Ausschreibungsdetails
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Direktion Berlin (VOEK 068-24)
WE 144317 // Dienstliegenschaft // Wilhelmstraße 49, Mauerstr. 53, Mohrenstr. 66, 10117 Berlin
WE 127001 // Dienstliegenschaft // Wilhelmstraße 50, 10117 Berlin
WE 148518 // Dienstliegenschaft // Französische Straße 9- 12, 10117 Berlin
WE 144318 // Dienstliegenschaft //Mohrenstraße 62, 10117 Berlin
WE 144810 // Dienstliegenschaft // Taubenstraße 4- 6, 10117 Berlin
Mehrung nach Beendigung der Baumaßnahme voraussichtlich ab 2030: WE 148854 // Dienstliegenschaft // Taubenstraße 1, 10117 Berlin
2) Ortsbesichtigungen sind freiwillig und erfolgen nur nach Absprache. Besichtigungstermine sind vorab mit der für das Objekt zuständigen Ansprechperson gemäß Anlage A-01 "Bewerbungsbedingungen" zu vereinbaren. Ortsbesichtigungen können nur im Zeitraum bis zum 08.09.2025 durchgeführt werden. Die Besichtigungstermine müssen bis spätestens zum 01.09.2025 vorher vereinbart werden. Die Zuweisung eines Termins erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Nur von der Auftraggeberin bestätigte Termine werden durchgeführt. Die Vertreter des Teilnehmers müssen bei der Ortsbesichtigung ein gültiges amtliches Ausweisdokument mit sich führen. Fragen zu den Vergabeunterlagen werden im Termin zur Ortsbesichtigung nicht beantwortet.
3.1) Anfragen zu den Vergabeunterlagen sind unter Verwendung des beigefügten Formblatts „FB Frage-Antwort“ ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) einzureichen.
Anfragen, die auf anderem Weg übermittelt werden, können nicht berücksichtigt werden. Die Teilnehmer werden gebeten, Anfragen bis spätestens 15.09.2025 zu stellen, damit zusätzliche Informationen rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden können.
Auskünfte werden den Teilnehmern in anonymisierter Form mitgeteilt. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
3.2) Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an den e-Vergabe HelpDesk:
Telefon: +49 (0) 22899 610 1234
E-Mail: ticket@bescha.bund.de
Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr
4) AUSFÜHRUNGSBEDINGUNGEN
Die Ausführungsbedingungen sind der Anlage C-02 Leistungsbeschreibung Ziffer 2 „Personalanforderungen“ des jeweiligen Loses und der zusätzlichen Informationen in der Bekanntmachung zu entnehmen.
2) Bezug des Bieters zu Russland; es wird auf Anlage B-03 Ziffer 4 verwiesen.
3) Überschreitung der maximalen Stundenrichtleistungen für die Lose 1 - 2 hierbei dürfen die Maximalwerte in den Raumgruppen/Reinigungsbereichen nicht überschritten werden. Die Maximalwerte sind der Anlage A-01 Bewerbungsbedingungen unter Pkt. 16b zu entnehmen.
Derzeit wird die Liegenschaft Taubenstraße 1 für den Nutzer hergerichtet. Die Baumaßnahme soll nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich im Laufe des Jahres 2030 beendet sein. Im weiteren Verlauf erfolgt die Übergabe und damit verbunden die Reinigung der Flächen. Ob es bei dem geplanten Terminablauf verbleiben kann, oder ob es zu weiteren Verzögerungen kommen könnte, ist derzeit noch nicht absehbar. Für nicht erfolgte Reinigungen erfolgt keine Bezahlung. Nach erfolgter Inbetriebnahme ist ein Nachtragsvertrag erforderlich.
Die Reinigung umfasst Reinigungsgrundflächen von 51.683,88 m² und eine jährliche Reinigungsfläche von 7.086.951,59 m² Fußbodenfläche. Die Reinigungsgrundfläche der Mehrung beträgt voraussichtlich 14.527,20 m²
Die Betriebshaftpflichtversicherung hat mindestens folgende Deckungssummen (bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr) pro Schadensfall aufzuweisen: Personenschäden 2 Mio. €, Sachschäden 2 Mio. €, Vermögensschäden 500.000 € und Schlüsselschäden 250.000 €. Sollte die Betriebshaftpflichtversicherung die vorgenannten Deckungssummen derzeit nicht erreichen oder noch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen sein, so ist der Bieter verpflichtet, im Falle der Zuschlagserteilung die Deckungssummen entsprechend zu erhöhen bzw. abzuschließen.
- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt und
- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen.
- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
Bei der Abgabe eines Angebotes für mehrere Lose kann dieselbe Referenz für mehrere Lose benannt werden. Die Anforderungen an den Leistungsumfang erhöhen sich dadurch nicht.
Als Wertungspreis wird die Summe der jährlichen Gesamtnettopreise einschließlich aller Preise für die Bedarfsleistungen laut Preisblatt (für Unterhaltsreinigung) gewertet. Das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis erhält die maximal mögliche Punktzahl. Die anderen Angebote erhalten nach Maßgabe der folgenden Formel entsprechend weniger Punkte:
Punktzahl (zu bewertendes Angebot) = maximale Punktzahl x (niedrigster Wertungspreis / zu bewertender Wertungspreis),
Gewichtung 70 %
Als angebotene Reinigungsstunden wird die Summe der jährlichen Reinigungsstunden der Raumgruppen laut Preisblatt gewertet. Das Angebot mit den meisten angebotenen Reinigungsstunden erhält die maximal mögliche Punktzahl. Die anderen Angebote erhalten nach Maßgabe der folgenden Formel entsprechend weniger Punkte:
Punktzahl (zu bewertendes Angebot) = maximale Punktzahl x (zu bewertende angebotene Anzahl an Reinigungsstunden / höchste angebotene Anzahl an Reinigungsstunden).
Die Gewichtung der einzelnen Raumgruppen innerhalb des Zuschlagskriteriums entspricht den jährlichen Reinigungsflächenanteilen, wie sie sich auf dem Preisblatt darstellen.
Gewichtung 30 %
Darüber hinaus gibt es Sonderbereiche, die eine höhere Stufe der Sicherheitsüberprüfung rechtfertigen. Das gilt zum einen für ausgewiesene Sicherheitsbereiche, die nach Aussage des Nutzers einen Umfang von rund 141 Räumen betreffen. Ein Zutritt zu diesen Bereichen ist nur möglich, wenn eine abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2-Geheimschutz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SÜG vorliegt. Zudem gibt es rund 20 Räume als sicherheitsempfindliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 SÜG i. V. m. § 5a Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV), für die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. SÜG (Ü2 Sabotageschutz) erforderlich ist.
Für den Bereich des Flures der Hausleitung sowie für den Bereich der VS-Registratur ist insgesamt eine Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr.1 SÜG (Ü 2) erforderlich. Der Auftragnehmer hat konkret Personen einschließlich deren Vertretung für die Tätigkeit in diesen Bereichen zu benennen.
(1) Das eingesetzte Personal des Auftragnehmers einschließlich der genehmigten Nachunternehmer muss grundsätzlich über eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) verfügen. Erforderlich ist sowohl eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 Abs. 1 SÜG (sog. Ü1) als auch eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SÜG (SÜ2 Geheimschutz und vorbeugender personeller Sabotageschutz, sog. Ü2 Sabschutz). Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Zuständigkeit der Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der Auftragnehmer bereits in der Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWK befindet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Aufforderung durch die Auftraggeberin dem Objektteam der Auftraggeberin die einzusetzenden Personen zu benennen, welche bereit sind, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Sicherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWK durchgeführt worden sind –unter Angabe der Art und des Datums des SÜ-. Das gilt auch bei Nachmeldungen für zusätzlich einzusetzendes Personal.
Der Stabsbereich Geheimschutz der Auftraggeberin übersendet dem Personalkoordinator des Auftragnehmers die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Stabsbereich Geheimschutz der Auftraggeberin innerhalb der von ihm benannten Frist (in der Regel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden.
Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist die Auftraggeberin berechtigt, Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für den Auftragnehmer nicht an.
(2) Fachspezifische Personalanforderungen sind in den Leistungsbeschreibungen formuliert und durch den Auftragnehmer zwingend zu beachten. Personal, welches den von der Auftraggeberin vorgegebenen Kriterien nicht entspricht oder welches durch Unzuverlässigkeit oder durch Fehlverhalten auffällt, kann von der Auftraggeberin ohne weitere Begründung abgelehnt werden.
