Ausschreibungsdetails
Der Empfangs-, Telefon- und Pfortendienst, die Sicherheits- und Serviceaufgaben sowie der Revierkontrolldienst sollen von einem externen Dienstleister (AN) für das Umweltbundesamt als Auftraggeber (AG) am Standort Dessau-Roßlau ausgeführt werden.
Die im Einzelnen zu ebringenden Leistungen, Anforderungen und Ausführungsbestimmungen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige
123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist
abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext
ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
1 Nr. 4 und 5 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB: Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 i.V.m. Abs. 2, 3 und Abs.
5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de
/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist.
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. den Abs.2, 3 und
Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.
de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist.
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de
/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen.
124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen
beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.
gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen.
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext
ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen
ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022. Der Text der Verordnung ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0576. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Es besteht seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bieter*in oder Auftragnehmer*in auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am
Auftragswert, als Unterauftragnehmer*innen, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.
- Ausschlussgründe nach § 21 i. V. m. § 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AentG (https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/__21.html); § 98 c des Aufenthaltsgesetz – AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__98c.html); § 19 Mindestlohngesetz – MiLoG (https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__19.html); § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG (https://www.gesetze-iminternet.de/schwarzarbg_2004/__21.html); § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG (https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/__22.html). Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Zusätzlich fragt die Zentrale Vergabestelle vor
Zuschlagserteilung zu dem erfolgreichen Bieterunternehmen bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft gemäß § 6 Abs. 1 WRegG das Wettbewerbsregister ab.
Bei ausländischen Unternehmen ist zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, auf Anforderung ein Auszug aus dem einschlägigen Register wie dem
Strafregister oder - wenn es kein Strafregister gibt - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats
vorzulegen.
Der Empfangs-, Telefon- und Pfortendienst, die Sicherheits- und Serviceaufgaben sowie der Revierkontrolldienst sollen von einem externen Dienstleister (AN) für das Umweltbundesamt als Auftraggeber (AG) am Standort Dessau-Roßlau ausgeführt werden.
Die im Einzelnen zu ebringenden Leistungen, Anforderungen und Ausführungsbestimmungen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Für den Auftraggeber besteht die Möglichkeit diesen Vertrag optional einmalig um 24 Monate zu den bestehenden Bedingungen zu verlängern. Bei dieser Option handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Wahrnehmung der Option. Sofern der Auftraggeber die Option nutzen möchte, teilt er dies dem Auftragnehmer vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit mit. Im Falle der Wahrnehmung der Option gelten die im Angebot des Auftraggebers genann-ten Pauschalen und Einzelpreise für den Optionszeitraum. Das Vertragsverhältnis endet spätestens am 30.11.2031.
Im Falle, dass ein oder mehrere der in der Erklärung genannten Ausschlussgründe auf den Bietenden zutreffen, sind im Angebot nachvollziehbare Ausführungen zu der Art des Ausschlussgrundes, den gemäß § 125 GWB ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen oder/und des seit der rechtskräftigen Verurteilung oder des betreffenden Ereignisses gem.
§ 126 GWB vergangenen Zeit zu machen. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Im Falle eines fakulativen Ausschlussgrundes nach § 124 GWB erfolgt die Entscheidung über den
Ausschluss nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Kurzprofil und Nachweis der Mindestanforderungen an die Objektleitung einschl. der Kontaktdaten gem. Nrn. 1.3.1, 1.5.1., 4 der Leistungsbeschreibung; (Kurzprofil + Anlage 3)
- Erklärung des Bieters im Angebot, dass er im Falle der Zuschlagserteilung bis zum Vertragsbeginn am 01.12.2025 ausreichend und entsprechend qualifiziertes Personal bereitstellen kann, das den Anforderungen unter 1.5.1 der Leistungsbeschreibung genügt.
- Eigenerklärung über die sinngemäße Anwendung und Einhaltung der Mindestkriterien des branchenbezogenen Qualitätsmanagements für die Dienstleistung „Sicherheit“ (DIN 77200).
- Zertifizierte Notruf- und Service-Leitstelle nach DIN EN 50518 oder gleichwertig und VDS 3138 oder gleichwertig für den Krisen-, Katastrophen oder Verteidigungsfall (vgl. Nr. 1.5.5 der Leistungsbeschreibung), nachzuweisen durch eine Kopie der Zertifizierungsurkunde. Der AN hat die Möglichkeit auf eine (nicht eigene) zertifizierte Notruf- und Service-Leitstelle aufzuschalten.
Kriterien, die bewertet werden, sind::
5.1.1 Konzept des Bieters
5.1.1.1 Personalplanung / Personalorganisation
5.1.1.2 Qualitätsmanagement / Qualitätssicherung
5.1.1.3 Schulungen / Qualifizierungen
5.1.2 Bereitstellungszeiten Ersatzpersonal / Revierkontrolldienst
5.1.2.1 Ersatzpersonal
5.1.2.2 Revierkontrolldienst
5.1.3 Nachhaltigkeit, Vermeidung und Reduzierung schädlicher Klimawirkung
5.1.3.1 Nachhaltigkeitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung schädlicher Klimawirkung
5.1.3.2 Zusätzlich zu 5.1.3.1 Kompensation schädlicher Klimawirkung
Die jeweiligen Erfüllungsgrade sowie die Punkteverteilung und Gewichtung sind Nr. 5 der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Hierdurch erhält man einen Preis pro Leistungspunkt (Punktpreis). Das Angebot mit dem niedrigsten Punktpreis erhält den Zuschlag.
Bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit wird auf die Brutto-Angebotssummen abgestellt. Preisnachlässe ohne Bedingungen oder Skonti mit einer Zahlungsbedingung von mind. 14 Tagen werden bei der Wertung berücksichtigt und reduzieren in Folge den Wertungspreis .
Leistung innerhalb von 30 Tagen. Eine frühere Zahlung ist nur möglich, soweit Skonti angeboten werden mit einem Zahlungsziel von mind. 14 Tagen.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
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