Ausschreibungsdetails
Los 2: Untersuchungen zum Verbreitungsgebiet der Wildkatze im Nordosten Sachsen-Anhalts
Die Leistung wird unter den Ziffern 1 bis 7 beschrieben.
Die Anlagen 2a bis 2d enthalten ergänzende Angaben bzw. detaillierte Vorgaben sowie kartografische Darstellungen als verbindliche Bestandteile der Leistungsbeschreibung.
1 Ziel der Leistung
Ziel der Leistung ist die Erhebung von Daten im Rahmen des FFH-Monitorings der Säugetierarten nach Anhang IV Haselmaus (Muscardinus avellanarius) und Wildkatze (Felis silvestris). Hierzu sind im Gelände gezielte Untersuchungen zu Vorkommen der beiden Arten durchzuführen – Details siehe Ziffer 2 (Lose). Die Arbeiten dienen als Grundlage für die Einschätzung des Erhaltungszustandes der Arten gemäß FFH-Richtlinie.
2 Lose
Die gesamte Leistung ist in zwei Lose aufgeteilt:
• Los 1 Suche nach Vorkommen der Haselmaus und Einrichtung eines Monitoringgebietes am nördlichen Harzrand/Atlantische Biogeographische Region
Los 1 umfasst die Suche nach Vorkommen der Haselmaus (Muscardinus avellanarius, Anhang IV FFH-RL) am nördlichen Harzrand bzw. im Nordharzvorland in der Atlantischen Biogeographischen Region Sachsen-Anhalts. Sofern ein aktuelles Vorkommen der Haselmaus festgestellt wird, ist ein Monitoringgebiet gemäß den Vorgaben für das FFH-Stichprobenmonitoring von Bund und Land einzurichten (Atlantische BGR: Totalzensus).
• Los 2 Untersuchungen zum Verbreitungsgebiet der Wildkatze im Nordosten Sachsen-Anhalts
Los 2 umfasst die gezielte Suche nach Vorkommen der Wildkatze (Felis silvestris, Anhang IV FFH-RL) am gegenwärtigen nordöstlichen Rand ihres Verbreitungsgebietes im Rahmen des Stichprobenmonitorings nach den Monitoringkonzepten des Bundes und Landes in Sachsen-Anhalt.
Detailierte Beschreibungen in den Losen
3.1 Untersuchungsgebiet Los 1
Aus der Atlantischen Biogeographischen Region innerhalb Sachsen-Anhalts liegen fast keine aktuellen Nachweise der Haselmaus vor. Zwei eingerichtete Monitoringgebiete im Nordharzvorland (Huy sowie Fallsteingebiet) haben trotz intensiver gezielter Untersuchungen langjährig keine Nachweise erbracht. Letzte Nachweise der vergangenen Jahre stammen vom Nordharzrand.
Für die gezielte Suche nach Vorkommen der Haselmaus wurde daher ein Suchraum am Nordharzrand ausgewählt. Der Suchraum ist in Anlage 2a kartographisch grob abgegrenzt. Untersuchungen zum Vorkommen der Haselmaus sind in geeigneten Lebensräumen innerhalb des Suchraums durchzuführen.
3.2 Geländeuntersuchungen
Für die Nachweissuche sind innerhalb des Suchraums anhand älterer Nachweise oder anhand der aktuellen Habitatausstattung Teilgebiete auszuwählen, in denen repräsentativ/stichprobenartig in optimal erscheinenden Habitaten die o.g. Methoden zur Anwendung kommen.
Die Teilgebietsauswahl obliegt dem AN und ist vor Beginn der Geländearbeiten mit dem AG abzustimmen.
Aufgrund der üblichen Bestandsentwicklung mit einem Maximum im Spätsommer/Frühherbst soll die Nachweissuche schwerpunktmäßig in diesem Zeitraum stattfinden.