(3) Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Liegenschaften erhält. Ersatzpersonal ist frühzeitig anzumelden, so dass die Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden können. Der Zeitbedarf für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung beträgt gegenwärtig grundsätzlich mindestens zwanzig (20) bis fünfundzwanzig (25) Wochen und kann auch bis zwölf (12) Monate in Anspruch nehmen.
(4) Der Einsatz des Personals ist erst nach Vorliegen der Freigabe durch die Sicherheitsdienststellen/den Nutzer möglich.
(5) Die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten mit einem Auslandsbezug (z.B. nichtdeutsche Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland oder im EU-Ausland u.a.) kann, je nach Einzelfall, mitunter unmöglich sein. Daher birgt die Anmeldung von Beschäftigten mit den vorgenannten Kriterien für die Sicherheitsüberprüfung die Möglichkeit der Ablehnung mangels Überprüfbarkeit und damit für den Auftragnehmer das Risiko, dass die vorgesehenen Beschäftigten ggf. nicht auf der Liegenschaft eingesetzt werden können.
(6) Um Personallücken vorzubeugen, ist stets eine ausreichende Personenanzahl mit der Sicherheitsstufe Ü1, Ü2 und Ü2 Sabschutz vorzuhalten.
(7) Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des Nutzers, auch bei nach Sicherheitsstufe Ü1, Ü2 und Ü2 Sabschutz überprüftem Dienstleistungspersonal des Auftragnehmers, zusätzlich die Begleitung durch Bedienstete der Nutzer erforderlich sein kann.
(8) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen und nach seiner Ansicht unzuverlässige Reinigungskräfte abzulehnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber nach Aufforderung für sämtliche in den Objekten tätigen Arbeitskräfte (auch Aushilfskräfte) vor erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung auf eigene Kosten polizeiliche Führungszeugnisse vorzulegen. Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, die Arbeitskräfte auf seine Kosten mit einem Ausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern.
Derzeit wird die Liegenschaft Taubenstraße 1 für den Nutzer hergerichtet. Die Baumaßnahme soll nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich im Laufe des Jahres 2030 beendet sein. Im weiteren Verlauf erfolgt die Übergabe und damit verbunden die Reinigung der Flächen. Ob es bei dem geplanten Terminablauf verbleiben kann, oder ob es zu weiteren Verzögerungen kommen könnte, ist derzeit noch nicht absehbar. Für nicht erfolgte Reinigungen erfolgt keine Bezahlung. Nach erfolgter Inbetriebnahme ist ein Nachtragsvertrag erforderlich.
Die Reinigung umfasst Reinigungsgrundflächen von 19.294,33m² und eine jährliche Reinigungsfläche von 38.588,66 m². (einseitig gemessen, ein-; beid- und vierseitig zu reinigen)
Die Reinigungsgrundfläche der Mehrung beträgt voraussichtlich Ca. 5.800 m².
Die Betriebshaftpflichtversicherung hat mindestens folgende Deckungssummen (bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr) pro Schadensfall aufzuweisen: Personenschäden 2 Mio. €, Sachschäden 2 Mio. € und Vermögensschäden 500.000 €. Sollte die Betriebshaftpflichtversicherung die vorgenannten Deckungssummen derzeit nicht erreichen oder noch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen sein, so ist der Bieter verpflichtet, im Falle der Zuschlagserteilung die Deckungssummen entsprechend zu erhöhen bzw. abzuschließen.
- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt und
- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen.
- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
Bei der Abgabe eines Angebotes für mehrere Lose kann dieselbe Referenz für mehrere Lose benannt werden. Die Anforderungen an den Leistungsumfang erhöhen sich dadurch nicht.
Als Wertungspreis pro Los wird die Summe der jährlichen Ge-samtnettopreise der Reinigungsbereiche sowie aller Bedarfsleistungen laut Preisblatt gewertet.
