzten drei Jahre
unter Angabe des Gesamtauftragswertes sowie des Auftraggebers einschließlich der
Kontaktdaten eines dortigen Ansprechpartners. Kann ein Bieter aus einem stichhaltigen Grund
die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen, so kann er seine
Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege
nachweisen.
den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand dieser Ausschreibung ist, in den letzten 3 Geschäftsjahren. Sofern ein Unternehmen nicht bereits seit mind. 3
Geschäftsjahren besteht, ist eine Erklärung über den Umsatz des Unternehmens bezüglich
der Leistungsart der Ausschreibung seit Bestehen des Unternehmens ausreichend.
Mindestvoraussetzung ist ein Mindestjahresumsatz im letzten Ge-schäftsjahr bezogen auf den
Leistungsgegenstand von 320.000 EUR für Los 270.000 EUR für Los 2. Kann ein Bieter
aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen,
so kann er seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet
erachte-ter Belege nachweisen.
den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand dieser Ausschreibung ist, in den letzten 3 Geschäftsjahren. Sofern ein Unternehmen nicht bereits seit mind. 3
Geschäftsjahren besteht, ist eine Erklärung über den Umsatz des Unternehmens bezüglich
der Leistungsart der Ausschreibung seit Bestehen des Unternehmens ausreichend.
Mindestvoraussetzung ist ein Mindestjahresumsatz im letzten Ge-schäftsjahr bezogen auf den
Leistungsgegenstand von 320.000 EUR für Los 270.000 EUR für Los 2. Kann ein Bieter
aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen,
so kann er seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet
erachte-ter Belege nachweisen.
Monate, gerechnet ab Angebotsfrist)
Maximal mögliche Punkte:
28 Punkte in acht Stufen 0 ,4, 8,12,16, 20, 24, 28)
Beschreibung und Details zur Punktevergabe:
Im Rahmen der Bemusterung wird das Möbel von unterschiedlichen Nutzern hinsichtlich des subjektiven Sitzgefühls (inkl. der Abstützung von Beinen und Oberkörper) getestet und anhand der unten genannten Kriterien bewertet. Dabei werden die Anforderungen der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung zu Grunde gelegt.
Aus den genannten Bewertungspunkten wird ein Mittelwert gebildet.
Maximal mögliche Punkte:
8 Punkte in acht Stufen 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8
Beschreibung und Details zur Punktevergabe:
Im Rahmen der Bemusterung wird das Möbel von unterschiedlichen Nutzern subjektiv hinsichtlich des allgemeinen Designs begutachtet und bewertet.
Aus den genannten Bewertungspunkten wird ein Mittelwert gebildet.
Je nach Zertifizierungsstufe kann eine unterschiedlich hohe Punktzahl erreicht werden.
Weitere Informationen unter folgendem Link: https://www.levelcertified.eu/de/level/
Maximal mögliche Punkte:
20 Punkte
Beschreibung und Details zur Punktevergabe:
Der Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen ist durch die Vorlage des Zertifikats zu erbringen.
Wird vom Bieter angegeben, dass die Anforderungen erfüllt werden, müssen diese über den gesamten Produktions- und Auslieferungszeitraum erfüllt werden.
Die Nachweisdokumente sind unaufgefordert spätestens zum Zeitpunkt der Musterlieferung vorzulegen und ab diesem Zeitpunkt vorzuhalten (siehe allgemeine Leistungsbeschreibung, Punkt 3.1.3.3).
Die Nachweisdokumente müssen bei Produktänderungen aktualisiert werden, sofern das nötig ist. Die aktualisierten Dokumente sind dem Auftraggeber unaufgefordert spätestens vier Wochen vor der ersten Lieferung des geänderten Möbels vorzulegen (siehe allgemeine Leistungsbeschreibung, Punkt 4).
Je nach Zertifizierungsstufe kann eine unterschiedlich hohe Punktzahl erreicht werden:
- Zertifizierungsstufe 3: 20 Punkte
- Zertifizierungsstufe 2: 12 Punkte
- Zertifizierungsstufe 1: 6 Punkte
- Kein Nachweis: 0 Punkte
Das Angebot bzw. der Bieter mit dem günstigsten Angebotspreis erhält die volle Punktzahl. Abweichungen des Angebotspreises nach oben werden prozentual von der Höchstpunktzahl abgezogen.
Maximal mögliche Punkte:
44 Punkte
Beschreibung und Details zur Punktevergabe:
Das Angebot bzw. der Bieter mit dem günstigsten Angebotspreis erhält die volle Punktzahl. Abweichungen des Angebotspreises nach oben werden prozentual von der Höchstpunktzahl abgezogen.
Vergabestelle von der Möglichkeit zur Nachforderung gemäß §
56 Abs. 2 VgV Gebrauch machen.
Macht die Vergabestelle davon Gebrauch und der Bieter hat
nach Ablauf der für die Nachforderung gesetzten Frist die
geforderten Angaben und/oder Unterlagen nicht vorgelegt, wird
das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
c414ccfb-a684-4ff8-b7c6-41c91ad6efcd