Der AN führt eine Suche nach Nachweisen im Gelände durch. Dabei sind Standard-Nachweismethoden anzuwenden:
• Suche nach Fraßspuren (Nüsse)
• Einsatz von Tuben (diese müssen eine Prüfung/Ansprache von Nestern ermöglichen)
• Einsatz von Spurtunneln
• Kontrolle von Nistkästen (i.d.R. vorhandene Kästen, z.B. Vogelnistkästen)
• Einsatz von modifizierten Wildkameras
• Suche nach freihängenden Nestern
Für die Anwendung von Tuben und/oder Nistkästen bzw. Wildkameras sind die ausgewählten Untersuchungsflächen zu Beginn der Untersuchungen einzurichten.
Die Nachweise sind auf geeignete Weise so zu dokumentieren, dass ggf. eine Verifizierung durch externe Experten möglich ist (Nüsse aufbewahren, Fotos etc.). Negativnachweise sind unter Nennung der angewandten Methoden zu dokumentieren.
Die Habitatausstattung der untersuchten Bereiche ist beispielhaft fotografisch zu dokumentieren.
Zum Zweck der Kalkulation gilt folgende Rahmenangabe:
• Es sind 10 Teilgebiete, die jeweils nicht kleiner als 20 ha sein sollen, auszuwählen und gezielt zu untersuchen. Der zeitliche Aufwand für die Nachweissuche soll ungefähr einen Umfang von 4 Tagen innerhalb eines Teilgebietes im Gesamtbearbeitungszeitraum umfassen.
3.3 Auswahl geeigneter Standorte für ein Monitoringgebiet
Sofern innerhalb des Suchraums aktuelle Haselmausvorkommen nachweisbar sind, erarbeitet der AN einen Vorschlag für die Lage eines neu einzurichtenden Monitoringgebietes gemäß den Vorgaben für das FFH-Stichprobenmonitoring von Bund und Land und stimmt diesen einvernehmlich mit dem AG ab.
Neben dem Haselmausvorkommen sind pragmatische Gegebenheiten wie Kooperationsbereitschaft des Flächeneigners, Geländegegebenheiten u.a. zu berücksichtigen.
3.4 Einrichtung eines neuen Monitoringgebietes
Sofern ein Vorschlag für die Neueinrichtung eines Monitoringgebietes möglich ist, ist dieses Gebiet gemäß den Vorgaben für das FFH-Stichprobenmonitoring von Bund und Land im Gelände einzurichten.
Die Einrichtung des Monitoringgebietes umfasst die Ausbringung von speziell für die Haselmaus konzipierten Nistkästen. Es sind 60 Kästen jeweils im Abstand von ca. 50 m aufzuhängen. Eine kompakte Form des Monitoringgebietes soll angestrebt werden, kann jedoch nach Geländegegebenheiten modifiziert werden (vgl. bestehende Monitoringgebiete, www.tierartenmonitoring-sachsen-anhalt.de).
Die Kästen sind in Höhe von ca. 2 Metern an Gehölzstämmen anzubringen.
Weitere Details siehe Anlage 02_Leistungsbeschreibung
• Teilleistung 1.1: Zwischenbericht
• Teilleistung 1.2: Endbericht
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- und Handelsregister:
Berufsgenossenschaft ODER Eintragung in Berufs- oder Handelsregister
ODER anderweitiger Nachweis, wenn zuvor genanntes unzutreffend (siehe
Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung
(siehe Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im
Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen
(siehe Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
der Möglichkeit einer Nachprüfung durch eine Vergabekammer beim
Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt (LVwA), § 159 Abs. 2 GWB.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
4.1 Untersuchungsgebiet Los 2
Die Wildkatze hat in den vergangenen Jahren ihr Verbreitungsgebiet in Sachsen-Anhalt stark nach Norden ausgeweitet (Anlage 2d). Daher ist zu vermuten, dass es auch im Nordosten von Sachsen-Anhalt aktuell Vorkommen gibt. Deren Erfassung ist zur korrekten Beschreibung des Verbreitungsgebietes im Rahmen der FFH-Berichtspflichten notwendig.