Gewichtung 100 %
Darüber hinaus gibt es Sonderbereiche, die eine höhere Stufe der Sicherheitsüberprüfung rechtfertigen. Das gilt zum einen für ausgewiesene Sicherheitsbereiche, die nach Aussage des Nutzers einen Umfang von rund 141 Räumen betreffen. Ein Zutritt zu diesen Bereichen ist nur möglich, wenn eine abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2-Geheimschutz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SÜG vorliegt. Zudem gibt es rund 20 Räume als sicherheitsempfindliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 SÜG i. V. m. § 5a Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV), für die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. SÜG (Ü2 Sabotageschutz) erforderlich ist.
Für den Bereich des Flures der Hausleitung sowie für den Bereich der VS-Registratur ist insgesamt eine Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr.1 SÜG (Ü 2) erforderlich. Der Auftragnehmer hat konkret Personen einschließlich deren Vertretung für die Tätigkeit in diesen Bereichen zu benennen.
(1) Das eingesetzte Personal des Auftragnehmers einschließlich der genehmigten Nachunternehmer muss grundsätzlich über eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) verfügen. Erforderlich ist sowohl eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 Abs. 1 SÜG (sog. Ü1) als auch eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SÜG (SÜ2 Geheimschutz und vorbeugender personeller Sabotageschutz, sog. Ü2 Sabschutz). Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Zuständigkeit der Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der Auftragnehmer bereits in der Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWK befindet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Aufforderung durch die Auftraggeberin dem Objektteam der Auftraggeberin die einzusetzenden Personen zu benennen, welche bereit sind, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Sicherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWK durchgeführt worden sind –unter Angabe der Art und des Datums des SÜ-. Das gilt auch bei Nachmeldungen für zusätzlich einzusetzendes Personal.
Der Stabsbereich Geheimschutz der Auftraggeberin übersendet dem Personalkoordinator des Auftragnehmers die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Stabsbereich Geheimschutz der Auftraggeberin innerhalb der von ihm benannten Frist (in der Regel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden.
Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist die Auftraggeberin berechtigt, Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für den Auftragnehmer nicht an.
(2) Fachspezifische Personalanforderungen sind in den Leistungsbeschreibungen formuliert und durch den Auftragnehmer zwingend zu beachten. Personal, welches den von der Auftraggeberin vorgegebenen Kriterien nicht entspricht oder welches durch Unzuverlässigkeit oder durch Fehlverhalten auffällt, kann von der Auftraggeberin ohne weitere Begründung abgelehnt werden.
(3) Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Liegenschaften erhält. Ersatzpersonal ist frühzeitig anzumelden, so dass die Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden können. Der Zeitbedarf für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung beträgt gegenwärtig grundsätzlich mindestens zwanzig (20) bis fünfundzwanzig (25) Wochen und kann auch bis zwölf (12) Monate in Anspruch nehmen.
(4) Der Einsatz des Personals ist erst nach Vorliegen der Freigabe durch die Sicherheitsdienststellen/den Nutzer möglich.
(5) Die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten mit einem Auslandsbezug (z.B. nichtdeutsche Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland oder im EU-Ausland u.a.) kann, je nach Einzelfall, mitunter unmöglich sein. Daher birgt die Anmeldung von Beschäftigten mit den vorgenannten Kriterien für die Sicherheitsüberprüfung die Möglichkeit der Ablehnung mangels Überprüfbarkeit und damit für den Auftragnehmer das Risiko, dass die vorgesehenen Beschäftigten ggf. nicht auf der Liegenschaft eingesetzt werden können.
(6) Um Personallücken vorzubeugen, ist stets eine ausreichende Personenanzahl mit der Sicherheitsstufe Ü1, Ü2 und Ü2 Sabschutz vorzuhalten.
(7) Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des Nutzers, auch bei nach Sicherheitsstufe Ü1, Ü2 und Ü2 Sabschutz überprüftem Dienstleistungspersonal des Auftragnehmers, zusätzlich die Begleitung durch Bedienstete der Nutzer erforderlich sein kann.
(8) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen und nach seiner Ansicht unzuverlässige Reinigungskräfte abzulehnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber nach Aufforderung für sämtliche in den Objekten tätigen Arbeitskräfte (auch Aushilfskräfte) vor erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung auf eigene Kosten polizeiliche Führungszeugnisse vorzulegen. Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, die Arbeitskräfte auf seine Kosten mit einem Ausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern.
e61f72c0-7c09-464e-bf24-eea3af9bec78