Für die gezielte Suche nach Vorkommen der Wildkatze wurden zwei größere Waldgebiete ausgewählt: Waldgebiet nordöstlich von Stendal und Waldgebiet östlich von Havelberg (Anlage 2c). Untersuchungen zum Vorkommen der Wildkatze sind in geeigneten Lebensräumen innerhalb der Waldgebiete durchzuführen.
Sollten vor Untersuchungsbeginn neue Daten bekannt werden, die eine Besiedlung des Untersuchungsgebietes belegen, wird zwischen AG und AN eine kostenneutrale Verlagerung des Untersuchungsgebietes vereinbart.
4.2 Geländeuntersuchungen und genetische Analyse
Der AN führt Geländeuntersuchungen zur Feststellung der Präsenz von Wildkatzen in den o.g. zwei Waldgebieten durch. Dabei soll in erster Linie die Lockstockmethode als Standardmethode zur Anwendung kommen, ergänzend können Wildkameras eingesetzt werden.
Der AN wählt in den Waldgebieten jeweils Teilbereiche aus, die nach gegenwärtiger Kenntnis der Habitatpräferenz besonders geeignet sind. Insgesamt sollen 4 Teilbereiche untersucht werden. Die Teilbereiche sind vor Beginn der Geländearbeiten mit dem AG abzustimmen.
Innerhalb dieser Teilbereiche sollen jeweils mind. 10 Lockstöcke ausgebracht werden.
Die Untersuchungen sollen vorzugsweise, aber nicht zwingend in der Ranzzeit der Wildkatze stattfinden. Jeder Bereich ist einmal zu erfassen. Die Lockstöcke sind im Abstand von ca. 2-3 Wochen insgesamt 5 mal zu kontrollieren.
Die bei den Kontrollen ggf. gewonnenen Haarproben sind fachgerecht aufzubewahren und einer genetischen Artanalyse bei der Senckenberg-Wildtiergenetik (Gelnhausen) zuzuführen. Es sind nur Proben zu untersuchen, bei denen ein hinreichender Verdacht auf Wildkatze besteht. Dabei ist die Analyse des Genotyps (SNP) nach vorheriger Artbestimmung anhand mt-DNA zu beauftragen. Für Kalkulationszwecke wird von 32 Genproben (jeweils max. 8 Proben in 4 Bereichen) ausgegangen.
Sofern begleitend Wildkameras zum Einsatz kommen, sind Katzenbilder einer SCALP-Kategorie nach GÖTZ (2015) bzw. GERNGROSS et al. (2023) zuzuordnen.
Die Habitatausstattung der untersuchten Bereiche ist beispielhaft fotografisch zu dokumentieren.
Mit Flächeneignern sowie der Jägerschaft sind die Geländeuntersuchungen einvernehmlich abzustimmen.
4.3 Kurzeinschätzung der Habitateignung
Der AN nimmt eine Kurzeinschätzung der Eignung der Habitate für ein dauerhaftes Vorkommen der Wildkatze im untersuchten Bereich anhand der im Zuge der Wildkatzenerfassungen festgestellten Habitateigenschaften vor. Es sind keine gezielten Habitataufnahmen vorgesehen.
Weitere Details siehe Anlage 02_Leistungsbeschreibung
• Teilleistung 1.1: Zwischenbericht
• Teilleistung 1.2: Endbericht
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- und Handelsregister:
Berufsgenossenschaft ODER Eintragung in Berufs- oder Handelsregister
ODER anderweitiger Nachweis, wenn zuvor genanntes unzutreffend (siehe
Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung
(siehe Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im
Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen
(siehe Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung)
der Möglichkeit einer Nachprüfung durch eine Vergabekammer beim
Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt (LVwA), § 159 Abs. 2 GWB.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
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